Der Prozessvergleich und die Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers

Nach § 5 Abs. 3 b) ARB 94 ist ein Rechtsschutzversicherer – trotz Deckungszusage – nur für die Kosten (der Rechtswahrnehmung seines Versicherungsnehmers) einstandspflichtig, wie sie im Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entstanden sind. Diese Frage ist im Deckungsprozess zu klären.

Der Prozessvergleich und die Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers

Dabei ist diese Vertragsklausel, soweit sie eine Einschränkung der umfassenden Deckungszusage rechtfertigen soll, unter Berücksichtigung des Interesses des Versicherungsnehmers an einen ihn befriedigenden Prozessausgang (des Vorprozesses) eng auszulegen.

Die Klausel schließt auch nicht die Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung des (Vor)Prozesses aus.

Verzichtet der Versicherungsnehmer – im Vorprozess – auf einen höheren Anspruchsbetrag und übernimmt er bei einer vergleichsweisen Erledigung zudem einen unverhältnismäßigen Kostenbetrag, kommt es allein darauf an, ob er dies – in Würdigung des Gesamtergebnisses (des Vorprozesses) – zu Lasten der Rechtsschutzversicherung übernommen hat in der Annahme, diese (höheren) Kosten würden dann von der Rechtsschutzversicherung getragen werden.

Die Klausel hat den Zweck, Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu verhindern, die bei einer gütlichen Erledigung nicht dem Erfolg des Versicherungsnehmers in der Hauptsache entsprechen. Danach muss ein Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer – auch unter Berücksichtigung dessen Interesses an einem möglichst lückenlosen Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen – nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen, die diesem im Fall einer Entscheidung durch Urteil gemäß §§ 91 ff ZPO vom Gericht auferlegt worden wären, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen hätte.

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Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Juli 2012 – 4 U 107/12