Gezogenes Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ist auch ein Anhänger.

der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) bestimmt:
„Versichert sind Unfälle des PKW. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. … Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.“
Die Kaskoversicherung ist damit für zwischen PKW und Anhänger verursachte Schäden ohne Einwirkung von außen nach A.2.3.2 AKB leistungsfrei.
Diese Klausel der AKB, deren Auslegung in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ist1, erfasst auch einen Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist2.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an3.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann der Klausel unter A.2.3.2 AKB klar entnehmen, dass dieser Ausschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft. Dabei versteht er den Begriff „Fahrzeug“ als Oberbegriff, der Anhänger unabhängig davon umfasst, ob sie über einen eigenen Antrieb verfügen. Anders als die Revision meint, sieht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als Fahrzeug nicht nur etwas an, das „aktiv fahren“ kann. Ein solches Verständnis entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen zugrunde legt. Er wird unter einem Fahrzeug allgemein jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen. Als „gezogenes Fahrzeug“ im Sinne von A.2.3.2 AKB wird er auch einen Anhänger ansehen, der von einem anderen, dem „ziehenden“ Fahrzeug bewegt wird. Dass das gezogene Fahrzeug über einen eigenen Antrieb verfügen muss, kann der Versicherungsnehmer der Klausel nicht entnehmen. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sprachgebrauch des § 2 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach sind im Sinne dieser Verordnung „Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger“.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ohne weiteres (Wohn)Anhänger als Fahrzeuge im Sinne vergleichbarer Klauseln angesehen4. Weiterhin hat er eine Zugmaschine und einen Anhänger als ein „aus beiden Fahrzeugen gebildetes Gespann“ bezeichnet5.
In der dargestellten Auslegung verstößt A 2.03.2 nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat. Hiernach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel muss der Versicherungsnehmer den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können6.
Dem wird die fragliche Klausel gerecht. Sie macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist7.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. März 2015 – IV ZR 128/14
- vgl. BGH, Urteil vom 19.12 2012 – IV ZR 21/11, VersR 2013, 354 Rn. 10[↩]
- so ausdrücklich LG Karlsruhe r+s 2012, 68, 69; AG Mönchengladbach ZfS 2014, 578; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.02.3 Rn. 15; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 829; OLG Stuttgart r+s 2007, 238, 239; Halm/Kreuter/Schwab/Stomper, AKB-Kommentar AKB 2008 A.02.3 Rn. 703; MünchKomm-VVG/Krischer, KraftfahrtV Rn. 240; Stiefel/Maier/Stadler, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.02.3 Rn. 58 f.; a.A. LG Essen r+s 2006, 65, 66[↩]
- st. Rspr., unter anderem BGH, Urteil vom 19.12 2012 aaO Rn. 11[↩]
- BGH, Urteile vom 19.12 2012 aaO Rn. 12; vom 06.03.1996 – IV ZR 275/95, VersR 1996, 622 unter 3 b[↩]
- BGH, Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211 Rn. 9[↩]
- BGH, Urteil vom 11.09.2013 – IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397 Rn. 12 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.12 2012 aaO Rn. 13[↩]