Mit dem wirksamen Zustandekommen des vermittelten Versicherungsvertrags als Voraussetzung für den Wertersatzanspruch des Versicherungsvertreters, wenn der Kunde die mit ihm geschlossene Vergütungsvereinbarung widerrufen hat 1, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Wie der Bundesgerichtshof inzwischen mehrfach ausgesprochen hat 2, kann ein Versicherungsvertreter ebenso wie ein Versicherungsmakler mit seinem Kunden wirksam vereinbaren, dass für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. Einer solchen Vereinbarung stehen weder zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes noch § 305c Abs. 1, § 307 BGB entgegen 3. Dieser Rechtsprechung ist der IV. Zivilsenat nicht entgegengetreten 4.
Auch wenn der Versicherungsvertreter anders als der Versicherungsmakler typischerweise im Lager des Versicherers steht, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB), ist zu berücksichtigen, dass durch das – vorliegend anwendbare – Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12 2006 5 dem Versicherungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. § 42a Abs. 1 VVG aF; jetzt § 59 Abs. 1 VVG) umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 42c, 42d VVG aF; jetzt §§ 61, 62 VVG). Diese Pflichten (auch) des Versicherungsvertreters sind derart zentral, dass er bei Verletzung dieser Pflichten dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 42e VVG aF; jetzt § 63 VVG). Angesichts dieser Normenlage wäre es wenig verständlich, wenn man es dem Versicherungsvertreter verwehren wollte, Beratungstätigkeiten – die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind – zum Gegenstand vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertreters unterscheiden sich – soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen – in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers 6.
Die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung steht nicht in Widerspruch zu einem gesetzlichen Leitbild. Die Vorschriften des § 87a Abs. 2 und des § 92 Abs. 4 HGB haben lediglich den Risikoausgleich zwischen dem Handels- beziehungsweise Versicherungsvertreter und dem Unternehmer im Auge und betreffen nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsvermittler 7.
Schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers, die so gewichtig wären, dass selbständigen Vergütungsvereinbarungen mit dem Versicherungsvertreter die Wirksamkeit versagt werden müsste, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gleicht sich unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer einem Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters ausgesetzt sieht, bei regulärem Versicherungsverlauf dadurch aus, dass die vermittelte "provisionsbereinigte" Nettopolice-Lebensversicherung als solche preisgünstiger ist als eine herkömmliche Bruttopolice-Lebensversicherung. Da der Vermittler bei der vorgenommenen Trennung zwischen Vermittlungs- und Versicherungsgeschäft nach ordnungsgemäßer Beratung bereits mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags seine Pflichten vollständig erfüllt hat, ist es nur folgerichtig, dass eine spätere Kündigung des Versicherungsvertrags auf die Höhe seiner Vergütung keinen Einfluss hat. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass sich der Kunde im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags bei einer Nettopolice deutlich schlechter stellen kann als bei einer (dem Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden) Bruttopolice. Auf den Umstand, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird, muss der Versicherungsvertreter im Rahmen seiner Beratung deshalb deutlich hinweisen. Denn er kann bei seinen Kunden nicht als allgemein bekannt voraussetzen, dass die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise scheinbar "aufkommensneutrale" – weil auf den ersten Blick lediglich die Art und Weise des Aufbringens der Kosten des Vertriebs der Versicherungsprodukte modifizierende – gesonderte Vergütungsvereinbarung sich im Falle einer vorzeitigen Kündigung derart nachteilig auswirken kann 8.
Der Wirksamkeit einer die Provisionspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Versicherungsvertreter begründenden Vereinbarung stehen auch keine zwingenden, zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes entgegen 9.
Trotz (anfänglicher) Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen kann die Maklerin von der Versicherungsnehmerin die vertraglich vereinbarte Vergütung als solche jedoch nicht beanspruchen, weil die Versicherungsnehmerin ihre auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung anzuwenden, weil der fragliche Vertrag im Jahr 2007 geschlossen worden ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt.
Der Versicherungsnehmerin stand das ausgeübte Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB aF zu. Da die Vergütung für die Vermittlung der fraglichen Versicherung in Teilzahlungen zu erbringen war, handelte es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne von § 499 Abs. 2 BGB aF. Gemäß § 501 Satz 1 i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF konnte die Versicherungsnehmerin ihre auf Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung deshalb innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung nicht abgelaufen. Denn der in dem verwendeten Formular enthaltene Hinweis, die Frist für den Widerruf beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF und darüber hinaus entsprach das verwendete Formular nicht in jeder Hinsicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war 10.
Zwar kommt statt des vertraglichen Vergütungsanspruchs ein Wertersatzanspruch der Maklerin nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in einer die von ihr bisher vereinnahmten Beträge übersteigenden Höhe in Betracht. Jedoch kann die Maklerin Wertersatz nur dann verlangen, wenn durch ihre Vermittlung der in Aussicht genommene Versicherungsvertrag zustande gekommen ist 11.
Nach dem für den hier maßgeblichen Zeitraum anwendbaren § 5a VVG in der Fassung des Gesetzes vom 02.12 2004 kam ein Lebensversicherungsvertrag in dem Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG aF unterlassen hat, erst dann wirksam zustande, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungspolice, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG aF zugegangen waren und der Versicherungsnehmer nicht binnen einer nachfolgenden Frist von 30 Tagen widersprach 12.
Demzufolge wäre der von der Maklerin vermittelte Versicherungsvertrag mit der A. Lebensversicherung S.A. nicht wirksam geschlossen worden, wenn die Versicherungsnehmerin die Versicherungsunterlagen nicht erhalten hätte. Die Widerspruchsfrist wäre dann nicht in Gang gesetzt worden. Zwar bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF, dass das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlosch. Diese Regelung war auf Lebensversicherungsverträge jedoch nicht anwendbar 13. Darüber hinaus kommt § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF hier auch deshalb nicht zum Zuge, weil der Versicherungsvertrag bereits im Mai 2008 durch den Versicherer "storniert" wurde, bei Ablauf der Jahresfrist somit nicht mehr (auch nicht schwebend unwirksam) bestand und daher auch nicht durch das Unterbleiben eines Widerspruchs wirksam werden konnte.
Demgegenüber kann sich die Maklerin nicht mit Erfolg auf die Regelung in Nummer 4 der Vergütungsvereinbarung berufen. Hiernach kommt der Versicherungsvertrag zustande, "wenn die Versicherungsgesellschaft die Annahme des Versicherungsantrags durch schriftliche Annahmeerklärung oder Zusendung des Versicherungsscheines oder durch Entgegennahme des ersten Versicherungsbeitrages (siehe § 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen …) erklärt oder der erste Beitrag auf Veranlassung der A. Lebensversicherung S.A. eingezogen wurde und der Kunde sein gesetzliches Recht auf Rücktritt von der Fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Versicherungsvertrages durch die Versicherungsgesellschaft, wie im Antragsformular unter ‘Belehrung über das Recht zum Rücktritt‘ angegeben, nicht wahrnimmt".
Zweifelhaft ist bereits, ob diese Bestimmung über den Vergütungsanspruch als solchen hinaus auch für den Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Geltung beanspruchen kann. Diese Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung. Denn mit dem Hinweis auf das "gesetzliche Recht zum Rücktritt" wird der Sache nach auf die damalige Vorschrift des § 5a VVG aF Bezug genommen. Auf diese Weise wird gegenüber dem Versicherungsnehmer (Kunden) zum Ausdruck gebracht, dass der Vergütungsanspruch vom rechtlich wirksamen Zustandekommen des Versicherungsvertrags abhängig gemacht und diesbezüglich keine abweichende Regelung getroffen werden soll. Dementsprechend bestimmt Nummer 5 der Vergütungsvereinbarung, dass die Vergütung bei "Aufhebung des Versicherungsvertrags infolge eines berechtigten Rücktritts oder einer berechtigten Ausübung des Widerrufsrechts nicht geschuldet" ist. Auf die Regelung im Versicherungsantrag in Verbindung mit § 3 AVB, wonach die Entgegennahme des ersten Versicherungsbeitrags für den Beginn der 30tägigen Widerrufsfrist genügen soll, kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden. Gemäß § 15a VVG aF darf sich der Versicherer nämlich auf eine von § 5a VVG aF abweichende Vereinbarung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers berufen. Erweist sich die vereinbarte Regelung demnach aber als unwirksam, so konnte sie auch nicht im Verweisungswege zum gültigen Bestandteil der Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht werden; die Verweisung ging insoweit gleichsam "ins Leere".
Einem Verständnis dieser Klausel dahin, dass das "Zustandekommen" des Versicherungsvertrags in der Vergütungsvereinbarung für die Frage, wann die vereinbarte Provision verdient ist, konstitutiv unter Abweichung von für den Versicherungsvertrag selbst geltenden zwingenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes definiert wird, steht schon die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Eine Klausel solchen Inhalts wäre darüber hinaus wohl auch überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB; sie dürfte zudem (jedenfalls) eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 BGB darstellen.
Nach alledem besteht ein Wertersatzanspruch der Maklerin nur dann, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung von § 5a VVG aF wirksam zustande gekommen ist. Die dafür zu beachtenden tatsächlichen Voraussetzungen hat die Maklerin darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen 14. Die hierzu erforderlichen – derzeit noch fehlenden – Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist der objektive Wert der Leistungen, sofern dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. Hierbei ist im Ausgangspunkt, wie bei Dienstleistungen allgemein, auf die übliche oder (bei Fehlen einer solchen) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist, nicht dagegen auf den konkretindividuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Eine Kündigung des Versicherungsvertrags hat dabei für sich genommen auf die Höhe des Wertersatzanspruchs keine Auswirkungen 15.
Die Frage, ob die Leistung der Maklerin mangels erfolgter Beratungstätigkeit nichts oder deutlich weniger wert gewesen sei, betrifft nicht den objektiven Wert der Vermittlungsleistung, sondern den Einwand der Schlechterfüllung. Ebenso wie beim Dienstvertrag 16 wird auch beim Schuldverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsvertreter die geschuldete Vergütung durch eine Schlechtleistung des Vermittlers nicht gekürzt. Der Versicherungsnehmer ist vielmehr darauf verwiesen, dem Vergütungsanspruch einen Schadensersatzanspruch entgegenzuhalten (§§ 242, 387 ff BGB), wie dies die Versicherungsnehmerin hier auch getan hat. Dies gilt in gleicher Weise für den Wertersatzanspruch.
Dessen ungeachtet entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der gebotenen typisierten und objektivierten Betrachtungsweise der Wert der von einem bloßen Versicherungsvertreter versprochenen beziehungsweise zu erbringenden Beratungs- und Vermittlungsleistungen deutlich unter dem Wert einer Versicherungsmaklerleistung liegt 17.
Der Versicherungsvertreter muss, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, seinen Kunden im Rahmen der gemäß § 42c VVG aF (jetzt: § 61 VVG) geschuldeten Beratung auf die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice und hierbei insbesondere deutlich auf den Umstand hinweisen, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird 18. Wie diese Aufklärung im Einzelnen zu geschehen hat, hängt von dem erkennbaren Aufklärungsbedürfnis des Kunden und den sonstigen Umständen des Einzelfalls ab 19.
Im Ansatz ist davon auszugehen, dass grundsätzlich der den Schadensersatz begehrende Kunde (Versicherungsnehmer) darlegen und beweisen muss, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat, wobei den Versicherungsvermittler allerdings eine sekundäre Darlegungslast trifft 20. Darüber hinaus können sich aus der Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 42c Abs. 1 Satz 2, § 42d VVG aF (jetzt: § 61 Abs. 2 Satz 2, § 62 VVG) Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr ergeben 21.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. September 2014 – III ZR 440/13
- Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 12.12 2013 – III ZR 124/13, BGHZ 199, 216; und vom 05.06.2014 – III ZR 557/13, VersR 2014, 877[↩]
- BGH, Urteile vom 06.11.2013 – I ZR 104/12, VersR 2014, 64; vom 12.12 2013 – III ZR 124/13, BGHZ 199, 216; und vom 05.06.2014 – III ZR 557/13, VersR 2014, 877[↩]
- BGH, Urteile vom 12.12 2013 aaO S. 219 ff Rn. 9 ff mwN; und vom 05.06.2014 aaO S. 878 Rn. 11 ff[↩]
- Urteil vom 12.03.2014 – IV ZR 295/13, VersR 2014, 567, 570 Rn. 33; s. insoweit auch Reiff, VersR 2014, 571, 574[↩]
- BGBl. I S. 3232[↩]
- BGH, Urteil vom 06.11.2013 aaO S. 66 Rn. 21; BGH, Urteile vom 12.12 2013 aaO S. 221 Rn. 14; und vom 05.06.2014 aaO Rn. 12[↩]
- BGH, Urteile vom 12.12 2013 aaO S. 222 Rn. 15; und vom 05.06.2014 aaO Rn. 13[↩]
- BGH, Urteile vom 12.12 2013 aaO S. 222 f Rn. 16; und vom 05.06.2014 aaO Rn. 14[↩]
- BGH, Urteile vom 12.12 2013 aaO S. 223 f Rn. 17; und vom 05.06.2014 aaO Rn. 15 f[↩]
- vgl. dazu im Einzelnen die wortgleiche Widerrufsbelehrungen betreffenden BGH, Urteile vom 01.03.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 428 f Rn. 14 ff; vom 19.07.2012 – III ZR 252/11, BGHZ 194, 150, 154 ff Rn. 12 ff; vom 18.10.2012 – III ZR 106/11, NJW 2012, 3718, 3719 Rn. 22; vom 17.01.2013 – III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885, 886 Rn. 9 ff; vom 12.12 2013 aaO S. 224 f Rn.19 f; und vom 05.06.2014 aaO S. 878 f Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.12 2013 aaO S. 225 f Rn. 23 f[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, 818 Rn. 15; und vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, WM 2014, 1575, 1576 Rn. 14, jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 07.05.2014 aaO S. 820 Rn. 27[↩]
- vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a Rn. 54b[↩]
- s. BGH, Urteile vom 12.12 2013 aaO S. 225 f Rn. 22 ff mwN; und vom 05.06.2014 aaO S. 879 Rn. 21[↩]
- s. dazu BGH, Urteil vom 15.07.2004 – IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2011 – III ZR 107/10, NJW-RR 2011, 1426, 1428 Rn. 28[↩]
- s. BGH, Urteile vom 12.12 2013 aaO S. 226 f Rn. 29; und vom 05.06.2014 aaO S. 879 Rn. 26[↩]
- BGH, Urteile vom 12.12 2013 aaO S. 223 Rn. 16 und S. 226 Rn. 27 sowie vom 05.06.2014 aaO S. 878 Rn. 14 und S. 879 Rn. 24; vgl. auch LG Saarbrücken, VersR 2013, 759, 760 f[↩]
- BGH, Urteil vom 05.06.2014 aaO S. 879 Rn. 24[↩]
- s. etwa OLG Saarbrücken, VersR 2011, 1441, 1442 und VersR 2010, 1181, 1182; LG Saarbrücken, VersR 2013, 759, 761[↩]
- vgl. OLG München, VersR 2012, 1292, 1293; OLG Saarbrücken, VersR 2011, 1441, 1443 und VersR 2010, 1181, 1182; LG Saarbrücken aaO; s. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, BT-Drs. 16/1935, S. 26[↩]