Die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Mittel der EU aus dem Garantiefond für die Landwirtschaft bzw. dem Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raumes erhalten. Eine Verordnung der EG und eine dazugehörige Durchführungsverordnung bestimmen jedoch, dass auf einer speziell hierfür eingerichteten Seite – in Deutschland bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – die Namen der Empfänger von EU-Mitteln, Ort mit Postleitzahl und die Höhe der gewährten Jahresbeträge bereit gestellt werden. Auch ist die Seite mit einer Suchfunktion ausgestattet.

Gegen diese diese Veröffentlichung wehren sich einige Landwirte. Bereits Ende Februar hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die beiden EG-Verordnungen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorabentscheidungsverfahrens zur Überprüfung vorgelegt. Gestern hat das Verwaltungsgericht dann in einer Vielzahl von bei ihm anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch für eine vorläufige Regelung gesorgt und es dem für die Veröffentlichung zuständigen Bundesland (in den entschiedenen Fällen Hessen) aufgegeben, die Veröffentlichung aller Daten aller Antragsteller im Internet zu unterlassen und diese Daten auch nicht zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet weiterzugeben, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache, die ja erst ergehen können, nachdem der EuGH über die beiden Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat.
Nun hat die Bundeslandwirtschftsministerin auf die gerichtlichen Entscheidungen reagiert und sich dafür ausgesprochen, die bis zum 30. April 2009 vorgesehene Internetveröffentlichung weiterer Daten über die Empfänger von EU-Agrarzahlungen vorerst bundesweit nicht vorzunehmen. Gleichzeitig soll die Europäische Kommission um Verständnis für eine ausschließlich aus Gründen des vorsorgenden Rechtsschutzes mögliche Aussetzung der Veröffentlichung gebeten werden.