Die Zusage von Deckungsschutz für die „außergerichtliche Interessenwahrnehmung“ umfasst auch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber einer staatlich anerkannten Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Denn als außergerichtliche Interessenwahrnehmung sind nach objektivem Empfängerhorizont sämtliche Handlungen zu verstehen, die dazu dienen, die Interessen des Versicherungsnehmers ohne Einschaltung eines Gerichts zu wahren.
Bei der Anrufung einer anerkannten Gütestelle handelt es sich um einen solchen außergerichtlichen Schritt. Eine Gütestelle ist schon deshalb kein Gericht, weil sie keine verbindliche Entscheidung gegen den Willen einer der Parteien treffen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2015 – IV ZR 266/14