Versandkosten in Preisvergleichslisten

Ein Versandhändler, der Waren im Internet über eine Preissuchmaschine bewirbt, muss dabei auch auf die beim Erwerb der Waren hinzukommenden Versandkosten hinweisen. Der Händler ist nach der Preisangabenverordnung verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Falls diese anfallen, hat er die Höhe der Versandkosten oder – wenn diese noch nicht feststehen – deren Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben dürfen auch nicht versteckt sein, sondern müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar angebracht werden.

Versandkosten in Preisvergleichslisten

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Rechtsstreit der Versandhandelsabteilungen/Versandhandelstöchter zweier Elektrohandelsketten zugrunde. Der Versandhändler der MediaMarkt-Kette, die Fa. Media Online, hatte seine Elektronikprodukte in die Preissuchmaschine „froogle.de“ eingestellt, allerdings schloss der dort für jedes Produkt angegebene Preis die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde der potentielle Kunde auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren.

Dies wiederum störte einen Mitbewerber, die Fa. Pro Markt, die den Konkurrenten deswegen auf Unterlassung in Anspruch nahm. Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Hamburg hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht Hamburg die Berufung des MediaMarkt-Versandhändlers zurück gewiesen. Das OLG Hamburg hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen „sprechenden Link“ darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

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Der Bundesgerichtshof hat jetzt auch die Revision des roten Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07