Nach einer Reihe anderer Verwaltungsgericht hat jetzt auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe darüber entscheiden müssen, ob EU-Agrarsubventionen in einer Internet-Datenbank veröffentlicht werden dürfen. Und das VG Karlsruhe entschied sich – wie sonst nur das OVG Münster – für die Zulässigkeit der Veröffentlichung. Damit hat das VG Karlsruhe den Eilantrag der Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs abgelehnt, dessen Ziel es war, die zuständige Behörde (hier das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis) daran zu hindern, die der Gesellschaft im Jahr 2008 gezahlten Agrarsubventionen im Internet zu veröffentlichen.

In den Gründen ihrer Entscheidung führt die Kammer aus, die vorgesehene Veröffentlichung der Agrarsubventionen beruhe auf Recht der Europäischen Union, das die Behörden der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden hätten. Vorläufiger Rechtsschutz hiergegen könne nur unter strengen Voraussetzungen gewährt werden. Unter anderem sei erforderlich, dass erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des die Veröffentlichungspflicht regelnden Gemeinschaftsrechts bestünden. Solche habe die Kammer aber nicht. Sie schließe sich insoweit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem April 2009 an und folge nicht den diversen anderslautenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, insbesondere nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom Februar 2009.
Die gemeinschaftsrechtlichen Veröffentlichungsvorschriften verstießen nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht. Mit ihnen solle die Transparenz der Verwendung von EU-Mitteln im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erhöht und insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der jeweiligen Fonds verbessert werden. Die Veröffentlichung des Empfängernamens, des Wohnorts und der Höhe der Agrarsubvention im Internet sei auch nicht unangemessen. Der dadurch bewirkte Eingriff in das Privatleben des jeweiligen Subventionsempfängers sei, so das VG Karlsruhe ausdrücklich, nicht besonders schwerwiegend. Durch andere, weniger eingreifende Maßnahmen könne eine vergleichbare Transparenz nicht hergestellt werden.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 10 K 932/09
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