Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren „stimmig“ in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.

Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt, von denen auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht. Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Der Versicherungsnehmer genügt deshalb seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchspuren vorhanden sind1.
Ist dem Versicherungsnehmer dieser Beweis gelungen, so ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen allerdings auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu. Für diesen Gegenbeweis erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist2.
Der Nachweis des äußeren Bildes setzt nicht voraus, dass die vorgefundenen Spuren „stimmig“ in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann3. Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen4.
Soweit das Oberlandesgericht Köln in mehreren Entscheidungen für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchs ein „stimmiges Spurenbild“ gefordert und dessen Verneinung jeweils damit begründet hat, dass neben vorgefundenen Spuren weitere beim Eindringen eines Diebes zu erwartende Spuren nicht vorhanden gewesen seien5, widerspricht dies, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Der Umstand, dass das Fehlen weiterer Spuren an der Tür bei einem erfolgten Einbruch unwahrscheinlich sein mag, kann allerdings – für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen Indizien, für die insoweit die Versicherungsgesellschaft darlegungs- und beweispflichtig wäre6 – für die Frage der Vortäuschung des Versicherungsfalles bedeutsam werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 171/13
- vgl. zu alldem BGH, Urteil vom 20.12 2006 – IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 9 f. m.w.N.; st. Rspr.[↩]
- BGH, Urteil vom 14.02.1996 – IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981 unter 1 a m.w.N.; st. Rspr.[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.11.1986 – IVa ZR 57/86, VersR 1987, 146; vgl. ferner BGH, Urteil vom 18.10.1989 – IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.12 2006 – IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 13; und vom 18.10.2006 – IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 Rn. 16[↩]
- OLG Köln VersR 1999, 309; NVersZ 2001, 33; NJW-RR 2005, 1554[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.12 2006 – IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 Rn. 14[↩]