Eizellspende aus Tschechien – und die private Krankenversicherung

Für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende besteht kein Versicherungschutz in der privaten Krankenversicherung.

Eizellspende aus Tschechien – und die private Krankenversicherung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall hatte sich eine kinderlose Frau im Jahr 2012 in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für Invitro-Fertilisation (IVF) begeben. Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden jeweils Eizellen entnommen, von denen jeweils einige befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Frau und schließlich zur Entbindung, die daraufhin eine Erstattung der Kosten dieser Behandlung in Höhe von rund 11.000 € von dem beklagten privaten Krankenversicherer begehrte.

Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen vor dem Landgericht München – I1 und dem Oberlandesgericht München2 keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Münchener Urteile und wies auch die Revision der Frau zurück:

Dem Versicherungsvertrag lagen die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) zugrunde, nach denen sich der Umfang des Versicherungsschutzes u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Ferner ist vorgesehen, dass das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Diese Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München dahingehend ausgelegt, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Zwar erstreckt sich der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist dies aber als Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes zu verstehen und bedeutet nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind.

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Der Frau steht danach kein Anspruch gegen den beklagten Krankenversicherer zu. Da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz), bestand für die Behandlung in der Tschechischen Republik kein Versicherungsschutz, obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist.

Einen Verstoß der so verstandenen Versicherungsbedingungen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht hat der Bundesgerichtshof verneint und eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Streitfall jedenfalls für gerechtfertigt gehalten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juni 2017 – IV ZR 141/16

  1. LG München I, Urteil vom 24.11.2015 – 23 O 14874/14[]
  2. OLG München, Urteil vom 13.05.2016 – 25 U 4688/1[]