Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet VIII

In Anlehnung an die Entscheidungenen des  Oberverwaltungsgerichts Münster hatte auch das Verwaltungsgericht Schwerin die Internetveröffentlichung der Emp­fänger der Agrarbeihilfe als zulässig angesehen und die  Eilanträge zweier Empfänger der Agrarbeihilfe, mit denen diese die Veröffentlichung ihrer Daten im Internet untersagt haben wollten, abgelehnt. Dies hat nun jedoch in zweiter Instanz das  Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern korrigiert und – wie zuvor bereits die Verwaltungsgerichte in  Wiesbaden und in Schleswig für den Bereich der  Länder Hessen und Schleswig-Holstein –  die Internetveröffentlichung vorläufig untersagt, so dass auch das mecklenburg-vorpommerische Landwirtschaftsministerium zunächst weder die Daten der Subventionsempfänger noch die  Höhe der Agrarbeihilfen veröffentlichen werden kann.

Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet VIII

In seinem Beschluss geht das OVG in Greifswald davon aus, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Veröffentlichung tatsächlich dazu geeignet ist, den von der EU beabsichtigten Zweck der Verbesserung der „Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen EU-Fonds“ durch öffentliche Kontrollen zu erreichen. Auch erkannte das OVG – anders als das OVG Münster – die Gefahr, dass eine Internetveröffentlichung nicht mehr rückgängig zu machen sei und räumte daher dem Interesse der Antragsteller an einer Verhinderung der Veröffentlichung bis zu einer Klärung der Gültigkeit der entsprechenden Vorschriften in den beiden EU-Verordnung  den Vorrang ein vor dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Veröffentlichung, da ansonsten für die Antragsteller ein irreparabler Rechtsverlust drohe.

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Der Bauernhof der Schwiegereltern

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 2 M 77/09