Der Nachweis eines Diebstahls

Damit eine Diebstahlversicherung im Schadensfall eintritt, reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer für den Nachweis des Diebstahls ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf den Diebstahl zulassen.

Der Nachweis eines Diebstahls

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Braunschweig in dem hier vorliegenden Fall eine Diebstahlversicherung zur Leistung verpflichtet. Gleichzeitig ist das Urteil des Landgerichts Göttingen bestätigt worden. Der Versicherungsnehmer, ein Gartenbauunternehmer, hatte Fahr- und Werkzeuge in einer Lagerhalle abgestellt, die mit einem Tor verschlossen war. Über dem Tor befand sich in vier Meter Höhe eine ungefähr 30 cm große Lücke. Nachdem der Unternehmer festgestellt hatte, dass ihm Fahr- und Werkzeuge im Wert von rund 30.000,00 € fehlten, erstattete er Anzeige wegen Diebstahls und meldete den Schaden seiner Versicherung. Diese verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht sei. Nachdem das Landgericht Göttingen dem Gartenbauunternehmer Recht gegeben und die Versicherung zur Zahlung verurteilt hatte, hat diese sich mit der Berufung gegen das Urteil gewehrt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Braunschweig ausgeführt, dass naturgemäß die Täter bei einem Diebstahl unbeobachtet bleiben wollten. Aus diesem Grund kämen einem Versicherungsnehmer bei dem Nachweis des Diebstahls Beweiserleichterungen zugute. Er müsse nur „ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zuließen“. In diesem Fall sei das dem Gartenbauunternehmer gelungen. Durch einen Sachverständigen, der im Rahmen seiner Begutachtung selbst zu der vier Meter hohen Lücke hinaufklettere, hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Diebe in die Halle durch die vorhandene Lücke einsteigen konnten. Sie hätten dann das Tor von innen aufgemacht, Fahr- und Werkzeuge entwendet und anschließend das Tor wieder zugezogen, um den Diebstahl möglichst lange zu verheimlichen.

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Darüber hinaus konnte die beklagte Versicherung ihrerseits nicht nachweisen, dass der Einsteigediebstahl nur vorgetäuscht wurde. Außerdem war es nach Meinung des Oberlandesgerichts Braunschweig auch nicht grob fahrlässig, die Lücke in dieser Höhe zu belassen.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 – 11 U 151/19

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