Die Teilkaskoversicherung ist nicht verpflichtet, einen Sachschaden zu regulieren, der dadurch entstanden ist, dass der Fahrer eines Fahrzeugs aufgrund eines behaupteten Wildwechsels in den Graben gefahren ist.

In dem vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte die Eigentümerin eines PKW Chrysler Modell 300 c geklagt, welches bei der beklagten Versicherungsgesellschaft teilkaskoversichert ist. Der Ehemann der Autohalterin befuhr am Unfalltag im Januar 2022 eine Kreisstraße, die durch ein Waldstück führt. Auf nasser Fahrbahn rutschte er mit dem von ihm geführten Fahrzeug in den Graben, wo das Fahrzeug mit einem Baumstumpf kollidierte. Durch den Aufprall entstand ein Sachschaden (wirtschaftlicher Totalschaden) in Höhe von 6.522,68 €. Die Autohalterin behauptet, ihrem Ehemann sei in dem Waldstück unvermittelt ein Reh von rechts kommend vor das Auto gelaufen. Nur aufgrund eine Vollbremsung habe der Ehemann einen direkten Frontalzusammenstoß mit dem Tier vermeiden können und das Reh lediglich touchiert. Vor diesem Hintergrund sei das Fahrzeug auf nasser Fahrbahn in den Graben und gegen den Baumstumpf gerutscht. Das getroffene Reh sei geflüchtet und nicht mehr aufgefunden worden.
Sie begehrt mit ihrer Klage die Zahlung des entstandenen Schadens in Höhe von 6.522,68 €. Die beklagte Versicherung bestreitet den behaupteten Unfallhergang. Das Landgericht Koblenz hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen:
Nach der Beweisaufnahme sei die Autohalterin beweisfällig geblieben, dass dem Unfallereignis tatsächlich ein Wildunfall zugrunde lag. Das Landgericht habe nicht die notwendige Überzeugung gewonnen, dass der Unfall wie von der Autohalterin behauptet stattgefunden habe.
Die Ausführungen des als Zeugen angehörten Ehemannes seien nicht derart belastbar, dass sich hierauf eine richterliche Überzeugung gemäß § 286 ZPO hinsichtlich des behaupteten Unfallgeschehens stützen lasse. Die Angabe des Ehemannes seien zu vage und unpräzise, weil er keine konkreten Details bekunden konnte, wie und wo er das Wildtier wahrgenommen hat, sei es unmittelbar vor der Kollision, sei es, nachdem es zu einem Unfall gekommen ist und auch, wie und wohin sich das Tier dann entfernt hat.
Auch andere objektive Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem Wildunfall im Sinne einer Berührung des klägerischen Fahrzeugs mit einem Wildtier gekommen ist, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ermittelt werden. Die angehörten Zeugen die das Fahrzeug inspizierten, konnten keine Spuren eines stattgehabten Wildunfalls am klägerischen Fahrzeug sichern. Zwar sei es nicht verwunderlich, dass aufgrund des Aufpralls und der Zerstörung des Kühlergrills und der Fahrzeugfront keine Hinweise wie Blut, Sekret, Wildhaare oder ähnliches gefunden wurden. Jedoch können daher objektiver Anhaltspunkte auch nicht den Vortrag der Autohalterin stützen.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2023 – 10 O 227/22