Darf ein Versicherungsunternehmen seine Versicherten immer von einem Detektiv überprüfen lassen, wenn diese eine Leistung aus der (Krankentagegeld-)Versicherung verlangen? Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt es hier Grenzen:

Ein Krankentagegeldversicherung zweifelt an der Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherungsnehmerin, einer Handelsvertreterin für Werbemittel. Sie stellt die Zahlungen der Versicherungsleistungen ein. Als die Versicherungsnehmerin die Versicherungsleistung einklagt beauftragt die Versicherung ein Detektivunternehmen mit der Überprüfung, ob die Handelsvertreterin trotz der ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Zwei Mitarbeiter der Detektei nahmen daraufhin Kontakt zu der Handelsvertreterin auf und gaben unter falschem Namen vor, als Kunden bzw. für Kunden Interesse an den von ihr angebotenen Werbemitteln zu haben. Die Versicherungsnehmerin präsentierte den Detektiven bei drei verabredeten Treffen im August und September 2003 ihre Werbemittel. Daraufhin erklärte die Versicherung die fristlose Kündigung der Krankentagegeldversicherung mit der Begründung, dass die Handelsvertreterin beruflich tätig geworden sei und gleichzeitig Krankentagegeld gefordert habe.
Das als Berufungsinstanz mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Schleswig hatte daraufhin die Klage der Handelsvertreterin gegen die Versicherung abgewiesen. Zu Unrecht, wie jetzt der Bundesgerichtshof befand:
Unabhängig von der Frage der Arbeitsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin durfte die Versicherung für den Zeitraum ab Zugang der Kündigung die Krankentagegeldzahlung nach Auffassung des BGH nicht bereits deshalb verweigern, weil sie die fristlose Kündigung des Vertrages erklärt hatte. Denn ein Kündigungsgrund lag nicht vor.
Den Parteien eines Versicherungsvertrages steht, so der BGH, grundsätzlich ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Diese Bestimmung, die das aus dem Gebot von Treu und Glauben entwickelte Kündigungsrecht aus wichtigem Grund abgelöst hat, gehört zu den gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht, auf die § 14 (2) MB/KT 94 ausdrücklich verweist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – IV ZR 129/06 – VersR 2007, 1260 Tz. 13)). Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht Schleswig der Versicherung ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Krankentagegeldversicherungsvertrages zugebilligt hat, können jedoch, so der BGH, selbst im Rahmen der nur eingeschränkt möglichen revisionsrechtlichen Nachprüfung1 nicht als tragfähig angesehen werden.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus, dass Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen. Im Hinblick auf die soziale Funktion der privaten Krankenversicherung ist anerkannt, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung erst dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht2. Wie der BGH in seinen genannten Entscheidungen ausgeführt hat, erweckt derjenige, der Krankentagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit verlangt und dem Versicherer zwar die Arbeitsunfähigkeit mitteilt, nicht aber den Umstand, dass er seinen Beruf ungeachtet der Arbeitsunfähigkeit praktisch voll ausübt, den unzutreffenden Eindruck, er könne seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben und übe sie auch nicht aus. Damit täuscht der Versicherungsnehmer Umstände vor, die eine Leistungspflicht des Versicherers ergeben und erschleicht sich diese Versicherungsleistungen3.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Klägerin an den drei Tagen, an denen sie den von der Beklagten beauftragten Detektiven ihre Werbemittel präsentierte, beruflich tätig wurde und sich vertragswidrig verhielt, indem sie dennoch gegenüber der Beklagten Arbeitsunfähigkeit geltend machte. Bei der Bewertung, ob Tätigkeiten zur Berufsausübung gehören, kommt es auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübten Tätigkeit der versicherten Person ergibt4. Das Berufungsgericht hat die Präsentation der Werbemittel zutreffend ihrer Außendiensttätigkeit zugerechnet. Dabei ist es unerheblich, dass der erste Kontakt mit den von der Beklagten eingeschalteten Detektiven durch diese, nicht von der Klägerin veranlasst wurde. Entscheidend ist, dass die Klägerin bei den fraglichen Präsentationsterminen ihre übliche berufliche Tätigkeit entfaltete. Der Annahme einer tatsächlichen Berufsausübung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nur geringfügig beruflich tätig wurde. Von der Regelung des § 1 (3) MB/KT 94 wird – wie der BGH in seinem Urteil vom 18. Juli 20075 entschieden hat – jede berufliche Tätigkeit erfasst. Eine einschränkende Auslegung des Merkmals der Nichtausübung des Berufs dahingehend, dass nur Tätigkeiten von bestimmter Art und gewissem Umfang den Krankentagegeldanspruch entfallen lassen können, hat der BGH ausdrücklich abgelehnt. Vielmehr genügen jedwede auch geringfügige Tätigkeiten, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen sind6.
Im vorliegenden Fall nahm der Bundesgerichtshof die Versicherungsnehmerin gleichwohl in Schutz, und das aus drei Gründen:
1. Nur kurzfristiger Arbeitseinsatz
Auch wenn die Klägerin dadurch ihre vertraglichen Pflichten verletzte, dass sie der Beklagten ihre Berufstätigkeit im Rahmen der drei Präsentationstermine verschwieg, ist der Beklagten die Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung jedenfalls nicht unzumutbar. Das Berufungsurteil lässt die gebotene wertende Betrachtung, bei der nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen abzuwägen sind, vermissen.
Aus welchen Gründen der Beklagten die Fortsetzung des Versicherungsvertrages unzumutbar gewesen sein soll, hat das Berufungsgericht nicht ausgeführt. Allein der Umstand, dass die Klägerin in einem Zeitraum, für den sie von der Beklagten Krankentagegeld verlangt, ihrer beruflichen Tätigkeit an drei Tagen nachgegangen ist, genügt hierfür nicht. Zwar liegt ein erheblicher Vertrauensbruch nahe, wenn der Versicherte seinen Beruf nicht nur im Rahmen von – hier nicht anzunehmenden – Arbeitsversuchen ausübt und sich nicht nur auf gelegentliche formelle Tätigkeiten wie das Unterzeichnen vorgefertigter Schriftstücke beschränkt7. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass nach den getroffenen Feststellungen die Klägerin lediglich an drei Tagen und jeweils nur für kurze Zeit (90 Minuten, 45 Minuten, 30 Minuten) beruflich tätig wurde. Eine weitergehende Berufsausübung ist in den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden. Der Klägerin kann daher nicht vorgeworfen werden, voll berufstätig gewesen zu sein und gleichwohl von der Beklagten Krankentagegeld gefordert zu haben.
2. Vorherige Leistungsverweigerung durch den Versicherer
Im Übrigen hat das Berufungsgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu der Zeit, als die von ihr beauftragten Detektive sich mit der Klägerin trafen, die Zahlungen von Krankentagegeld längst eingestellt hatte. Auch wenn ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zwingend ein vollendetes Erschleichen von Versicherungsleistungen voraussetzt, sondern auch bei einem Versuch des Erschleichens begründet sein kann, ist die Leistungseinstellung bei der gebotenen wertenden Betrachtung zu berücksichtigen. Mit der Leistungseinstellung trotz weiterhin bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bringt der Versicherer zum Ausdruck, er halte den Versicherten dennoch für arbeitsfähig.
Deshalb kann er nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen, der Versicherte werde seine Berufstätigkeit in keiner Weise ausüben. Der Wegfall des Krankentagegeldes begründet – dem Versicherer erkennbar – für den Versicherten die Notwendigkeit, auf anderem Wege für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch für berechtigt hält, kann der Versicherer von ihm nicht erwarten, dass er sich bis zum Abschluss eines – im Ausgang ungewissen – Rechtsstreits jeglicher Ausübung seiner Berufstätigkeit enthält. Hinzu kommt, dass die nachteiligen Auswirkungen einer Vertragsverletzung für einen Versicherer regelmäßig nicht eintreten, wenn Versicherungsleistungen – wie auch hier – nicht erbracht wurden8.
3. Kein Detektiveinsatz ohne hinreichende Anhaltspunkte
Weiterhin hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass die Beklagte die Erkenntnisse zur tatsächlichen Berufsausübung der Klägerin durch unzulässigen Einsatz der von ihr beauftragten Detektive als Testkunden gewonnen und sich daher selbst unredlich verhalten hat. Dass sie vor dem Einsatz der Detektive tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berufsausübung der Klägerin hatte, behauptet die Beklagte selbst nicht. Allein die von ihr vorgebrachten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ließen nicht darauf schließen, dass die Klägerin ihren Beruf ausübte. Mangels eines entsprechenden Verdachts ist die Beauftragung der Detektive, selbst wenn diese nicht mit verwerflichen Mitteln auf die Klägerin einwirkten, als auf die Verschaffung eines Kündigungsgrundes gerichtet und damit als unlauter anzusehen9.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2009 – IV ZR 274/06
- vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 14 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteile vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 16; vom 3. Oktober 1984 – IVa ZR 76/83 – VersR 1985, 54 unter II 2, jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Urteile vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 17; vom 3. Oktober 1984 aaO unter II 3[↩]
- BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 19 m.w.N.[↩]
- aaO Tz. 24 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 26[↩]
- BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 32[↩]
- BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 34[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 36[↩]