Auto gestohlen und verbrannt

Bestreitet die Kaskoversicherung den Diebstahl eines bei ihr versicherten Kraftfahrzeugs, weil dieser angeblich vorgetäuscht sei, hindert dies nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht die Eintrittspflicht der Kaskoversicherung, wenn das Auto kurz nach dem (angeblichen) Diebstahl ausbrennt.

Auto gestohlen und verbrannt

Nach dem dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden § 12 (1) I a und b der AKB der Beklagten stehen die Versicherungsfälle „Brand“ und „Entwendung“ selbständig nebeneinander1. Steht – wie im jetzt vom BGH entschiedenen Fall – fest, dass das versicherte Kraftfahrzeug durch einen Brand zerstört wurde, und ist zugleich streitig, ob ein Diebstahl vorausgegangen ist, so kann es dem Versicherungsnehmer nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, dass jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliegt2.

Der Versicherer, der sich darauf beruft, schon der angebliche vorangegangene Diebstahl sei vorgetäuscht, wird im Hinblick auf den Versicherungsfall „Brand“ nur leistungsfrei, wenn er den nach § 61 VVG a.F. gebotenen Nachweis führen kann, dass der Versicherungsnehmer den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder veranlasst hat. Beweiserleichterungen kommen dem Versicherer dabei nicht zugute. Weder findet eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten statt, noch lassen sich die Beweiserleichterungen, die dem Versicherer für den Versicherungsfall „Diebstahl“ als Ausgleich für die dort zunächst dem Versi-cherungsnehmer zugestandenen Beweiserleichterungen zugebilligt werden3, auf den Beweis für das Herbeiführen des Versicherungsfalls übertragen4.

  1. vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 – IVa ZR 33/83 – VersR 1985, 78 unter I 1[]
  2. BGH aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 – IVa ZR 159/82 – VersR 1985, 330 unter I 1 m.w.N.[]
  3. vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 1989 – IVa ZR 130/88 – VersR 1989, 841[]
  4. BGH, Urteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II[]
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