Der Versicherungsnehmerin ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksam keit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten1.

Ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen, kann in einem solchen Fall daher dahinstehen, da es auf die Frage, ob das Policenmodell mit EU-Richtlinien unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt.
Auch zum Einwand von Treu und Glauben ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2020 – IV ZR 318/18
- vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 3242; BVerfG, Beschluss vom 02.02.2015 – 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 693 Rn. 42 ff.[↩]
- vgl. im Einzelnen BGH, Urteile vom 10.06.2015 – IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 12 ff.; vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 42; jeweils m.w.N.[↩]