Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Pandemie

Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden.

Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Pandemie

Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 2008), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV2 aufführt. Die Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).

Die hier vom der Versicherungsgesellschaft verwendete ZBSV 08 lauten auszugsweise:

§ 2 Versicherte Gefahren

  1. Versicherungsumfang

    Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

    1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
    2. die Desinfektion der Betriebsräume und einrichtungen des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist;
    3. die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind;
    4. in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit
      • wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
      • wegen Infektion mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
      • wegen entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts oder
      • als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt.
    5. Ermittlungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29 IfSG anordnet, weil jemand krank, krankheits, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist.

     

  • Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

    Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

    1. Krankheiten: …
    2. Krankheitserreger: …

§ 4 Ausschlüsse

  1. Krankheiten und KrankheitserregerDer Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

In § 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZBSV 08 werden weder die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus2 (SARS-CoV2) aufgeführt.

Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung ordnete mit der am 18.03.2020 in Kraft getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS- CoV2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV2-BekämpfV) vom 17.03.2020 unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten an, wobei Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren. Der Gastwirt schloss daraufhin seine Gaststätte und bot einen Lieferdienst an. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass die Versicherungsgesellschaft verpflichtet sei, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus der bestehenden Betriebsschließungsversicherung zu zahlen.

Das erstinstanzlich hiermit befassdte Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen1, das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen2. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Rechtsansicht und wies auch die Revision des Gastwirts zurück:

Dem Gastwirt steht gegen die Versicherungsgesellschaft kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung zu. Rechtsfehlerfrei hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht angenommen, dass das Coronavirus nicht von § 2 Nr. 2 ZBSV 08 erfasst wird.

Entgegen der Auffassung des Schleswig-Hosteinischen Oberlandesgerichts setzt der Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus3. Dies ergibt die Auslegung von § 2 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind4.

Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut von § 2 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 kein Anhaltspunkt für eine Differenzierung zwischen aus dem Betrieb oder von außerhalb des Betriebes herrührenden Gefahren. Auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare systematische Zusammenhang spricht nicht für ein Erfordernis intrinsischer Gefahren. Ob die in § 2 Nr. 1 Buchst. b – e ZBSV 08 genannten versicherten Gefahren darauf hindeuten, dass es sich bei diesen um solche aus dem Betrieb oder von seinen Mitarbeitern herrührende handeln muss, kann offenbleiben. Daraus muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer jedenfalls nicht schließen, dass dies auch für § 2 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 gelten muss, der eine derartige Einschränkung gerade nicht enthält. Der Versicherungsnehmer kann § 2 Nr. 1 Buchst. a – e ZBSV 08 nicht entnehmen, dass es sich bei Buchstabe a um einen Grundfall und bei den Buchstaben b – e um Unterfälle handelt, die ihrerseits wiederum Rückwirkungen auf die Auslegung von Buchstabe a haben. Vielmehr wird er der Systematik von § 2 Nr. 1 ZBSV 08 entnehmen können, dass es sich jeweils um eigenständige Versicherungsfälle handelt. Auch der Regelung in § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 ZBSV 08 mit der Gleichstellung der Betriebsschließung mit Tätigkeitsverboten gegen Mitarbeiter lässt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, dass es sich um eine intrinsische Gefahr handeln muss. Schließlich bedeutet es für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem ihm erkennbaren Sinn und Zweck der Betriebsschließungsversicherung, ihn gegen Ertragsausfälle infolge behördlich angeordneter Betriebsschließungen zu versichern, keinen Unterschied, ob sich diese Gefahr aus seinem Betrieb oder aus von außerhalb herrührenden Umständen ergibt. Die Betriebsschließung und der Ertragsausfallschaden treten in beiden Fällen gleichermaßen ein.

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Das Berufungsurteil hält indessen mit der zweiten Begründung rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht angenommen, dass dem Gastwirt gegen die Versicherungsgesellschaft keine Ansprüche zustehen, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV2 aufführt.

Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob bei einer Klauselfassung wie in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 die dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger nur beispielhaft aufgelistet werden und eine dynamische Verweisung der Bedingungen auf das Infektionsschutzgesetz vorliegt5 oder ob der Katalog in den Bedingungen – wie auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht meint – abschließend ist6.

Nach zutreffender Ansicht ist die Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZBSV 08 abschließend. Die Klausel enthält insoweit keine Verweisung auf §§ 6 und 7 IfSG. Das ergibt die Auslegung der Klausel. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es nicht7.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut orientieren und in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 dem Klammerzusatz „(siehe Nr. 2)“ hinter den Worten „meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ entnehmen, dass die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 näher bestimmt werden. Sodann wird er diese Klausel in den Blick nehmen und an der Überschrift „2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ und der anschließenden Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind …“ erkennen, dass insoweit eine eigenständige Definition in den Bedingungen erfolgt8.

Hierbei wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer insbesondere feststellen, dass § 2 Nr. 2 ZBSV 08 nicht allein auf §§ 6 und 7 IfSG verweist, sondern nach dem Klauselwortlaut ausdrücklich „die folgenden“ Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind9. Die anschließende umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern in Buchstabe a und b wird er als abschließend und – entgegen der Auffassung der Revision – nicht etwa als reine Information über den Inhalt des Infektionsschutzgesetzes erachten oder als Anpreisung des Versicherungsschutzes10, auch wenn eine weitergehende Klarstellung etwa durch Worte wie „nur“ oder „ausschließlich“ nicht erfolgt11. Der Wortlaut gibt ihm keinen Hinweis für eine lediglich beispielhafte Auflistung, insbesondere fehlen Zusätze wie „zum Beispiel“ oder „unter anderem12. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird in diesem Zusammenhang auffallen, dass es der Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 nicht bedurft hätte, wenn die Versicherungsgesellschaft alle nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger mit ihrem Leistungsversprechen hätte erfassen wollen. Denn dann hätte sie es bei der Regelung in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 belassen können.

Entscheidend ist mithin, dass vorliegend mit der Formulierung „im Sinne dieser Zusatzbedingungen“ und insbesondere der anschließenden Begrenzung auf „die folgenden“ detailliert aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger der (begrenzte) Umfang des Versicherungsschutzes für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und deutlich ist, ohne dass er etwa ergänzend in das Infektionsschutzgesetz schauen müsste13.

Die ergänzende Bezugnahme in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 auf die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich als Klarstellung verstehen, dass sich die Versicherungsgesellschaft bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an §§ 6 und 7 IfSG orientiert hat14. Diese Klarstellung hat für ihn insoweit Bedeutung, als nach § 2 Nr. 1 ZBSV 08 nur ein behördliches Handeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes versichert ist. Dementsprechend wird er entgegen der Auffassung der Revision – auch wenn die Bezugnahme nicht zwingend erforderlich ist – nicht annehmen, dass die ausdrückliche Nennung der §§ 6 und 7 IfSG nur dann einen Sinn ergebe, wenn der Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 nicht abschließend sei, sodass für sämtliche zum Schadenzeitpunkt unter §§ 6 und 7 IfSG fallende Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz gewährt werde15. Außerdem wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass bei einer gewollten (dynamischen oder auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogenen statischen) Verweisung auf §§ 6 und 7 IfSG die dann zumindest überflüssige Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserregern16 nicht erfolgt wäre. Ferner hat aus seiner Sicht die umfangreiche Auflistung bestimmter Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen bei einer dynamischen Verweisung keinen Sinn, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar ist, für welche Krankheiten und Krankheitserreger bei einem (späteren) Schadeneintritt nach §§ 6 und 7 IfSG eine Meldepflicht bestehen wird17.

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Ein anderes Verständnis folgt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem Begriff „namentlich18. Das ergibt sich schon aus der Stellung dieses Wortes im Satzgefüge19. Hieraus erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass die mit Namen bezeichneten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Demgegenüber kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass es sich hier im Sinne einer adverbialen Benutzung lediglich um ein Synonym für „insbesondere“, „vor allem“, „beispielsweise“ oder „hauptsächlich“ handeln soll. Dann hätte die Regelung anders formuliert werden müssen, etwa „Meldepflichtige Krankheiten … sind namentlich die folgenden … Krankheiten …„. Hier liegt indessen wie oben dargelegt eine abschließende Regelung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Der umfassenden Auflistung hätte es nicht bedurft, wenn es sich ohnehin nur um beispielhaft aufgeführte Krankheiten oder Krankheitserreger hätte handeln sollen.

Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spricht ebenfalls für die Abgeschlossenheit des Katalogs20. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die – wie hier COVID-19/SARS-CoV2 gerade zeigt – unter Umständen erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist.

Diesem Verständnis steht der ausdrückliche Risikoausschluss von Prionenerkrankungen oder des Verdachts hierauf in § 4 Nr. 3 ZBSV 08 nicht entgegen21. Aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers kommt dem Ausschluss nur die klarstellende Bedeutung zu, dass Prionenerkrankungen oder der entsprechende Verdacht nicht versichert sein sollen. Selbst wenn ein solcher Risikoausschluss bei einer abschließenden Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger grundsätzlich nicht erforderlich sein sollte, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht allein aus der Existenz eines solchen Ausschlusses auf eine fehlende Abgeschlossenheit des Katalogs schließen22. Im Übrigen wird er mangels medizinischer Fachkenntnisse nicht beurteilen können, ob in den Bedingungen aufgeführte Krankheiten auf Prionenerkrankungen zurückgehen könnten23, sodass er bereits nicht erkennen wird, ob der Risikoausschluss überhaupt überflüssig ist.

Die Klausel hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand.

Entgegen der Auffassung des Schleswig-Hosteinischen Oberlandesgerichts ist § 2 Nr. 2 ZBSV 08 einer Inhaltskontrolle nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen.

Kontrollfrei bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 307 Abs. 3 BGB und der ihm entsprechenden Vorgängervorschrift des § 8 AGBG bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann24.

Danach gehört § 2 Nr. 2 ZBSV 08 nicht zu dem engen Bereich, der durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist25.

Nach § 2 Nr. 1 ZBSV 08 leistet die Versicherungsgesellschaft Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger bestimmte, dort näher geregelte Maßnahmen wie die Anordnung einer Betriebsschließung ergreift. Mit dieser Regelung hat die Versicherungsgesellschaft das Hauptleistungsversprechen so beschrieben, dass der wesentliche Vertragsinhalt bestimmt werden kann und ein wirksamer Vertrag anzunehmen ist. Dagegen gehört § 2 Nr. 2 ZBSV 08 nicht mehr zum kontrollfreien Minimum, ohne das dem Vertrag ein so wesentlicher Bestandteil fehlte, dass ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre. Diese Regelung definiert – wie aufgezeigt – die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger mittels einer abschließenden Aufzählung. Damit modifiziert die Versicherungsgesellschaft ihr mit § 2 Nr. 1 ZBSV 08 gegebenes Hauptleistungsversprechen und beschränkt Leistungen auf die Fälle, bei denen eine in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 genannte Krankheit oder ein dort genannter Krankheitserreger auftritt.

§ 2 Nr. 2 ZBSV 08 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden26. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht27. Hierbei ist es für die Beurteilung der Transparenz, bei der es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, auch unerheblich, ob die Versicherungsgesellschaft nunmehr in aktuell verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen einen ausdrücklichen Ausschlusstatbestand für Betriebsschließungen infolge einer Pandemie oder Endemie vorsieht.

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Diesen Erfordernissen wird § 2 Nr. 2 ZBSV 08 gerecht28.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt – wie dargestellt – dem klaren Wortlaut der Bedingungen, dass in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definiert werden. Unerheblich ist, dass mit der Einfügung des Wortes „nur“ oder „ausschließlich“ der abschließende Charakter der Aufzählung noch verständlicher hätte gefasst werden können. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können29.

Zudem ist für den Versicherungsnehmer hinreichend erkennbar, dass der Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 nicht sämtliche nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erfasst und daher Lücken im Versicherungsschutz bestehen.

Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei30. Vielmehr ist für ihn erkennbar, dass mit der abschließenden Aufzählung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger verbunden ist und demnach nicht sämtliche nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind. Denn auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht annehmen, dass sich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen abschließend in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 befinden, wenn noch unter derselben Überschrift „§ 2 Versicherte Gefahren“ eine weitere Nummer mit der Überschrift „2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ folgt31. Insbesondere erkennt er – wie aufgezeigt , dass die abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 überflüssig wäre, wenn bereits gemäß der Regelung in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 jede nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheit oder jeder danach meldepflichtige Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollte. Er wird auch nicht aus dem erheblichen Umfang des Katalogs in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 folgern, er sei besonders umfassend durch ein an das Infektionsschutzgesetz angepasstes Leistungsversprechen des Versicherers geschützt32. Vielmehr liegt es bei einer abschließenden Aufzählung in der Natur der Sache, dass diese – wie hier – umfangreich sein kann33.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Bezugnahme des § 2 Nr. 2 ZBSV 08 auf die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger34. Aus dieser Formulierung folgt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer – wie dargestellt – nur, dass die nachfolgend in der Klausel genannten Krankheiten und Krankheitserreger zugleich im Infektionsschutzgesetz aufgeführt werden. Er wird daraus jedoch nicht entnehmen, dass trotz der für ihn erkennbar einschränkenden Definition in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 sämtliche nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger versichert seien35. Mit Blick darauf ist die Klausel auch nicht deshalb intransparent, weil dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer möglicherweise nicht klar ist, dass das Infektionsschutzgesetz in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG und § 7 Abs. 2 Satz 1 IfSG Auffangtatbestände vorsieht, nach denen auch in §§ 6 und 7 IfSG nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sein können36. Ferner wird er erkennen, dass durch Änderungen des Infektionsschutzgesetzes andere Krankheiten und Krankheitserreger in das Gesetz aufgenommen werden können, die ebenfalls nicht von der abschließenden Aufzählung in den Bedingungen erfasst werden.

Offenbleiben kann, ob die hier in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 genannten Krankheiten und Krankheitserreger identisch mit den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserregern sind. Auch im Falle fehlender Deckungsgleichheit ergibt sich hieraus keine Intransparenz37. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird durch § 2 Nr. 2 ZBSV 08 nicht suggeriert, dass die dort in den Katalogen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger mit denjenigen identisch sind, die dem Stand der §§ 6, 7 IfSG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprachen. Anderenfalls hätte der Versicherer auf eine derartige Liste von vornherein verzichten können. So hat sich auch hier die Versicherungsgesellschaft für eine enumerative und abschließende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger entschieden und damit den Umfang ihrer Einstandspflicht klar umrissen.

Es geht auch nicht darum, dass es dem Versicherungsnehmer unzumutbar ist, vor Vertragsschluss den Katalog des § 2 Nr. 2 ZBSV 08 mit dem in den §§ 6, 7 IfSG zu vergleichen. Das kann von ihm zwar nicht verlangt werden. Er kann aber angesichts der Formulierung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 („Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen…„) auch nicht erwarten, dass der Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 mit dem in den §§ 6, 7 IfSG bei Vertragsschluss wortidentisch übereinstimmt. Die Gegenauffassung birgt außerdem die Gefahr zufälliger Ergebnisse, wenn bei Vertragsschlüssen zeitnah zur Abfassung der Versicherungsbedingungen und dem Stand des Infektionsschutzgesetzes Deckungsschutz bei wörtlicher Identität besteht, bei längerem zeitlichen Abstand und zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes dagegen nicht38.

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Schließlich ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer angesichts der einschränkenden Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 das Anliegen der Versicherungsgesellschaftn erkennbar und nachvollziehbar, den Versicherungsschutz klar zu begrenzen und insbesondere keinen Versicherungsschutz für Krankheiten und Krankheitserreger zu gewähren, die bei Vertragsabschluss noch unbekannt waren und daher in der Prämienkalkulation nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden konnten.

Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen.

Ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, von dem § 2 Nr. 2 ZBSV 08 abweicht, gibt es nicht. Das Infektionsschutzgesetz gibt im Hinblick auf seinen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 1 IfSG), keinen tauglichen Maßstab für die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers einer Betriebsschließungsversicherung39. Private Versicherungen sind vielmehr nach ihren eigenen privatrechtlichen Regelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu beurteilen.

Auch auf § 1a VVG kann nicht als gesetzliches Leitbild zurückgegriffen werden40. Diese Vorschrift betrifft die Vertriebstätigkeit des Versicherers einschließlich des Mitwirkens bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen sowie die Bewerbung von Versicherungen. Die Regelung enthält hingegen keine Bestimmungen zum Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens des Versicherers. Im Übrigen vermögen – hier nicht ersichtliche – Verstöße gegen die Pflichten aus § 1a VVG Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers zu begründen41. Daraus ergibt sich indessen kein gesetzliches Leitbild des Inhalts einer Betriebsschließungsversicherung.

Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist mit der Klausel ebenfalls nicht verbunden. Eine Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung, sondern bleibt zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht42.

Das ist hier nicht der Fall. Mit dem Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung bezweckt der Versicherungsnehmer Schutz vor finanziellen Einbußen aufgrund von behördlichen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz. Dem wird die vom Gastwirt gehaltene Betriebsschließungsversicherung trotz der Begrenzung des nach § 2 Nr. 1 ZBSV 08 gegebenen Leistungsversprechens auf die in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 abschließend aufgezählten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger gerecht. Bei dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird – wie aufgezeigt – nicht der unzutreffende Eindruck geweckt, die nach den Bedingungen versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger würden die beim Eintritt des Versicherungsfalles nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger vollständig abdecken. Angesichts der Vielzahl der nach § 2 Nr. 2 ZBSV 08 vom Versicherungsschutz erfassten Krankheiten und Krankheitserreger, bei deren Vorliegen nach dem Infektionsschutzgesetz Maßnahmen zulässig sind, ist ein erhebliches Risiko abgedeckt43.

Schließlich ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB44. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen45. So liegt es hier nicht.

Dem Versicherer kann ein Interesse an einer kalkulierbaren Begrenzung des Versicherungsschutzes nicht abgesprochen werden. Ein dynamischer Verweis auf das Infektionsschutzgesetz wäre für ihn mit einem erheblichen Risiko verbunden, da für ihn nicht vorhersehbar ist, welche Krankheiten und Krankheitserreger in Zukunft die Voraussetzungen der Auffangtatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG und des § 7 Abs. 2 Satz 1 IfSG erfüllen oder vom Gesetzgeber durch Änderungen des Infektionsschutzgesetzes als meldepflichtig eingestuft werden. Gleiches gilt, soweit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch Rechtsverordnung die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger ausgedehnt werden kann. Für eine verlässliche Risikoeinschätzung des Versicherers ist daher eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger zweckmäßig. Diese dient nicht nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft, sondern aufgrund der damit möglichen Begrenzung der Prämienhöhe auch dem Versicherungsnehmer46.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21

  1. LG Lübeck, Urteil vom 08.01.2021 – 4 O 164/20[]
  2. OLG Schleswig, Urteil vom 10.05.2021 – 16 U 25/21[]
  3. so auch OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 8 U 123/21 100107; OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2021 – 4 U 409/21 50 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2021 – 20 U 26/21 58; OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 53 ff.; anders OLG Hamburg VersR 2021, 1285 unter IV; jeweils m.w.N.[]
  4. BGH, Urteil vom 14.07.2021 – IV ZR 153/20, VersR 2021, 1158 Rn. 11; st. Rspr.[]
  5. vgl. – zu vergleichbaren Klauselfassungen – LG Darmstadt, Urteil vom 10.03.2021 – 26 O 145/20, BeckRS 2021, 5139 Rn. 37 ff.; LG Flensburg, Urteil vom 10.12.2020 – 4 O 153/20, BeckRS 2020, 36333 Rn. 11 ff.; LG Hannover, Urteil vom 01.02.2021 – 19 O 163/20, BeckRS 2021, 2089 Rn. 34, 39 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 19.02.2021 – 11 O 131/20, BeckRS 2021, 3597 Rn. 25 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2021 – 3 O 357/20, BeckRS 2021, 4216 Rn. 25 ff.; Armbrüster, VersR 2020, 577, 583; ders. in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 10 ff.; Fortmann, VersR 2020, 1073, 1075 ff.; ders., ZfV 2020, 300, 301 f.; ders., r+s 2021, 143 f.; ders., r+s 2020, 665, 666; Griese, VersR 2021, 147, 149 ff.; Korff, COVuR 2020, 246, 248; Notthoff, r+s 2020, 551, 553; Orlikowski-Wolf/Gubenko, r+s 2021, 444 f.; Reiff, ZfV 2020, 505 f.; Rolfes, VersR 2020, 1021, 1022 ff.; Werber, VersR 2020, 661, 663 f.[]
  6. vgl. OLG Nürnberg , Urteil vom 15.11.2021 8 U 322/21, BeckRS 2021, 34338 Rn. 26 ff.; OLG Bremen NJW-RR 2021, 1613 Rn. 24 ff.; OLG Celle VersR 2021, 1166 unter 2 54 ff.]; Urteil vom 01.07.2021 8 U 5/21 31 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2021 – 4 U 409/21 40 ff.; OLG Hamburg VersR 2021, 1285 unter – I [BeckRS 2021, 21551 Rn. 33 ff.]; OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 26 f.; 625 Rn. 31; OLG Köln, Urteil vom 07.09.2021 – 9 U 14/21 36 ff.; OLG München VersR 2021, 1174 unter 1 a bb [BeckRS 2021, 13077 Rn. 5 ff.]; OLG Naumburg, Urteil vom 01.07.2021 – 4 U 164/20, BeckRS 2021, 18994 Rn. 17 ff.; OLG Oldenburg VersR 2021, 965 unter a 25 ff.]; OLG Stuttgart VersR 2021, 1028 unter 2 b 33 ff.]; Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 243; Günther, VersR 2021, 1141; Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 253; Schreier, VersR 2020, 513, 515; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2021 20 U 26/21 37 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 28.07.2021 10 U 259/21 27 ff.[]
  7. vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2021 8 U 322/21, BeckRS 2021, 34338 Rn. 35 f.; OLG Bremen NJW-RR 2021, 1613 Rn. 37; a.A. Fortmann, ZfV 2020, 300, 302; Orlikowski-Wolf/Gubenko, r+s 2021, 444, 445[]
  8. vgl. auch OLG Hamburg VersR 2021, 1285 unter – I 1 [BeckRS 2021, 21551 Rn. 35 ff.][]
  9. vgl. OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2021 – 4 U 409/21 40; Schreier, VersR 2020, 513, 515[]
  10. vgl. auch OLG Hamburg VersR 2021, 1285 unter – I 2 b aa und bb [BeckRS 2021, 21551 Rn. 42, 47]; Schreier, VersR 2020, 513, 515; a.A. Fortmann, ZfV 2020, 300, 301[]
  11. a.A. Fortmann, VersR 2020, 1073, 1076; Rolfes, VersR 2020, 1021, 1022[]
  12. vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2021 – 20 U 26/21 41[]
  13. vgl. OLG Bremen NJW-RR 2021, 1613 Rn. 46; Günther, VersR 2021, 1141, 1143; a.A. OLG Stuttgart VersR 2021, 1028 unter 2 e bb 57 f.][]
  14. vgl. OLG Bremen NJW-RR 2021, 1613 Rn. 30; OLG Hamburg VersR 2021, 1285 unter – I 2 b bb [BeckRS 2021, 21551 Rn. 47][]
  15. a.A. – teilweise einschränkend auf die zum Schadenzeitpunkt in §§ 6 und 7 IfSG „namentlich“ genannten Krankheiten und Krankheitserreger – Fortmann, ZfV 2020, 300, 301 f.; ders., VersR 2020, 1073, 1076; Reiff, ZfV 2020, 505; Rolfes, VersR 2020, 1021, 1023[]
  16. vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 01.07.2021 – 8 U 5/21 32, 36[]
  17. vgl. Schreier, VersR 2020, 513, 515; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2021 – 4 U 409/21 40 f.; OLG München VersR 2021, 1174 unter 1 a bb (2) (b) (bb) [BeckRS 2021, 13077 Rn. 18][]
  18. vgl. OLG Celle VersR 2021, 1166 unter 2 c 55]; Urteil vom 01.07.2021 – 8 U 5/21 33 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2021 – 4 U 409/21 42; OLG Hamburg VersR 2021, 1285 unter – I 2 b bb [BeckRS 2021, 21551 Rn. 43 ff.]; OLG Koblenz, Urteil vom 28.07.2021 – 10 U 259/21 35; OLG Köln, Urteil vom 07.09.2021 – 9 U 14/21 37; OLG München VersR 2021, 1174 unter 1 a bb (2) (b) (bb) [BeckRS 2021, 13077 Rn. 16]; OLG Stuttgart VersR 2021, 1028 unter 2 b bb 40 f.][]
  19. vgl. Fortmann, r+s 2021, 143[]
  20. vgl. OLG Bremen NJW-RR 2021, 1613 Rn. 35; OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2021 – 4 U 409/21 43; OLG Hamburg VersR 2021, 1285 unter – I 2 b cc [BeckRS 2021, 21551 Rn. 49][]
  21. OLG Bremen NJW-RR 2021, 1613 Rn. 32; OLG Celle VersR 2021, 1166 unter 2 d und 3 b – d 57 f., 61 ff.]; OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2021 – 4 U 409/21 53; OLG Hamburg VersR 2021, 1285 unter – I 2 c [BeckRS 2021, 21551 Rn. 50 f.]; OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2021 – 20 U 26/21 46 f.; OLG Köln, Urteil vom 07.09.2021 – 9 U 14/21 39; OLG Stuttgart VersR 2021, 1028 unter 2 b dd 46]; a.A. Fortmann, ZfV 2020, 300, 301; ders., r+s 2020, 665, 666; Frohnecke, COVuR 2021, 274, 277; Reiff, ZfV 2020, 505, 506[]
  22. vgl. OLG Bremen NJW-RR 2021, 1613 Rn. 37; OLG Celle VersR 2021, 1166 unter 2 d 58]; a.A. Fortmann, r+s 2020, 665, 666[]
  23. vgl. auch OLG Celle VersR 2021, 1166 unter 3 b 61]; OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2021 – 4 U 409/21 53[]
  24. vgl. BGH, Urteile vom 12.03.2014 – IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293 unter Rn. 27; vom 24.03.1999 – IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137 unter A – I 2 a 27][]
  25. vgl. – zu inhaltsgleichen Klauselfassungen – OLG Bremen NJW-RR 2021, 1613 Rn. 42; OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 32; 625 Rn. 42; a.A. OLG Hamburg VersR 2021, 1285 unter – I 2 d, 4 [BeckRS 2021, 21551 Rn. 52, 58]; OLG München VersR 2021, 1174 unter 1 a bb (2) (a) und b aa [BeckRS 2021, 13077 Rn. 8, 23]; OLG Oldenburg VersR 2021, 965 unter c (1) 40]; Günther, VersR 2021, 1141[]
  26. BGH, Urteil vom 04.04.2018 – IV ZR 104/17, VersR 2018, 532 Rn. 8 m.w.N.[]
  27. BGH, Urteil vom 13.09.2017 – IV ZR 302/16, VersR 2017, 1330 Rn. 13 m.w.N.[]
  28. vgl. – zu inhaltsgleichen Klauselfassungen – OLG Bremen NJW-RR 2021, 1613 Rn. 38 ff.; OLG Dresden, Urteile vom 03.08.2021 – 4 U 409/21 54; vom 05.10.2021 – 4 U 633/21 41; OLG Hamburg VersR 2021, 1285 unter – I 4 [BeckRS 2021, 21551 Rn. 58 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2021 – 20 U 26/21 48 ff.; OLG Köln, Urteil vom 07.09.2021 – 9 U 14/21 44; OLG München VersR 2021, 1174 unter 1 b bb (2) [BeckRS 2021, 13077 Rn. 28 ff.]; OLG Oldenburg VersR 2021, 965 unter c (2) 42 ff.]; OLG Stuttgart VersR 2021, 1028 unter 2 e 53 ff.]; Günther, VersR 2021, 1141 ff.; Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 253; a.A. OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 35 ff.; 625 Rn. 32 ff.; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2021 40 O 53/20, BeckRS 2021, 2177 Rn. 36 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020 – 412 HKO 91/20 87 ff.; LG München – I VersR 2021, 840 unter – I 2 b 45 ff.]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 12; ders., r+s 2020, 507, 509; Frohnecke, COVuR 2021, 274, 276; differenzierend: Fortmann, r+s 2021, 446, 447[]
  29. vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2018 – IV ZR 104/17, VersR 2018, 532 Rn. 8 m.w.N.[]
  30. a.A. OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 36[]
  31. OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 37[]
  32. a.A. OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 39[]
  33. vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 28.07.2021 – 10 U 259/21 49; Günther, VersR 2021, 1141, 1143 f.[]
  34. a.A. OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 37; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 12[]
  35. vgl. OLG Dresden, Urteil vom 05.10.2021 – 4 U 633/21 41[]
  36. a.A. OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 45 f.[]
  37. vgl. OLG Dresden, Urteil vom 05.10.2021 4 U 633/21 41]; OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2021 8 U 322/21, BeckRS 2021, 34338 Rn. 4347; OLG Bamberg, Urteil vom 28.10.2021 1 U 418/20 4452]; ferner OLG Celle VersR 2021, 1429 unter 3 52]; a.A. OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 38, 41 ff.; 625 Rn. 38 ff.[]
  38. vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28.10.2021 1 U 418/20 50[]
  39. vgl. auch OLG Celle VersR 2021, 1166 unter 4 b 69]; OLG Karlsruhe VersR 2021, 1091 unter 1 b cc (3) 70]; OLG Koblenz, Urteil vom 28.07.2021 10 U 259/21 52; OLG Stuttgart VersR 2021, 1028 unter 2 c 48 f.][]
  40. vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021 – 4 U 705/21 28; OLG Köln, Urteil vom 07.09.2021 – 9 U 14/21 47; OLG Stuttgart VersR 2021, 1028 unter 2 c 50]; a.A. Griese, VersR 2021, 147, 152[]
  41. vgl. BT-Drs. 18/11627, S. 42; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 1a Rn. 9; HK-VVG/Brömmelmeyer, 4. Aufl. § 1a Rn. 18[]
  42. vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 15 m.w.N.[]
  43. vgl. – zu unterschiedlichen Klauselfassungen – OLG Bremen NJW-RR 2021, 1613 Rn. 53; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2021 4 U 409/21 57; OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2021 – 20 U 26/21 56; OLG Karlsruhe VersR 2021, 1091 unter 1 b cc (3) (b) 73 ff.]; OLG Koblenz, Urteil vom 28.07.2021 – 10 U 259/21 55 f.; OLG Köln, Urteil vom 07.09.2021 – 9 U 14/21 46; OLG Stuttgart VersR 2021, 1028 unter 2 d 51 f.]; vgl. auch Armbrüster, r+s 2020, 507[]
  44. vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 28.07.2021 – 10 U 259/21 53 f.[]
  45. vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009 – III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 18[]
  46. vgl. – zu unterschiedlichen Klauselfassungen – OLG Karlsruhe VersR 2021, 1091 unter 1 b cc (3) (a) 72]; OLG Köln, Urteil vom 07.09.2021 9 U 14/21 46[]
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