Freie Anwaltswahl trotz Rechtsschutzversicherung

Ein Rechtsschutzversicherer darf sich für dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.

Freie Anwaltswahl trotz Rechtsschutzversicherung

Hintergrund dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften war ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichts aus Österreich. In einem dort anhängigen Verfahren stritt sich der Kläger mit seiner Rechtsschutzversicherung um die Deckung von Anwaltskosten und der Gültigkeit einer in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung enthaltenen Klausel, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung auf die Führung eines Musterprozesses oder gegebenenfalls auf Sammelklagen oder auf sonstige gemeinschaftliche Formen der Verteidigung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken, wenn die Interessen mehrerer Versicherungsnehmer aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen dieselben Gegner gerichtet sind.

In diesem Rechtsstreit stellte sich dem Obersten Gericht Österreichs eine Frage zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie1, die das Oberste Gericht dem EuGH vorlegte.

Und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschied nun auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 der Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie gegen die Rechtsschutzversicherung:

Dabei ging der EuGH zur Rechtfertigung seiner extensiven Auslegung der Richtlinie zunächst davon aus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden2.

Insoweit ist festzustellen, dass sich aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ergibt, dass sie zum einen die Niederlassungsfreiheit der Versicherungsunternehmen durch die Aufhebung der Beschränkungen, die sich aus nationalen Regelungen über das Verbot der Bündelung der Rechtschutzversicherung und anderer Versicherungssparten ergeben, erleichtern, und zum anderen die Interessen der Versicherungsnehmer u. a. dadurch schützen soll, dass etwaige Interessenkollisionen möglichst vermieden werden und die Beilegung von Streitfällen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern ermöglicht wird.

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Zu diesem Zweck sind in der Richtlinie 87/344 organisatorische und vertragliche Maßnahmen wie auch einige spezifische Garantien zugunsten der Versicherungsnehmer vorgesehen.

Hinsichtlich der organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen räumt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 87/344 den Versicherern die Möglichkeit ein, Schadensfälle durch besonderes Personal innerhalb desselben Unternehmens zu verwalten oder die Schadensverwaltung auf ein rechtlich selbständiges Unternehmen zu übertragen. Zudem ermöglicht Art. 3 Abs. 2 Buchst. c die Vermeidung von Interessenkollisionen, indem dem Versicherten die freie Wahl seines Rechtsvertreters gewährt wird, sobald ein versicherter Schadensfall mitgeteilt wird.

Nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 87/344 wird bei diesen Möglichkeiten davon ausgegangen, dass jede von ihnen das Interesse der Rechtsschutzversicherten gleichwertig schützt. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen wenigstens eine dieser Alternativlösungen anwenden. Sie können dabei eine dieser Lösungen vorschreiben oder es den Unternehmen freistellen, zwischen mehreren Alternativlösungen zu wählen.

Außerdem sieht Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 vor, dass die Rechtsschutzversicherung Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrags oder eines gesonderten Kapitels einer einheitlichen Police mit Angabe des Inhalts der Versicherung sein muss. Die Mitgliedstaaten können den Versicherern vorschreiben, auch die auf die Rechtsschutzversicherung entfallende Prämie anzugeben.

Was die spezifischen Garantien angeht, gewährt die Richtlinie den Versicherten das Recht, in den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a genannten Verfahren oder, gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, bei Entstehung einer Interessenkollision den Rechtsvertreter frei zu wählen.

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Wie sich aus den Art. 4, 6 und 7 der Richtlinie 87/344 zusammen genommen ergibt, bezwecken die den Versicherten durch diese Artikel verliehenen Rechte, die Interessen des Versicherten umfassend zu schützen, und beschränken sich nicht auf Fälle, in denen eine Interessenkollision entsteht. Auch aus dem Wortlaut der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 87/344 sowie dem Zusammenhang dieser Richtlinie ergibt sich, dass der Anspruch auf die freie Wahl des Rechtsvertreters jedem Versicherungsnehmer innerhalb der in den einzelnen Artikeln festgelegten Grenzen allgemein und eigenständig zusteht.

So erkennt erstens Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 den Anspruch des Versicherten auf Wahl seines Rechtsvertreters an, beschränkt ihn jedoch – außer in den Fällen, in denen eine Interessenkollision entsteht – auf Gerichts? und Verwaltungsverfahren. Die Verwendung des Adjektivs „jeder“ und die Form des Verbs „anerkennen“ unterstreichen die allgemeine Bedeutung und die Verbindlichkeit dieser Regel. Hervorzuheben ist zweitens, dass diese Bestimmung das Mindestmaß an Freiheit festlegt, das dem Versicherten unabhängig von der vom Versicherungsunternehmen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie gewählten Option zu gewähren ist.

Insoweit ist, so der EuGH in seinen Urteilsgründen, festzustellen, dass die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 87/344 genannten Maßnahmen ihren Anwendungsbereich auch dann behalten, wenn aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ein eigenständiger Anspruch des Rechtsschutzversicherten auf die freie Wahl seines Rechtsvertreters abgeleitet wird. Die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 87/344 vorgesehene Lösung gibt den Versicherten nämlich weiter reichende Rechte als Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie. Denn die letztgenannte Bestimmung sieht einen Anspruch auf die freie Wahl des Rechtsvertreters nur dann vor, wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angestrengt wird. Dagegen hat der Versicherte nach der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie vorgesehenen Lösung Anspruch darauf, einen Rechtsvertreter mit der Verteidigung seiner Interessen zu beauftragen, sobald er nach dem Versicherungsvertrag Anspruch auf das Tätigwerden des Versicherers hat, also auch vor jedem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.

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Außerdem hätte die von Rechtsschutzversicherung und der EU-Kommission vorgeschlagene Auslegung zur Folge, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Würde nämlich die Option nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c ausgeübt, bestünde der Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters bereits vor Beginn eines Verwaltungs? oder Gerichtsverfahrens. Fände Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nur dann Anwendung, wenn tatsächlich diese erste Lösung gewählt würde, hätte Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie keinen Regelungsgehalt.

Im Übrigen bestätigt der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie 87/344, dass der Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters im Rahmen eines Gerichts? oder Verwaltungsverfahrens nicht an die Entstehung einer Interessenkollision geknüpft ist.

Insoweit könnten die Wörter „und zwar immer“ in der deutschen Sprachfassung dieses Erwägungsgrundes der Richtlinie 87/344 zwar dahin ausgelegt werden, dass sie für den Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters an die Entstehung einer Interessenkollision anknüpfen. Eine solche Auslegung kann jedoch zur Begründung eines restriktiven Verständnisses von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nicht angeführt werden. Erstens darf nach ständiger Rechtsprechung eine Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinien im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt werden3.

Zweitens verlöre Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344, wie die Kommission dargelegt hat, bei einer Auslegung der Wörter „und zwar immer“ in dem von der Rechtsschutzversicherung vorgeschlagenen Sinne seinen Inhalt, weil sein Regelungsgehalt bereits von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie abgedeckt wäre.

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Drittens ergeben sich, wie die Generalanwältin in Nr. 73 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, weder aus dem ursprünglichen Vorschlag für eine Richtlinie der Kommission noch aus den übrigen vorbereitenden Handlungen Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 lediglich ein weiteres Instrument zur Vermeidung von Interessenkollisionen und keinen eigenständigen Anspruch auf Wahl des Rechtsvertreters schaffen wollte. Im Gegenteil lässt sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie schlussfolgern, dass das ursprüngliche Ziel, in allen Rechtsschutzversicherungsverträgen eine freie Wahl des Rechtsvertreters zu garantieren, die nicht durch die Entstehung einer Interessenkollision bedingt ist, beibehalten wurde, allerdings beschränkt auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Viertens ist festzustellen, dass Art. 5 der Richtlinie 87/344 die Mitgliedstaaten ermächtigt, bestimmte Fälle von der Anwendung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie auszunehmen, die sich aus dem Einsatz von Straßenfahrzeugen ergeben. Diese Ausnahme vom Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters ist jedoch eng auszulegen und kann daher nicht als Grundlage für Analogieerwägungen dienen.

Ferner steht nach Überzeugung des Europäischen Gerichtshofs fest, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Ausnahme für den Fall vorgesehen hat, dass eine große Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist.

Die beklagte Rechtsschutzversicherung und die Kommission machen insoweit geltend, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 87/344 Massenschäden noch nicht bekannt gewesen seien. Daher könne das Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nicht auf Massenschadensfälle angewandt werden. Dieser Argumentation kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs jedoch ebenfalls nicht gefolgt werden:

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Ereignisse, die eine große Zahl von Personen in gleicher Weise betreffen, sind nämlich kein neues Phänomen. Wie Herr Eschig ausgeführt hat, waren mehrere Fälle bekannt geworden, bevor die Richtlinie 87/344 erlassen wurde.

Zum anderen könnten, selbst wenn neue Umstände auf mitgliedstaatlicher Ebene zu einer Häufung von Sammelklagen zum Schutz der Interessen von Mitgliedern einer Personengruppe führten, solche Umstände beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht die Freiheit der Rechtsschutzversicherten beschränken, sich an einer solchen Klage zu beteiligen oder nicht zu beteiligen und gegebenenfalls einen Rechtsvertreter zu wählen.

Schließlich weist der EuGH noch darauf hin, dass die Richtlinie 87/344 keine vollständige Harmonisierung der Rechtsschutzversicherungsverträge der Mitgliedstaaten bezweckt und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts freisteht, die auf diese Verträge anwendbaren Vorschriften festzulegen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Art. 4 der Richtlinie 87/344, ausüben.

Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, die Bestimmungen des VersVG soweit wie möglich anhand des Wortlauts und der Zielsetzung der Richtlinie 87/344 auszulegen und dabei die hier vorgenommene Auslegung von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie zu berücksichtigen, um das von dieser Richtlinie angestrebte Ergebnis zu erreichen und damit Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen4.

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Hieraus folgert der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sodann, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 dahin auszulegen ist, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.

  1. Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185, S. 77).[]
  2. vgl. EuGH, Urteile vom 17.11.1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12; vom 21.02.1984, St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, 337/82, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10; vom 14.10.1999, Adidas, C?223/98, Slg. 1999, I?7081, Randnr. 23; vom 14.06.2001, Kvaerner, C?191/99, Slg. 2001, I?4447, Randnr. 30; und vom 07.06.2005, VEMW u. a., C?17/03, Slg. 2005, I?4983, Randnr. 41[]
  3. vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 02.04.1998, EMU Tabac u. a., C?296/95, Slg. 1998, I?1605, Randnr. 36; vom 17.06.1998, Mecklenburg, C?321/96, Slg. 1998, I?3809, Randnr. 29; und vom 26.05.2005, Kingscrest Associates und Montecello, C?498/03, Slg. 2005, I?4427, Randnr. 26[]
  4. vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urteil vom 05.10.2004, Pfeiffer u. a., C?397/01 bis C?403/01, Slg. 2004, I?8835, Randnr. 113[]