Corona-Lockdown – und die Betriebsschließungsversicherung

Eine in Bedingungen von sogenannten Betriebsschließungsversicherungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs kann abschließend sein, so dass sich der Versicherer mit Recht auf eine fehlende Einstandspflicht bei behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben zur Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV2 beruft, wenn COVID19/SARS-CoV2 in der Auflistung nicht enthalten ist.

Corona-Lockdown – und die Betriebsschließungsversicherung

In den beiden jetzt vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fällen Fällen haben die Betriebsinhaber jeweils Versicherungsleistungen aus einer sogenannten Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit im März 2020 auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) behördlich angeordneten Schließungen ihrer Betriebe (sog. erster Lockdown) geltend gemacht. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen sahen jeweils eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor und enthielten eine entsprechende Auflistung:

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (…) sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…).“

Die beiden Betriebsinhaber hatten sich darauf berufen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei und sie darüber hinaus unklar und damit unwirksam sei.

Die erstinstanzlich hiermit befassten Landgerichte Köln1 und Aachen2 hatten sich dieser Argumentation nicht angeschlossen und eine Einstandspflicht des Versicherers abgelehnt. Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Köln nun angeschlossen und auch die Berufungen der Betriebsinhaber zurückgewiesen:

Das Leistungsversprechen des Versicherers erstrecke sich ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger, befand das Oberlandesgericht. Dies ergebe die Auslegung der entsprechenden Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handele.

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Der Begriff „namentlich“ erfolge hier nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich benannt“. Die entsprechenden Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam. Weder liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch enthielten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen. Eine Aushöhlung oder Entwertung des nach dem Vertragszweck beabsichtigten Versicherungsschutzes vermochte das Oberlandesgericht Köln insgesamt nicht zu erkennen.

Oberlandesgericht Köln, Urteile vom 7. September 2021 – 9 U 14/21 und 9 U 18/21

  1. LG Köln, Urteil vom 17.12.2020 – 24 O 277/20[]
  2. LG Aachen, Urteil vom 14.01.2021 – 9 O 173/20[]

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