Der Ausschluss in der Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung darf die Deckungszusage verweigern, wenn diese zur Rückforderung von Geld erteilt werden soll, dass im Rahmen eines sog. „Schenkkreises“ verloren wurde. Denn bei einem sog. „Schenkkreis“ handelt es sich um ein Systemgewinnspiel.

Der Ausschluss in der Rechtsschutzversicherung

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Versicherungsnehmers abgewiesen, der seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen wollte. Nach den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist im Vertrag des Klägers der Rechtsschutz ausgeschlossen, wenn der Vorgang in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen steht bzw. mit Spekulationsgeschäften zutun hat.

Nach Meinung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. ist ein sog. „Schenkkreis“ als Spiel anzusehen. Mit der Risiokoausschlussklausel möchte das Versicherungsunternehmen das Risiko von Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit Spielverträgen von jeglicher Deckung ausschließen. Auch die Rückforderung von geleisteten Einsätzen bzw. Geschenken fallen darunter1.

Aus diesen Gründen hat nach Meinung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. die Rechtsschutzversicherung die Deckung zu Recht unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 f ARB 94 versagt2.

So nützlich und sinnvoll wie eine Rechtsschutzversicherung auch sein kann, so tückisch können die genauen Vertragsbedingungen sein und im schlechtesten Fall zu keinem Eintritt der Versicherung (wie hier) führen. Folglich ist es immer ratsam, vor dem Abschluss einer Versicherung, die Bedingungen sorgfältig zu prüfen und mit Verträgen konkurrierender Versicherungsunternehmen zu vergleichen. Manchmal kann es in den Versicherungsbedingungen vom genauen Wortlaut abhängig sein, ob der Versicherungsschutz greift.

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Üblicherweise deckt eine Rechtsschutzversicherung im Falle eines Gerichtsverfahrens die Gerichtskosten, die Rechtsanwaltsgebühren und die Kosten für Sachverständige und Zeugen ab. Außerdem wird in Strafverfahren die Kaution meist bis zu einer Höhe von 50.000 Euro übernommen. Darüber hinaus leistet die Versicherung auch die gegnerischen Kosten, wenn der Versicherte diese zahlen muss.

Alle weiteren Leistungen bzw. Bedingungen der Rechtsschutzversicherung sind von dem jeweiligen Vertrag abhängig und können individuell angepasst werden. Besonders wichtig ist es, auf die Höhe der Deckungssumme zu achten. Denn bei einer zu geringen Deckungssumme ist die Grenze schnell erreicht, wenn z.B. teure Sachverständigengutachten bezahlt werden müssen.

Sinnvoll bei einer Rechtsschutzversicherung kann auch eine Rechtsanwalts-Hotline sein, mit der direkt nach dem Versicherungsfall wichtige Fragen abgeklärt werden können. Dabei sollte man im Vertrag darauf achten, dass diese Hotline kostenlos im Vertrag enthalten ist.

Außerdem sollte man den Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung genau überprüfen. Werden oft Verträge über das Internet geschlossen und nicht nur auf Europa beschränkt, sondern bis nach Asien oder Afrika reichen, erfüllt eine Versicherung nur dann ihren Zweck, wenn auch der Geltungsbereich bis dahin reicht.

Daher sollte man bei einer seit längerem bestehenden Rechtsschutzversicherung genau in die Vertragsbedingungen hineinsehen, in wieweit Internetverträge weltweit abgesichert sind.

Haben sich die eigenen Lebensumstände geändert und werden nicht mehr genügend von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt, ist auch eine Kündigung und ein Wechsel der Versicherung möglich. Hat man sich zu einem Wechsel entschlossen, lassen sich im Internet gute Kündigungsvorlagen finden, die einem den Schritt erleichtern. Allerdings sollte man bei einem Wechsel die Nachmeldefrist im Schadensfall nicht aus den Augen verlieren. So kann ein reibungsloser Wechsel ohne große Schwierigkeiten stattfinden.

  1. OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2006 – 20 W 17/06[]
  2. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 2.07 2007 – 29 C 50/07 – 86[]
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