Die Haftung des Versicherungsmakler – und seine sekundäre Darlegungslast

Der Versicherungsmakler, der seiner sekundären Darlegungslast zur Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht genügt hat, ist für seine Behauptung einer sach- und interessenwidrigen Weisung des Versicherungsnehmers und dessen Verzicht auf eine weitergehende Beratung darlegungs- und beweisbelastet.

Die Haftung des Versicherungsmakler – und seine sekundäre Darlegungslast

Grundsätzlich muss der den Schadensersatz begehrende Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat, wobei den Versicherungsvermittler in dieser Hinsicht eine sekundäre Darlegungslast trifft1.

Hat die Versicherungsmaklerin ihrer sekundären Darlegungslast zu einer pflichtgemäßen Beratung der Kundin nicht genügt, führt dies grundsätzlich zu einer Schadensersatzpflicht der Versicherungsmaklerin.

Der Versicherungsmakler, der seiner sekundären Darlegungslast zur Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht genügt hat, ist für seine Behauptung einer sach- und interessenwidrigen Weisung des Versicherungsnehmers und dessen Verzicht auf eine weitergehende Beratung darlegungs- und beweisbelastet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14

  1. BGH, Urteil vom 25.09.2014 – III ZR 440/13, VersR 2014, 1328 Rn. 34; BGHZ 203, 174 Rn. 15; Dörner in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 63 Rn 12[]