Eine Klausel in einem Versicherungsvertrag muss klar und verständlich abgefasst sein, so dass sie für den Verbraucher nicht nur in grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar ist, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Mechanismus, auf den sich die betreffende Klausel bezieht, und das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Mechanismus in transparenter Weise darstellt, so dass der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.

Bei der Prüfung der Einhaltung der erforderlichen Transparenz der Vertragsklauseln kann es eine Rolle spielen, wenn der Versicherungsvertrag mit gleichzeitig abgeschlossenen Darlehensverträgen verbunden ist. Denn es ist damit zu rechnen, dass er Verbraucher nicht die gleiche Aufmerksamkeit hinsichtlich des Umfangs der abgedeckten Risiken walten lassen wird.
So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Fall des Herrn Van Hove entschieden, der festgestellt wissen wollte, dass die Vertragsklauseln in Bezug auf die Definition der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die Bedingungen, unter denen die Zahlungsverpflichtungen von seiner Versicherung übernommen werden, missbräuchlich sind.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Herr Jean-Claude Van Hove hat 1998 zwei Hypothekendarlehensverträge mit einem Kreditinstitut abgeschlossen. Dabei ging es um einen Betrag von ca. 68.000 Euro. Gleichzeitig erfolgte der Abschluss eines „Gruppenversicherungsvertrag“ der CNP Assurances, damit sollte im Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit die Übernahme von 75 % der Zahlungsverpflichtungen sichergestellt werden. Nach einem Arbeitsunfall ist Herr Van Hove im Sinne des französischen Sozialversicherungsrechts zu einem Grad von 72 % dauerhaft teilweise arbeitsunfähig geworden. Der Gesundheitszustand ermögliche nach Meinung eines vom Versicherungsunternehmens beauftragten Arztes zwar nicht die Wiederaufnahme seines früheren Berufs, wohl aber die Ausübung einer angepassten Teilzeitberufstätigkeit. Daraufhin hat das Unternehmen sich geweigert, weiterhin die Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen wegen der Arbeitsunfähigkeit von Herrn Van Hove zu übernehmen. Daraufhin ist Feststellungsklage erhoben worden: Die Vertragsklauseln seien in Bezug auf die Definition der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die Bedingungen, unter denen die Zahlungsverpflichtungen von der Versicherung übernommen werden, missbräuchlich.
Nach der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 sind missbräuchliche Klauseln, die in einem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag enthalten sind, für die Verbraucher nicht verbindlich. Nach der Richtlinie betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln jedoch weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Preis und Entgelt einerseits und den die Gegenleistung bildenden Dienstleistungen oder Waren andererseits, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
In dem hier vorliegenden Fall argumentiert Herr Van Hove, dass die Klausel über die vollständige Arbeitsunfähigkeit ein erhebliches Ungleichgewicht zum Nachteil des Verbrauchers schafft, zumal ihre Definition für einen normalen Verbraucher unverständlich sei. Dagegen erwidert die CNP Assurances, dass die betreffende Klausel nicht missbräuchlich sein könne, weil sie den Gegenstand des Vertrags betreffe. Zudem sei die Definition der vollständigen Arbeitsunfähigkeit klar und eindeutig, auch wenn sich die zur Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit herangezogenen Kriterien von den im Bereich der Sozialversicherung geltenden unterschieden.
Unter diesen Umständen hat das mit dem Rechtsstreit befasste französische Gericht (Tribunal de grande instance de Nîmes) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellt mit der Frage, ob die betreffende Klausel möglicherweise als missbräuchlich einzustufen ist. Unter einem Vorabentscheidungsersuchens versteht man die Möglichkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit vorzulegen. Durch die Entscheidung des Gerichtshofs sind auch andere nationale Gerichte gebunden, wenn sie mit einem ähnlichen Problem befasst werden. Die Entscheidung über den nationalen Rechtsstreit obliegt weiterhin dem nationalen Gericht und nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Bei seiner Urteilsbegründung hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter Hinweis auf den 19. Erwägungsgrund der Richtlinie explizit klargestellt, dass Klauseln in Versicherungsverträgen, die das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers klar festlegen oder abgrenzen, nicht Gegenstand einer Beurteilung der Missbräuchlichkeit sind, sofern diese Einschränkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund ist es nach Meinung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass die streitige Klausel den eigentlichen Gegenstand des Vertrages betrifft. Denn offenbar begrenzt sie das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers und legt gleichzeitig die Hauptleistung des Versicherungsvertrags fest. Das zu prüfen, wird dem nationalen Gericht überlassen. Allerdings teilt der Gerichtshof der Europäischen Union mit, dass es ihm obliegt, festzustellen, ob die Klausel eine Hauptleistung des Vertragswerks festlegt – unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und sämtlicher Vertragsbestimmungen sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontextes.
Darüber hinaus verweist der Gerichtshof der Europäischen Union bezüglich der Frage, ob es sich um eine klar und verständlich abgefasste Klausel handelt, auf das Transparenzerfordernis der Richtlinie. Nach Auffassung des Gerichtshofs muss das Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln umfassend verstanden werden und kann nicht auf bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden. Bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall des Herrn Van Hove ist es nach Meinung des Gerichtshofs nicht auszuschließen, dass die Tragweite der Klausel, die den Begriff der vollständigen Arbeitsunfähigkeit definiert, vom Verbraucher nicht erfasst wurde. Es besteht die Möglichkeit, dass Herr Van Hove nicht in der Lage war, die sich für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen, weil es an einer transparenten Erläuterung der konkreten Funktionsweise der die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen des Darlehens im Rahmen des Vertragswerks betreffenden Versicherung mangelte. Das zu prüfen, ist Aufgabe des nationalen Gerichts.
Weiterhin hat der Gerichtshof der Europäischen Union darauf hingewiesen, dass es relevant sein könnte hier einen Versicherungsvertrag zusammen mit den Darlehensverträgen als Teil eines Vertragswerkes vorliegen zu haben. Aufgrund dieses Umstandes kann vom Verbraucher nicht verlangt werden, die gleiche Aufmerksamkeit hinsichtlich des Umfangs der vom Versicherungsvertrag abgedeckten Risiken walten zu lassen, wie wenn er den Versicherungsvertrag und die Darlehensverträge getrennt abgeschlossen hätte.
Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Klauseln, die den Hauptgegenstand des Versicherungsvertrages betreffen, für den Verbraucher sowohl grammatikalisch nachvollziehbar zu sein als auch die konkrete Funktionsweise der Versicherung unter Berücksichtigung des Vertragswerks, zu dem sie gehören, transparent darzustellen. Der Verbraucher muss in der Lage sein, die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Sind diese Vorraussetzungen gegeben, können die Klauseln als klar und verständlich abgefasst angesehen werden. Fehlt es daran, obliegt es dem nationalen Gericht, sich mit der etwaigen Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu befassen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 23. April 2015 – C-96/14, Jean-Claude Van Hove / CNP Assurances SA
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- Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 05.04.1993, ABl. L 95, S. 29[↩]