Die unwirksame Anpassung der Versicherungsprämie – und die Verjährung des Rückforderungsanspruchs

Die dreijährige Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 

Die unwirksame Anpassung der Versicherungsprämie – und die Verjährung des Rückforderungsanspruchs

Jedoch entsteht nicht mit der unwirksamen Prämienerhöhung und der ersten darauf erfolgten monatlichen Teilzahlung bereits ein einheitlicher Bereicherungsanspruch in Höhe aller in Zukunft darauf geleisteter Prämien. Die Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen entstehen vielmehr jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge1.

Bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen, die periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch2.

Die Grundsätze der Verjährung bei der Schadenseinheit können nicht auf Bereicherungsansprüche übertragen werden. Nach diesen Grundsätzen gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte; die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst dann auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren3. Bereicherungsansprüche entstehen dagegen nicht durch ein schädigendes Verhalten des Leistungsempfängers – hier etwa die unwirksame Prämienerhöhung , sondern durch die Verfügungen des Leistenden. Dass ein Anspruch noch nicht bezifferbar und mit der Leistungsklage durchsetzbar sein muss, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen4, ändert nichts daran, dass der Anspruch aber bereits entstanden sein muss.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20

  1. vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 41[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2008 – XI ZR 409/06, WM 2008, 1258 Rn. 12[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 200/15, VersR 2017, 170 Rn. 15 m.w.N.[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016 aaO Rn. 12[]