In Anlehnung an die Entscheidungenen des Oberverwaltungsgerichts Münster hatte auch das Verwaltungsgericht Schwerin die Internetveröffentlichung der Empfänger der Agrarbeihilfe als zulässig angesehen und die Eilanträge zweier Empfänger der Agrarbeihilfe, mit denen diese die Veröffentlichung ihrer Daten im Internet untersagt haben wollten, abgelehnt. Dies hat nun jedoch in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern korrigiert und – wie zuvor bereits die Verwaltungsgerichte in Wiesbaden und in Schleswig für den Bereich der Länder Hessen und Schleswig-Holstein – die Internetveröffentlichung vorläufig untersagt, so dass auch das mecklenburg-vorpommerische Landwirtschaftsministerium zunächst weder die Daten der Subventionsempfänger noch die Höhe der Agrarbeihilfen veröffentlichen werden kann.

In seinem Beschluss geht das OVG in Greifswald davon aus, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Veröffentlichung tatsächlich dazu geeignet ist, den von der EU beabsichtigten Zweck der Verbesserung der „Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen EU-Fonds“ durch öffentliche Kontrollen zu erreichen. Auch erkannte das OVG – anders als das OVG Münster – die Gefahr, dass eine Internetveröffentlichung nicht mehr rückgängig zu machen sei und räumte daher dem Interesse der Antragsteller an einer Verhinderung der Veröffentlichung bis zu einer Klärung der Gültigkeit der entsprechenden Vorschriften in den beiden EU-Verordnung den Vorrang ein vor dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Veröffentlichung, da ansonsten für die Antragsteller ein irreparabler Rechtsverlust drohe.
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 2 M 77/09