Diebstahl eines Fahrradstoßdämpfers

Ist in den Versicherungsbedingungen einer Fahrrad-Diebstahlversicherung festgehalten, dass der Diebstahl des Fahrrades – einschließlich der sich an diesem befindenden Teile – versichert ist, so liegt kein Versicherungsfall vor, wenn das Fahrrad selbst nicht abhanden gekommen ist, sondern nur ein Teilediebstahl erfolgte.

Diebstahl eines Fahrradstoßdämpfers

So die Entscheidung des Amtsgerichts München in dem hier vorliegenden Fall des Diebstahls eines Stoßdämpfers. Der Fahrradbesitzer schloss im April 2011 bei einer Versicherungsgesellschaft eine Fahrrad–Diebstahlsversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 3000 Euro ab. Ein paar Tage später wurde vom Fahrrad des Versicherungsnehmers der hintere Stoßdämpfer abgeschraubt und gestohlen. Dieser hatte einen Wert von 525 Euro. Diesen Betrag und die Kosten für den Einbau eines neuen Stoßdämpfers in Höhe von 100 Euro wollte der Fahrradbesitzer von seiner Versicherung erstattet bekommen. Diese weigerte sich jedoch. Schließlich sei nur ein Teil des Fahrrads und nicht das ganze Fahrrad gestohlen worden. Auch dafür bestehe Versicherungsschutz, meinte der Versicherte. Der Zusatz in den Bedingungen, dass die Teile mit dem Fahrrad abhanden gekommen sein müssen, beziehe sich nur auf die Sicherheitsschlösser. Der Stoßdämpfer sei insoweit als Fahrrad selbst anzusehen. Im Übrigen sei die Klausel überraschend und damit unwirksam. Es ist Klage vor dem Amtsgericht München erhoben worden.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München liegt kein Versicherungsfall vor, da das Fahrrad selbst nicht abhanden gekommen ist. Der Diebstahl des Stoßdämpfers ist auch nicht als Diebstahl des Fahrrades zu behandeln. Auch wenn der Stoßdämpfer einen Teil eines Fahrrades darstellen mag, ist ein Teilediebstahl gerade nicht versichert, sondern nur der Diebstahl des Fahrrades selbst.

Weiterlesen:
Gewerbsmäßiger Diebstahl - auch ohne Verkaufsabsicht

Die Versicherungsbedingungen formulierten unzweifelhaft das Erfordernis des gleichzeitigen Abhandenkommens der Teile mit dem Fahrrad. Der Halbsatz bezieht sich auch nicht nur auf die Sicherheitsschlösser. Die Klausel ist auch nicht überraschend oder beeinträchtige den Versicherten unangemessen.

Amtsgericht München, Urteil vom 23. September 2012 – 212 C 14241/11