Corona – und die Betriebsschließungsversicherung

Für den Eintritt einer Betriebsschließungsversicherung kommt es auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an. Ein Außerhausverkauf, der lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft ist, stellt keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen muss. Ist der Versicherungsvertrag während der Pandemie und im Hinblick darauf abgeschlossen worden, liegt auch kein eingeschränkter Versicherungsumfang vor.

Corona – und die Betriebsschließungsversicherung

Mit dieser Begründung hat das Landgericht München I in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Gastwirts auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.014.000,00 € aufgrund der Corona – bedingten Betriebsschließung gegen seine Versicherung stattgegeben. Ab dem 21. März 2020 hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege den klägerischen Betrieb aufgrund des Coronavirus geschlossen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht München I ausgeführt, dass es entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung nicht auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung ankomme. Der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Nachdem sich die Allgemeinverfügung des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 21. März 2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24. März 2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28 – 32 IfSG bezogen hätten, sei dies der Fall gewesen.

Weiterlesen:
Betriebsschließungsversicherung - und der Corona-Lockdown

Außerdem sei der Betrieb des Klägers vollständig geschlossen gewesen, nachdem in der fraglichen Zeit tatsächlich kein Außerhausverkauf stattfand und letzterer dem Kläger auch unzumutbar gewesen sei. So stelle ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei, nach Auffassung des Landgerichts keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen müsse.

Weiterhin sei auch der Versicherungsumfang nicht durch § 1 Ziffer 2 AVB eingeschränkt, denn die Parteien hätten den Versicherungsvertrag am 04.03.2020 – mithin während der Pandemie und im Hinblick darauf – abgeschlossen.

Darüber hinaus sei nach Meinung des Landgerichts München I § 1 Ziffer 2 AVB der beklagten Versicherung intransparent und daher unwirksam. Werde der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe. Diesen Anforderungen werde § 1 Ziffer 2 AVB nicht gerecht. Denn der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlauts von § 1 Ziffer 1 AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke.

So gehe er aufgrund des Wortlauts und der Verweisung in § 1 Ziffer 1 AVB zudem davon aus, dass in § 1 Ziffer 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolge, und nur in § 3 AVB Einschränkungen enthalten seien. Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger sei jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig. Außerdem sei das Infektionsschutzgesetz seit dessen Einführung vor 20 Jahren bereits mehrfach geändert und um weitere Krankheiten und Erreger ergänzt worden. Dies bliebe dem Versicherungsnehmer verborgen und damit müsse er auch nicht rechnen. Nach Auffassung des Landgerichts München I müsste der Versicherungsnehmer, um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent.

Weiterlesen:
Kündigung einer Rürup-Rente - und die Beitragsrückzahlung


Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.

Landgericht München I, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 12 O 5895/20