Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer stets zugleich den Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall enthält, sondern diese Frage ist durch Auslegung der Erklärung im Einzelfall zu entscheiden.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt die klagende Versicherungsgesellschaft die beklagte Tochter ihrer Versicherungsnehmerin auf Rückzahlung des Rückkaufswerts einer Rentenversicherung in Anspruch. Die Tochter ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin nach ihrer Mutter, der Versicherungsnehmerin der Versicherungsgesellschaft. Die Versicherungsnehmerin unterhielt bei der Versicherungsgesellschaft eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung von 20.000 € mit Versicherungs- und Rentenbeginn am 1.06.2012. Ab dem 1.09.2012 erhielt sie eine vierteljährliche Rente in Höhe von 181, 84 €. Im Versicherungsantrag vom 09.05.2012 bestimmte die Versicherungsnehmerin ihren Lebensgefährten als widerruflich Bezugsberechtigten im Todesfall, der als solcher auch im Versicherungsschein eingetragen ist.
In den maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft (AVB) heißt es in § 6 unter der Überschrift „Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen?“:
„Fristen
Sie können
– jederzeit zum Ende einer Versicherungsperiode oder
– mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsersten
Ihre Versicherung schriftlich kündigen.“
In § 12 ist unter der Überschrift „Wer erhält die Leistung?“ geregelt:
„1. Die Leistung erbringen wir an Sie oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. …
…
Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts … sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. …“
Mit Schreiben vom 18.02.2019 erklärte die Versicherungsnehmerin gegenüber der Versicherungsgesellschaft insbesondere:
„hiermit kündige ich meine … Rentenversicherung … zum 01.04.19.
Bitte überweisen Sie mir den Restbetrag auf mein Konto bei der Kreissparkasse …“.
Die Versicherungsgesellschaft kehrte daraufhin schon am 26.03.2019 einen Betrag in Höhe der Klageforderung von 16.044, 37 € an die Versicherungsnehmerin aus. Der Betrag wurde ihrem Konto am 27.03.gutgeschrieben. Einen Tag später, am 28.03.2019, verstarb sie und wurde von der Tochter beerbt. Im September 2019 zeigte die Tochter der Versicherungsgesellschaft, die vom Tod der Versicherungsnehmerin zuvor keine Kenntnis hatte, das Versterben der Versicherungsnehmerin an und teilte mit, dass sämtliche zu Gunsten des Lebensgefährten bestehenden Vollmachten widerrufen worden seien; zugleich widerrief sie etwa zu seinen Gunsten bei der Versicherungsgesellschaft bestehende Bezugsrechte. Mit Schreiben vom 01.10.2020 erklärte die Versicherungsgesellschaft, dass ein Widerruf des Bezugsrechts wegen des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr möglich sei. Sie werde den Widerruf aber insofern achten, als sie dem Lebensgefährten kein Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrages mehr überbringen werde. Außerdem forderte sie die Tochter auf, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Die Versicherungsgesellschaft ist der Ansicht, der Kündigung des Versicherungsvertrages könne kein Widerruf des Bezugsrechts entnommen werden. Die Kündigung sei gemäß § 6 AVB erst zum 1.04.2019 wirksam geworden, so dass zum Zeitpunkt des Todes der Versicherungsnehmerin der Vertrag noch bestanden habe. Mit Eintritt des Versicherungsfalls habe der Lebensgefährte den Anspruch auf die Todesfallleistung erworben. Die Zahlung in Höhe von 16.044, 37 € sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Mit der Klage begehrt die Versicherungsgesellschaft Rückzahlung dieses Betrages.
Das Landgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben1. Auf die Berufung der Tochter hat das Oberlandesgericht Stuttgart unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Tochter verurteilt, an die Versicherungsgesellschaft 954, 05 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen2. Die hiergegen gerichtete Revision der Versicherungsgesellschaft hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg:
Die Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung, die mit einem Auszahlungsbegehren an sich selbst verbunden ist, enthält entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart jedenfalls bei einem Bezugsrecht auf den Todesfall – wie hier – ohne weitere Anhaltspunkte nicht stets zugleich konkludent auch den Widerruf dieses Bezugsrechts.
Zutreffend nimmt das Oberlandesgericht Stuttgart allerdings an, dass der Widerruf der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer ist, die auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abstellend aus Sicht des Versicherers als objektiver Empfänger gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen ist. Der Tatrichter hat nach ständiger Bundesgerichtshofsrechtsprechung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste. Innerhalb dieses normativen Rahmens kommt es darauf an, was der Erklärende gewollt und inwieweit er seinen Willen für den Erklärungsempfänger erkennbar zum Ausdruck gebracht hat3. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat insoweit auch zu Recht ausgeführt, dass die Versicherungsnehmerin sich in ihrem Kündigungsschreiben vom 18.02.2019 nicht ausdrücklich zum Fortbestand oder Widerruf des Bezugsrechts geäußert und auch keine Angaben zu den Hintergründen ihrer Kündigung gemacht hat, sondern der für die Versicherungsgesellschaft erkennbare, ausdrückliche Gehalt der Erklärung sich darauf beschränkt, dass die Versicherungsnehmerin den Vertrag zum nächstmöglichen Termin beendet wissen will und darum bittet, dass „der Restbetrag“ auf ihr Konto überwiesen werden möge.
Unvereinbar damit ist jedoch die Annahme des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass ohne Hinzutreten gegenläufiger Anhaltspunkte in einem Kündigungsschreiben diesem regelmäßig der Wille des Versicherungsnehmers zu entnehmen ist, dass er zugleich widerruflich bestehende Bezugsrechte widerrufen will. Zwar unterliegt die tatrichterliche Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen einer nur eingeschränkten Revisionskontrolle, die lediglich prüft, ob gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) oder Verfahrensvorschriften verletzt, Denk- oder Erfahrungssätze missachtet; und vom Tatrichter selbst festgestellte, entscheidungserhebliche Tatsachen nicht gebührend berücksichtigt worden sind4. Aber auch nach diesem Maßstab kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die von ihm angenommene Regel beruht nicht auf der Auslegung der konkreten Willenserklärung, sondern, wie das Oberlandesgericht Stuttgart selbst einräumt, in der Annahme eines Erfahrungssatzes, den es in der von ihm angenommenen Allgemeinheit jedenfalls im Fall eines Bezugsrechts auf den Todesfall nicht gibt.
In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob einer Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers im Regelfall, ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, konkludent auch der Wille des Versicherungsnehmers zu entnehmen ist, dass er damit zugleich ein widerruflich bestehendes Bezugsrecht widerrufen will.
Dieser Ansicht ist in der Rechtsprechung insbesondere der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Er hat die vom Oberlandesgericht Stuttgart angenommene Auslegungsregel ohne nähere Begründung anknüpfend an ein Zitat von Kollhosser5 in einem Urteil vom 04.03.1993 vertreten6. Dort ging es um die Frage, ob ein Widerruf der Bezugsberechtigung noch erforderlich ist, wenn im Fall des Konkurses des Versicherungsnehmers der Konkursverwalter nicht Erfüllung des Lebensversicherungsvertrages gewählt hat und der Vertrag mit Konkurseröffnung endgültig in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden ist. Der Konkursverwalter müsse dann den Vertrag nicht mehr kündigen und ein Widerruf der Bezugsberechtigung sei ebenfalls nicht erforderlich7. In späteren Urteilen hat der IX. Zivilsenat diese Regel nur eng bezogen auf das Insolvenzrecht angenommen8.
In der Literatur wird eine solche Auslegungsregel ebenfalls teilweise befürwortet, und zwar meist unter Hinweis auf Entscheidungen des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs9. Teilweise wird die Regel allerdings einschränkend nur unter der Voraussetzung angenommen, dass es einen Anhalt dafür gibt, dass der Versicherungsnehmer den Rechtserwerb des Bezugsberechtigten beim Eintritt des Versicherungsfalles vor dem Wirksamwerden der Kündigung verhindern will10.
Nach anderer Ansicht gibt es keinen Erfahrungssatz, wonach die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages, jedenfalls durch den Versicherungsnehmer, zugleich den Widerruf der Bezugsberechtigung einschließt11.
Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Es gibt – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart – keinen Erfahrungssatz, wonach die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer stets zugleich den Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall enthält. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall die Frage, ob die Kündigung konkludent nach dem Willen des Versicherungsnehmers ebenfalls einen Widerruf der Bezugsberechtigung enthalten soll, durch Auslegung seiner Erklärung zu beantworten. Zu berücksichtigen ist dabei nach ständiger Bundesgerichtshofsrechtsprechung, dass bei einer Erklärung im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung im Interesse des Vertragspartners, hier des Versicherers, weitgehend auf deren Wortlaut und darauf abzustellen ist, wie die Erklärung aus dessen Sicht zu verstehen ist12. Außerdem soll der Versicherer im Interesse einer schnellen und reibungslosen Abwicklung des Versicherungsfalls nicht – mitunter schwierige – Auslegungsfragen entscheiden müssen13. Danach ist im Streitfall der Kündigungserklärung der Versicherungsnehmerin aus Sicht der Versicherungsgesellschaft nicht konkludent der Widerruf der Bezugsberechtigung zu entnehmen. Ein solcher erschließt sich der Versicherungsgesellschaft auch nicht aus den Umständen. Aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt sich für sie nur die Erklärung der Kündigung, jedoch ergeben sich daraus keine Gründe, warum die Versicherungsnehmerin diese erklärt hat. Es steht auch nicht fest, dass die Versicherungsgesellschaft Anhaltspunkte für weitere mit der Kündigungserklärung möglicherweise beabsichtigte Zwecke der Versicherungsnehmerin gehabt hätte. Im Hinblick auf das hier vereinbarte Bezugsrecht auf den Todesfall gibt es auch keinen Hinweis für die Versicherungsgesellschaft, dass sich die wirtschaftlichen Motive der Versicherungsnehmerin, insbesondere ihren Lebensgefährten im Todesfall finanziell zu bedenken, insoweit geändert haben könnten.
Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Empfänger der Erklärung dieser nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen, sondern muss unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat, insbesondere dann, wenn erkennbar eine von zwei möglichen Auslegungen für den Erklärenden wirtschaftlich wenig Sinn macht14. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart liegt ein derartiger Fall hier – entgegen seiner Annahme – aber nicht vor, denn aus der Kündigungserklärung der Versicherungsnehmerin ergibt sich nur, dass sie den Vertrag zum 1.04.2019 beendet wissen will und darum bittet, dass „der Restbetrag“ auf ihr Konto überwiesen wird. Ausgehend vom Empfängerhorizont der Versicherungsgesellschaft war damit für diese nur erkennbar, dass die Versicherungsnehmerin eine Beendigung des Versicherungsvertrages zum nächstmöglichen Termin wünschte. Die Versicherungsgesellschaft musste daraus nicht zweifelsfrei schließen, dass die Versicherungsnehmerin auf jeden Fall auch den sofortigen Widerruf der Bezugsberechtigung gewollt hat, weil nur dies für sie wirtschaftlich sinnvoll war. Das lässt sich weder dem Schreiben entnehmen noch gibt es dafür sonst Anhaltspunkte. Die Kündigungserklärung lässt zwar auf den Willen der Versicherungsnehmerin schließen, solange sie (noch) lebt, unmittelbar auf das Geld zugreifen zu können. Nichts deutet aber aus Sicht der Versicherungsgesellschaft darauf hin, dass die Versicherungsnehmerin im Fall ihres Todes vor Wirksamwerden der Kündigungserklärung eine Änderung des Bezugsrechts zu Lasten des Lebensgefährten und zugunsten ihrer Erbin gewollt hat.
Entgegen der Ansicht der Versicherungsgesellschaft ergibt sich ein solcher Wille auch nicht daraus, dass die Versicherungsnehmerin hier schon zu Lebzeiten vierteljährlich Rente bezogen hat und in einem solchen Fall der Versicherungsnehmer die Leistungen, die der Versicherer im Todesfall eigentlich an die als bezugsberechtigt benannte Person zu erbringen hat, genauso behandelt wissen möchte, wie jene, die schon bisher regelmäßig als Rentenzahlungen erbracht wurden. Gegen die Annahme eines solchen Willens der Versicherungsnehmerin spricht schon der Umstand, dass sie selbst gerade getrennt hat zwischen dem Bezugsrecht zu Lebzeiten und dem Bezugsrecht auf den Todesfall. Anders als das Interesse des Insolvenzverwalters, den gesamten Vermögenswert der Versicherung zur Masse zu ziehen, liegt das Interesse des Versicherungsnehmers im Todesfall für den Versicherer nicht klar auf der Hand. In den dem Lebensversicherungsvertrag zugrundeliegenden AVB ist in § 12 Nr. 4 ausdrücklich geregelt, dass der Versicherungsgesellschaft der Widerruf des Bezugsrechts schriftlich angezeigt werden muss. Daran fehlt es hier.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2023 – IV ZR 95/22
- LG Stuttgart, Urteil vom 22.04.2021 – 2 O 76/20[↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2022 – 7 U 165/21, VersR[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 30 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 29 m.w.N.[↩]
- Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 165 Anm. 1a[↩]
- BGH, Urteil vom 04.03.1993 – IX ZR 169/92, VersR 1993, 689 unter – II 3 13][↩]
- BGH, aaO Rn. 1113[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 09.10.2014 – IX ZR 41/14, VersR 2014, 1444 Rn. 26; vom 07.04.2005 – IX ZR 138/04, VersR 2005, 923 unter 2 b bb 13][↩]
- Leithoff in Staudinger/Halm/Wendt, VVG 2. Aufl. § 159 Rn. 11; Leithoff in Höra/Schubach, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 25 Rn. 375; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 185 Rn. 33; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, VVG-PK 4. Aufl. § 159 Rn. 69; Reiff in Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht 6. Aufl. 21. Kap. Rn. 31; Reiff in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 168 Rn.19; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. ALB § 9 Rn.19; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 168 Rn. 46[↩]
- Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 159 Rn. 230[↩]
- so in Abgrenzung zur Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 04.03.1993 – IX ZR 169/92, VersR 1993, 689 und zum Konkursrecht OLG Köln, VersR 2002, 299 unter 3 39, 40]; LG Wuppertal, Urteil vom 25.03.2021 – 4 O 288/2019; MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl. § 159 Rn. 52; Patzer in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 159 Rn. 18; Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG 4. Aufl. § 168 Rn. 21; Grote in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 168 Rn.20; Baroch Castellvi in Präve, Lebensversicherung, 2016 § 12 ARB Rn. 31 sieht nur in der Kündigung des Erlebensfallbezugsrechts einen konkludenten Widerruf. Für den Todesfall treffe der Versicherungsnehmer hingegen keine konkludente Aussage.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.02.2007 – IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 15; und vom 01.04.1987 – IVa ZR 26/86, VersR 1987, 659 unter 1 10][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2007 aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 30[↩]