Wird ein Auszubildender gegen Berufsunfähigkeit versichert, ist der Berufsbegriff auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen.

Für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit ist nicht zwischen der Ausbildungs- und der Ausübungsphase zu unterscheiden. Ist der Versicherte nach abgeschlossener Ausbildung den Anforderungen seines Berufes nicht gewachsen, kann der Versicherer deshalb nicht geltend machen, er übe jetzt einen – verglichen mit der Tätigkeit als Auszubildender – anderen Beruf aus, dem er zu keiner Zeit „in gesunden Tagen“ nachgegangen sei.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Februar 2010 – IV ZR 119/09
[Eine ausführliche Darstellung des Urteils findet sich im VorsorgeBoten.]