Die Privatisierungsstelle hat bei der Ermittlung des Verkehrswerts nach § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG, § 9 Abs. 1, § 5 FlErwV kein Ermessen. Das Ergebnis ihrer Ermittlung ist auch nicht wie ein Schiedsgutachten einer gerichtlichen Überprüfung entzogen.
Ein Leistungsbestimmungsrecht setzt nach § 315 Abs. 1 und 3 BGB voraus, dass einer der Vertragsschließenden die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen soll. Das ist hier nach Ansicht des Klägers die Anstalt, die den von ihm geschuldeten Kaufpreis nach billigem Ermessen zu bestimmen habe. Denkbar wäre auch eine Anpassungsklausel, nach welcher die Bestimmung der Leistung entsprechend den § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil erfolgen soll1. Ein solches Leistungsbestimmungsrecht ist nur anzunehmen, wenn die Leistung nicht schon in dem Vertrag und den in dem Vertrag in Bezug genommenen Vorschriften oder Regelwerken festgelegt ist, sondern letztlich erst durch die Entscheidung der bestimmungsberechtigten Vertragspartei festgelegt wird2. Dabei wäre es unschädlich, wenn das Ermessen der Vertragspartei gebunden wäre. Es muss nur überhaupt bestehen3. Bei einer der Schiedsgutachtenabrede ähnlichen Vereinbarung käme es darauf an, dass die von der Partei oder dem Dritten vorzunehmende Feststellung hier des Verkehrswerts und die Ausfüllung der damit gegebenenfalls verbundenen Wertungsspielräume einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sein sollen4.
Die Auslegung der maßgeblichen Regelung des Kaufvertrags der Parteien unterliegt der vollständigen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof, weil es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt5. Die Anstalt verwendet sie in einer Vielzahl von Verträgen6.
Schon dem Wortlaut der Klausel lässt sich eine Befugnis der Anstalt oder des Gerichts zur verbindlichen Festlegung oder Feststellung des Kaufpreises nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, § 317, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entnehmen. Denn darin wird dem Kläger eine gerichtliche Überprüfung des Verkehrswerts gerade vorbehalten. Davon sind auch die Oberlandesgerichte ausgegangen, die im Zusammenhang mit der Klausel § 315 Abs. 3 BGB erwähnt haben7.
Die am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch den Vertragszweck bestätigt. Der Kaufvertrag dient der Erfüllung des Erwerbsanspruchs des Klägers nach § 3 Abs. 1 AusglLeistG. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger von der Anstalt den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen nicht nur in dem in § 3 Abs. 3 AusglLeistG festgelegten Umfang, sondern auch zu dem in § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG festgelegten Preis verlangen. Von diesem Preis dürfte die Anstalt nicht abweichen. Sie darf die Bedingungen, zu denen die Verkäufe nach § 3 AusglLeistG durchgeführt werden, nicht privatautonom, also abweichend von den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen festlegen8. Das gilt auch für den Verkaufspreis.
Aus dem vorgeschriebenen Verfahren bei dem Abschluss von Kaufverträgen nach § 3 AusglLeistG ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nichts anderes. Die Anstalt hat den in § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG als „Wertansatz“ bezeichneten – Kaufpreis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FlErwV nicht zu bestimmen, sondern nach Maßgabe des (hier einschlägigen) § 5 FlErwV und den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften der Wertermittlungsverordnung9 zu „ermitteln“. Die Ermittlung des Kaufpreises durch die Anstalt bindet weder den Käufer noch die Privatisierungsstelle selbst. Beide dürfen nach dem hier noch maßgeblichen § 5 Abs. 1 Satz 4 FlErwV in der bis zum 10.07.2009 geltenden Fassung die Bestimmung des Verkehrswerts durch ein Verkehrswertgutachten nach § 192 BauGB durch den zuständigen Gutachterausschuss verlangen.
Ein Bestimmungsrecht lässt sich auch nicht, wie der Kläger meint, aus § 3a AusglLeistG ableiten. Danach gelten Kaufverträge nach § 3 Ausgl-LeistG, die vor dem 28.01.1999 abgeschlossen wurden, mit der Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträgen mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt. Zweck dieser Regelung war es, die durch einen Verstoß des deutschen Gesetzgebers gegen das Beihilfeverbot des Gemeinschaftsrechts nichtig gewordenen Kaufverträge zu heilen. Ein Preisanhebungsrecht des Verkäufers hat der Gesetzgeber vorgesehen, weil die Heilung nur durch Beseitigung des Verstoßes erfolgen konnte10. Dass dazu in die Verträge eine besondere Anhebungsermächtigung eingefügt wurde, zeigt, dass die Anstalt als Privatisierungsstelle ohne eine solche besondere Regelung gerade nicht berechtigt ist, den Verkaufspreis nach billigem Ermessen festzulegen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2014 – V ZR 109/14
- BGH, Urteile vom 07.04.1978 – V ZR 141/75, BGHZ 71, 276, 284; und vom 03.02.1995 – V ZR 222/93, NJW 1995, 1360[↩]
- BGH, Urteil vom 05.07.1991 – V ZR 117/90, NJW-RR 1992, 142 und BGH, Urteil vom 23.11.1994 – IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.; Erman/Hager, BGB, 14. Aufl., § 315 Rn. 7[↩]
- BGH, Urteil vom 11.10.2006 – VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn.19[↩]
- BGH, Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 52/12, WM 2013, 1452 Rn. 28[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2005 – X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323[↩]
- vgl. KG, NL-BzAR 2011, 27, dazu BGH, Beschluss vom 28.04.2011 – V ZR 192/10, ZOV 2011, 120[↩]
- KG, NL-BzAR 2011, 27, 29 und OLG Dresden, RdL 2014, 96, 97[↩]
- BGH, Urteil vom 04.05.2007 – V ZR 162/06, ZOV 2007, 30 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.07.2006 – V ZR 158/05, WM 2006, 2101 Rn. 22[↩]
- dazu: BGH, Beschluss vom 28.04.2011 – V ZR 192/10, ZOV 2011, 120 Rn. 7[↩]
- Begründung des Entwurfs eines Vermögensrechtsergänzungsgesetzes in BT-Drs. 14/1932 S. 16[↩]









