Ob eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden1.

Im hier entschiedenen Fall lässt die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts Karlsruhe2 der Widerspruchsbelehrung für den Bundesgerichtshof keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen:
Das Oberlandesgericht hat die maßgeblichen Umstände, aus denen sich nach seiner Ansicht die ordnungsgemäße drucktechnisch deutliche Gestaltung der Widerspruchsbelehrung ergibt – die Kennzeichnung durch Sternchen rechts und links des Belehrungstextes, die Einrückung der Belehrung, ihre Trennung vom Fließtext durch Verwendung eines eigenen Absatzes, das Fehlen anderer durch Sternchen hervorgehobener Textabschnitte und den überschaubaren Umfang des Begleitschreibens, im Einzelnen dargelegt.
Dabei hat es auch berücksichtigt, dass sich die hier zu beurteilende Belehrung von der Gestaltung der Belehrung unterscheidet, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom vom 27.04.2016 3 zugrunde liegt. Der Hinweis der Revision auf diese BGH-Entscheidung belegt keinen revisiblen Rechtsfehler, sondern macht nur deutlich, dass bei anders gelagerten Einzelfällen auch eine abweichende tatrichterliche Beurteilung möglich ist.
Dass auch der Hinweis auf eine Abweichung vom Versicherungsantrag mit Sternchen an beiden Seiten hervorgehoben ist, hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei für unerheblich gehalten, weil die Klägerin nach der Gestaltung des Anschreibens die beiden Widerspruchsrechte habe unterscheiden können.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2020 – IV ZR 318/18