Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine (hier: einem Traubenvollernter) entfällt die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB 1995 für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt1.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall macht der klagende Lohnunternehmer gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer Deckungsansprüche aus der Kfz-Haftpflichtversicherung eines Traubenvollernter geltend. Im Oktober 2019 setzte der Lohnunternehmer den Vollernter in Lohnarbeit bei Erntearbeiten ein. Dabei kam es zu einer Verunreinigung der gelesenen Trauben durch im Maschinenbereich des Vollernters ausgetretenes Hydrauliköl, in deren Folge die gesamte Ernte des Weinbergs unbrauchbar wurde. Die Inhaberin des geschädigten Weinguts nahm den Lohnunternehmer auf Ersatz des Schadens in Anspruch. Gegenüber dem Deckungsanspruch des Lohnunternehmers berief sich die Versicherungsgesellschaft auf den in Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB vereinbarten Leistungsausschluss.
Die in der Hauptsache auf Feststellung der Einstandspflicht der Versicherungsgesellschaft gerichtete Klage ist vor dem erstinstanzlich hiermit befassten Landgericht Bad Kreuznach erfolglos geblieben2. Auf die Berufung des Lohnunternehmers hat das Oberlandesgericht Koblenz die Versicherungsgesellschaft antragsgemäß verurteilt3. Das Oberlandesgericht hat eine Haftung des Lohnunternehmers als Halter des Traubenvollernters aus § 7 Abs. 1 StVG bejaht. Eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Vollernters als Kraftfahrzeug sei zu bejahen, da dieser mit seiner Motorkraft an den Rebstöcken entlanggefahren sei und dadurch die Entladevorrichtung fortbewegt habe, sodass eine höhere Ernteleistung ermöglicht worden sei. Im Deckungsverhältnis könne sich die Versicherungsgesellschaft nicht auf den Haftungsausschluss in Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) berufen. Die verunreinigten Trauben seien keine beförderte Sache im Sinne der Bedingungen. Das vom versicherten Fahrzeug vollzogene Ernteverfahren umfasse die notwendigen Arbeiten, um die Trauben verlustfrei vom jeweiligen Anbaustandort wegzunehmen. Dass die Trauben nach ihrer Trennung von den Rebstöcken nicht auf die Erde fallen gelassen, sondern im Zuge des Ernteverfahrens in einem maschineneigenen Sammelbehälter gesammelt würden, führe nicht zu einer abweichenden Betrachtung des Versicherungsschutzes. Die Herausnahme der Beförderung innerhalb des Vollernters aus dem Versicherungsschutz hieße, den Ernteablauf in die einzelnen Erntephasen der Maschine aufzuteilen und diese dann auf ihre Übereinstimmung mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu überprüfen. Diese künstliche Aufteilung eines einheitlichen Erntevorgangs widerspreche dem Regelungszweck der Absicherung des Erntefahrzeugs in seinem einsatzspezifischen Arbeitsbereich. Zudem könne es versicherungsrechtlich keinen Unterschied machen, ob ein Auffangbehältnis unmittelbar unter dem Erntegut mitgeführt oder an einem anderen Platz in der Maschine angebracht sei. Ob ein bedingungsgemäßer Transport anzunehmen sei, wenn der Schaden auf dem Weg zu einem an anderer Stelle aufgestellten, die gesamten Trauben des Weinbergs aufnehmenden Sammelgefäß eingetreten wäre, sei nicht zu entscheiden. Solange die Verunreinigung der Weintrauben – wie hier unstreitig – im Gerät selbst erfolgt sei, bevor die Trauben innerhalb des Vollernters in dem Auffangbehälter zwischengelagert worden seien, liege ein den Versicherungsschutz ausschließender Transport noch nicht vor.
Auf die hiergegen erhobene Revision der Versicherungsgesellschaft hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht Koblenz:
Die vom Oberlandesgerichts Koblenz getroffenen Feststellungen tragen, so der Bundesgerichtshof, dessen Annahme nicht, die Versicherungsgesellschaft könne sich nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss in Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB berufen. Die nicht behebbare Verunreinigung mitgeführter Trauben durch im Maschinenbereich eines Vollernters ausgetretenes Hydrauliköl ist eine bedingungsgemäße Zerstörung von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen. Das ergibt für den Budnesgerichtshof die Auslegung der Klausel.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind4. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB um eine Risikoausschlussklausel handelt5. Solche Klauseln sind eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert6.
Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer versteht – wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat – unter dem Befördern einer Sache im Sinne dieser Klausel, dass diese mithilfe eines hierfür eingesetzten Transportmittels von einem Ort zum anderen gebracht wird. Der Vorgang der Beförderung besteht in einer Handlung, die objektiv zu einer Ortsveränderung der Sache führt und subjektiv mindestens in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass die Bewegung des Transportmittels zu einer Ortsveränderung der Sache führt7. In subjektiver Hinsicht reicht nicht schon das Bewusstsein aus, die gewollte Bewegung des Fahrzeugs werde zwangsläufig zu einer Ortsveränderung der in oder auf diesem befindlichen Sache führen. Unter einer Beförderung ist vielmehr nur ein zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, das gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung zu bewirken8.
Davon geht auch das Oberlandesgerichts Koblenz aus. Es wendet diese Grundsätze aber unzutreffend an, indem es allein auf den Transport der geernteten Trauben zum Auffangbehälter innerhalb des Vollernters abstellt.
Richtigerweise entfällt bei einer selbstfahrenden Erntemaschine die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt. Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird schon dem Wortlaut von Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB keine Beschränkung des Risikoausschlusses auf solche Schäden entnehmen, die einen Zusammenhang mit der Beförderung der Sache aufweisen. Nach dem Bedingungswortlaut sind Schäden an mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen einschränkungslos vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
In diesem Verständnis wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer aufgrund des Sinnzusammenhangs und des ihm erkennbaren Zwecks des Risikoausschlusses bestätigt sehen.
Dazu wird er zunächst das Leistungsversprechen in Teil B Nr. 10 Abs. 1 AKB in den Blick nehmen und erkennen, dass die Versicherungsgesellschaft Schutz gegen Ersatzansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verspricht. Er wird deshalb annehmen, dass sich auch der Umfang des Risikoausschlusses nach dem Risiko richtet, dem die zu befördernde Sache durch den Gebrauch des Fahrzeugs ausgesetzt ist9. Unter dem bedingungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs wird er bei einer Erntemaschine aber nicht deren einzelne Arbeitsschritte, sondern den Betrieb der Maschine insgesamt verstehen. Entscheidend für einen bedingungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, ob sich gerade eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat10.
Für dieses Verständnis spricht auch der erkennbare Zweck von Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB. Dem Risikoausschluss liegt, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer im Umkehrschluss den Ausnahmen für üblicherweise oder als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitgeführte Sachen in Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 2 AKB entnehmen wird, der Gedanke zugrunde, dass die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen, er also nicht von Ansprüchen Dritter wegen Schlechterfüllung freigestellt werden soll11. Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine hängen Bestehen und Umfang solcher Ansprüche aber ebenfalls von deren Betrieb insgesamt und nicht von Gefahren einzelner Arbeitsschritte ab.
Danach hat die Verunreinigung der geernteten Trauben während des Transports zum Auffangbehälter innerhalb des Vollernters mit dem versicherten Fahrzeug beförderte Sachen zerstört. Die durch das Mitführen der Trauben nach deren Trennung vom Rebstock bewirkte Ortsveränderung ist Zweck des Erntevorgangs durch den Vollernter. Dessen Arbeitsleistung beschränkt sich nicht auf das Trennen der Trauben vom Rebstock. Vielmehr dient der Vollernter auch dem Sammeln der geernteten Trauben und deren Transport zu einem die Ernte aufnehmenden Behältnis außerhalb der Maschine. Darauf, dass sich die Trauben noch nicht im maschineneigenen Auffangbehälter befunden haben, kommt es nicht an. Auch während des Transports zum Auffangbehälter sind die Trauben durch den Vollernter befördert worden, weil die mit der zeitgleichen Fortbewegung des Vollernters verbundene Ortsveränderung hinreichender Betriebszweck gewesen ist.
Die Sache war für den Bundesgerichtshof gleichwohl noch nicht zur Endentscheidung reif:
Auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenzs zur Haftung des Lohnunternehmers gegenüber dem geschädigten Weingut aus § 7 Abs. 1 StVG kommt es nicht entscheidungserheblich an. Aufgrund des Trennungsprinzips in der Haftpflichtversicherung ist die Haftungsfrage im Deckungsprozess nicht zu klären. Vielmehr ist im vorweggenommenen Deckungsprozess – wie hier – auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen12. Tragen diese keine Haftung des Versicherungsnehmers, bleibt der Versicherer im Rahmen der bedingungsgemäßen Abwehrdeckung einstandspflichtig.
Die Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft zum Deckungsschutz entfällt nicht mangels Vorliegens eines Versicherungsfalls. Die Verunreinigung der Trauben ist ein durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs entstandener Schaden im Sinne von Teil B Nr. 10 Abs. 1 Buchst. b AKB.
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherungsnehmer daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden. Abgedeckt wird die typische; vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr13. Dagegen sind dem gedeckten Risiko solche Schäden nicht mehr zuzurechnen, die ihre überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des Fahrzeugs, sondern in solchen Umständen haben, die zu den Gefahren des Gewerbebetriebs gehören14. Nach diesen Maßstäben wird ein Kraftfahrzeug auch dann bedingungsgemäß gebraucht, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird15. So liegt es auch hier. Mit der Verunreinigung der Trauben durch ausgetretenes Hydrauliköl hat sich eine vom Vollernter ausgehende Gefahr verwirklicht. Auch wenn die Trauben beim Transport zum maschineneigenen Auffangbehälter verunreinigt worden sind, hat die defekte Hydraulikanlage einen Arbeitsschritt gesteuert, der Bestandteil der Erntefunktion des Vollernters ist.
Unerheblich ist demgegenüber, dass – worauf die Revision in anderem Zusammenhang hinweist – eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG entfallen kann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird16. Ein Gebrauch eines Fahrzeugs gemäß Teil B Nr. 10 Abs. 1 AKB schließt den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ein, geht aber darüber hinaus17.
Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgerichts Koblenz zurückzuverweisen. Dieses hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – die Frage offengelassen, ob der Ausschluss gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB hinsichtlich eines Teils der geernteten Trauben nicht greift, weil nur eine oder einige Chargen der geernteten Trauben unmittelbar im Rahmen des Erntevorgangs verunreinigt worden sind und erst das Zusammenschütten des Ernteguts in einem Sammelbehälter außerhalb des Vollernters zu einer Verunreinigung der übrigen Trauben geführt hat. In diesem Fall handelte es sich bei den erst im Sammelbehälter verunreinigten Trauben nicht um mit dem Vollernter beförderte Sachen im Sinne des Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB. Der Deckungsausschluss beschränkt sich auf die Haftung des Versicherungsnehmers für Schäden, die an den transportierten Sachen eingetreten sind. Anderweitige Schäden fallen auch dann nicht unter den Ausschluss, wenn ihre Ursache in der Beschädigung der beförderten Sache selbst liegt18. Feststellungen hierzu hat das Oberlandesgerichts Koblenz bislang nicht getroffen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 384/22
- Fortführung von BGH, Urteil vom 29.06.1994 – IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058[↩]
- LG Bad Kreuznach, Urteil vom 30.03.2021 – 2 O 306/20[↩]
- OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2022 – 12 U 532/21, VersR 2022, 1158[↩]
- BGH, Urteile vom 01.03.2023 – IV ZR 112/22, VersR 2023, 585 Rn. 9; vom 02.11.2022 – IV ZR 257/21, VersR 2022, 1580 Rn. 16; st. Rspr.[↩]
- BGH, Urteil vom 29.06.1994 – IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058 13][↩]
- BGH, Urteile vom 09.11.2022 – IV ZR 62/22, VersR 2023, 41 Rn. 17; vom 20.05.2021 – IV ZR 324/19, VersR 2021, 900 Rn. 21[↩]
- BGH, Urteil vom 29.06.1994 – IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058 10][↩]
- BGH, Urteil vom 29.06.1994 aaO 12 ff.]; vgl. auch Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.1 Rn. 243; Koch in Bruck/Möller, VVG 9 Aufl. AKB 2015 A.1 Rn. 425[↩]
- OLG Nürnberg VersR 2001, 757 7]; OLG Hamm VersR 1996, 967 13]; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 356, 357; Kreuter-Lange in Halm/Kreuter/Schwab, AKB 2. Aufl. AKB 2015 A.01.05.5 Rn. 3; zweifelnd Klimke in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AKB 2015 A.01.5 Rn. 17[↩]
- BGH, Urteil vom 27.10.1993 – IV ZR 243/92, VersR 1994, 83 16]; BGH, Urteil vom 25.10.1994 – VI ZR 107/94, VersR 1995, 90 16]; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 120/05, BGHZ 170, 182 Rn. 9[↩]
- BGH, Urteil vom 29.06.1994 – IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058 14][↩]
- BGH, Urteil vom 05.04.2017 – IV ZR 360/15, BGHZ 214, 314 Rn. 38[↩]
- BGH, Urteil vom 27.10.1993 – IV ZR 243/92, VersR 1993, 83 16]; BGH, Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 22[↩]
- BGH, Urteil vom 27.10.1993 aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 08.12.2015 aaO; OLG München r+s 2023, 391 Rn. 8; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.1 Rn. 54[↩]
- BGH, Urteil vom 21.09.2021 – VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 6 f. m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 23; OLG München r+s 2023, 391 Rn. 8; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.1 Rn. 34[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1969 – IV ZR 615/68, VersR 1969, 726 18]; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.1 Rn. 246 f.; Koch in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AKB 2015 A.1 Rn. 431; Klimke in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. ABK 2015 A.01.5 Rn.19[↩]
Bildnachweis:
- Weinbau an der Mosel: Peter H.