Die Hebamme als Erfüllungsgehilfe des Belegarztes – und die Haftpflichtversicherungen

Ein doppelt versichertes Haftpflicht-Risiko führt zu Ausgleichspflichten zwischen den beiden Versicherungen. Ist ein Risiko (hier: Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungskrankenhauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen; vorrangig ist vielmehr die Versicherung des Krankenhauses in Rückgriff zu nehmen

Die Hebamme als Erfüllungsgehilfe des Belegarztes – und die Haftpflichtversicherungen

In dem jetzt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall begehrte die klagende Haftpflichtversicherung eines Arztes von der beklagten Hebamme anteiligen Ausgleich geleisteter Zahlungen für einen Geburtsschaden. Der versicherte Arzt und die beklagte Hebamme waren an der Entbindung eines Kindes im Jahr 1995 beteiligt. Der Frauenarzt war Belegarzt in de Krankenhaus aus dem Raum Gießen, in dem Hebamme angestellt war. Nach dem Belegarztvertrag haftete der Arzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden, die bei der ärztlichen Versorgung entstehen; mitwirkende Angestellte des Krankenhauses – wie die Hebamme – sind dabei Erfüllungsgehilfen des Belegarztes. Der Belegarzt war nach dem Belegarztvertrag verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auch für diese Erfüllungsgehilfen abzuschließen.

Das Kind erlitt unter der Geburt einen schweren Atemstillstand (Asphyxie). Der versicherte Arzt wurde in der Folge wegen Behandlungsfehlern rechtskräftig zu Schadensersatz und einem Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € verurteilt. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Haftpflichtversicherung des Arztes nunmehr die Hebamme auf Ausgleich von 75% dieser Verpflichtungen in Anspruch.

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Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Gießen hatte der Klage auf Basis einer hälftigen Haftungsverteilung stattgegeben1. Die hiergegen gerichtete Berufung der Hebamme hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg:

Die klagende Versicherung habe keine Ansprüche gegen die Hebamme, entschied das Oberlandesgericht. Dabei könne offenbleiben, ob der Hebamme möglicherweise ebenso wie dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Der Belegarztvertrag sehe jedenfalls vor, dass der Belegarzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden hafte und eine ausreichende Haftpflichtversicherung auch für die Hebamme abzuschließen habe. Der Hebamme sei damit für den Fall der Verletzung ihrer Pflichten Haftpflichtschutz gegen Ansprüche von Patienten zugesagt, ohne dass ein Rückgriff vorbehalten wäre.

Außerdem, so das OLG weiter, sei die Hebamme im Rahmen ihrer Tätigkeit doppelt versichert gewesen: Zum einen über die Haftpflichtversicherung des Arztes, zum anderen über die Haftpflichtversicherung ihres Krankenhauses. Die Hebamme sei damit vor Vermögenseinbußen wegen der Belastung mit Schadensersatzansprüchen von Patienten doppelt abgesichert gewesen.

Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr, wie hier, mehrfach haftpflichtversichert, führe dies zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern. Es bestehe demnach ein Vorrang des Innenausgleichs zwischen den beiden beteiligten Versicherern. Die klagende Versicherung müsse sich damit an die Versicherung des Krankenhauses wenden, soweit sie Ausgleich der bereits erbrachten Zahlungen begehre.

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 8 U 73/18

  1. LG Gießen, Urteil vom 09.05.2018 – 3 O 494/08[]