Die zu lange Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist es für den Versicherungsnehmer unschädlich und damit unerheblich, dass in einer Widerspruchsbelehrung eine Widerspruchsfrist von einem Monat genannt wurde, während die Frist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. vor dem 8.12.2014 nur 14 Tage betrug1.

Die zu lange Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung

Der Versicherungsnehmer kann auf die ihm mitgeteilte Frist vertrauen. Der Versicherer verhielte sich jedenfalls treuwidrig, wenn er sich auf die kürzere gesetzliche Widerspruchsfrist beriefe.

Auch im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in einer Abweichung einer Widerspruchsbelehrung vom Gesetzeswortlaut, die für den Versicherungsnehmer vorteilhaft ist, keinen Belehrungsfehler gesehen, der zu einem fortbestehenden Lösungsrecht führen könnte2.

Einer Abgrenzung zu Fällen, in denen sich eine Abweichung der Widerspruchsbelehrung von den gesetzlichen Anforderungen zu Ungunsten des Versicherungsnehmers auswirken kann – wie beim Fehlen eines Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Widerspruchserklärung3 – und damit ein Fortbestehen des Widerspruchsrechts begründet, bedarf es nicht. Bei einer solchen für ihn ungünstigen Abweichung bleibt der Versicherungsnehmer im Unklaren darüber, in welcher Form er die Widerspruchsbelehrung abzugeben hat. Um den vom Oberlandesgericht Karlsruhe4 angesprochenen Fall eines hinausgeschobenen Beginns der Frist für die Ausübung eines Lösungsrechts, wie des Widerrufsrechts für in einer Haustürsituation abgeschlossene Rechtsgeschäfte5, geht es bei der hier in Rede stehenden Konstellation nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2020 – IV ZR 318/18

  1. BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 415/13 11[]
  2. BGH, Urteil vom 14.10.2015 – IV ZR 155/14, r+s 2015, 594 Rn. 12 zur Nennung weiterer für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlicher Unterlagen[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2016 – IV ZR 339/15, r+s 2017, 130 Rn. 11[]
  4. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2018 – 9 U 138/16[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 508/07 15[]
Weiterlesen:
Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung