Agrarsubventionen für das Jahr 2007 dürfen auch für die Landwirte in Rheinland-Pfalz veröffentlicht werden, die Empfänger von Agrarförderung für das Jahr 2007 müssen nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz die Veröffentlichung der ihm gewährten EU-Subvention hinnehmen.

Der Antragsteller des jetzt vom OVG in Koblenz entschiedenen Falls, ein Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, beantragte im Frühjahr 2007 Agrarförderung für das laufende Jahr. In dem Antragsformular wurde er darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung der ausgezahlten Beträge mit Informationen über den Empfänger nach EU-Recht beabsichtigt sei. Dem gegen die Bekanntgabe der erhaltenen Zuwendung gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das Verwaltungsgericht statt und untersagte dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die Weitergabe der entsprechenden Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung. Auf die Beschwerde des Ministeriums hin lehnte das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag ab.
Es könne offen bleiben, so das OVG Koblenz, ob der Antragsteller bei der Beantragung der Agrarförderung für das Jahr 2007 (wie vom OVG Koblenz für 2008 entschieden) auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet habe. Denn die Veröffentlichung der Agrarsubvention sei durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Nach den europarechtlichen Vorschriften diene sie der Herstellung von Transparenz und damit der öffentlichen Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung von EU-Geldern. Hierfür bestehe hinsichtlich der Agrarsubventionen ein besonderes Bedürfnis, weil die EU jährlich etwa 55 Milliarden € und damit knapp 50% des gesamten EU-Haushalts für die Agrarpolitik ausgebe. Die Veröffentlichung der Zuwendungen belaste den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig, weil die Daten über erhaltene Subventionen nicht den Kernbereich seiner persönlichen Lebensführung betreffen würden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Juli 2009 – 10 B 10601/09.OVG
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