Mit der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch den Geschädigten nach Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Insolvenztabelle hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

§ 110 VVG räumt dem Geschädigten bei Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Recht auf abgesonderte Befriedigung an dessen Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ein, so dass der Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Schädigers ohne Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann1. Voraussetzung für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versicherer ist aber – wie beim Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers – weiter, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 106 Satz 1 VVG festgestellt worden ist, weil dieser durch § 110 VVG keine weitergehende Rechtsstellung als der Versicherungsnehmer erlangt2. Eine solche Feststellung kann nach dem Gesetz auch durch ein Anerkenntnis des Haftpflichtanspruchs erfolgen, sei es durch den (nicht insolventen) Versicherungsnehmer, sei es durch den Insolvenzverwalter3.
Der Bundesgerichtshof ist zum Versicherungsvertragsgesetz a.F. davon ausgegangen, dass in der widerspruchslosen Feststellung des Haftpflichtanspruchs des Geschädigten zur Tabelle ein Anerkenntnis im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. liegt4. Hieran hält der Bundesgerichtshof für das neue Recht (§ 106 Satz 1 VVG) fest5. Gründe für eine abweichende Beurteilung sind vorliegend für den Bundesgerichtshof nicht ersichtlich.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Versicherer im Deckungsverhältnis gebunden ist. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der seit 2008 geltenden Fassung unterliegt das vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten erklärte Anerkenntnis zwar gemäß § 105 VVG keinen bedingungsgemäßen Einschränkungen mehr, es bleibt aber grundsätzlich ohne Einfluss auf das Deckungsverhältnis. Verspricht der Versicherungsnehmer dem Geschädigten mehr, als diesem zusteht, geht der Mehrbetrag zu Lasten des Versicherungsnehmers6. Nach dem Regelungsplan des neuen Rechts muss der Versicherer die Möglichkeit haben, die Berechtigung des vom Geschädigten geltend gemachten Anspruchs zu prüfen7. Wird das Anerkenntnis ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben, kommt ihm bindende Wirkung im Sinne von § 106 Satz 1 VVG deshalb regelmäßig nur in dem Umfang zu, in welchem eine Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers nach materieller Rechtslage tatsächlich besteht; Letzteres ist gegebenenfalls inzident im Deckungsprozess gegen den Versicherer zu klären8.
Vorstehendes gilt auch dann, wenn das Anerkenntnis durch widerspruchslose Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle erfolgt ist9. Der Geschädigte wird nicht im Insolvenzfall benachteiligt, wenn man die auch sonst für die Bindungswirkung von Anerkenntnissen nach § 106 Satz 1 VVG geltenden Grundsätze heranzieht. Vielmehr käme es einer nicht gerechtfertigten Privilegierung des Geschädigten im Insolvenzfall gleich, wollte man dem Insolvenzverwalter die Befugnis einräumen, den Versicherer zu Gunsten des Geschädigten zu belasten10.
Aus der Rechtskraftwirkung der Eintragung in die Tabelle ergibt sich nichts Anderes.
Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Diese Vorschriften sehen keine Erstreckung der Rechtskraftwirkung auf Dritte vor11. Sie bewirken deshalb keine Bindung im Sinne von § 106 Satz 1 VVG zulasten des Haftpflichtversicherers des Schuldners.
Eine Bindung des Haftpflichtversicherers in analoger Anwendung von § 178 Abs. 3, § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO kommt nicht in Betracht, weil es jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt12. Die aus dem Trennungsprinzip der Haftpflichtversicherung folgende, in § 106 Satz 1 VVG vorausgesetzte Bindung des Versicherers folgt nicht aus einer Rechtskraftwirkung, wie sie § 178 Abs. 3, § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO vorsehen. Die Bindungswirkung ist vielmehr dem Leistungsversprechen zu entnehmen, das der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat13. Danach übernimmt der Versicherer in Fällen der vorliegenden Art keine Deckungspflicht, ohne dass er die Möglichkeit hat, die Berechtigung des von dem Geschädigten gegen den Versich erungsnehmer geltend gemachten Anspruchs zu prüfen. Fehlt es an einer solchen Prüfungsmöglichkeit, scheidet dann – auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG – eine Bindung des Versicherers ohne seine Zustimmung aus14.
Etwas Anderes gilt auch dann nicht, wenn der Haftpflichtversicherer im Einzelfall seinerseits eine Prämienforderung gegen den Schuldner zur Tabelle angemeldet hat. Damit ist der Versicherer zwar Insolvenzgläubiger im Sinne von § 178 Abs. 3 InsO. Das ändert aber nichts an dem für seine Bindung maßgeblichen Leistungsversprechen. Danach setzt die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers regelmäßig voraus, dass er dem Anerkenntnis der Haftpflichtforderung zugestimmt hat oder dass die ohne seine Zustimmung anerkannte Haftpflichtforderung nach materieller Rechtslage tatsächlich besteht. Mit dem Regelungskonzept der §§ 110, 106 VVG wäre es dagegen unvereinbar, eine Deckungspflicht für eine tatsächlich unbegründete Haftpflichtforderung aufgrund der bloßen Beteiligung des Versicherers am Insolvenzverfahren wegen einer Prämienforderung zu bejahen, den Versicherer also allein aufgrund einer in einem anderen Zusammenhang stehenden prozeduralen Situation zulasten der Versichertengemeinschaft f ür eine nicht bestehende Forderung einstehen zu lassen15.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 2021 – IV ZR 309/19
- vgl. zu § 157 VVG in der bis 2007 geltenden Fassung [VVG a.F.] BGH, Urteile vom 20.04.2016 – IV ZR 531/14, VersR 2016, 783 Rn. 16; vom 17.03.2004 – IV ZR 268/03, VersR 2004, 634 unter – II 2 11], jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. zu § 154 VVG a.F. BGH, Urteile vom 20.04.2016 – IV ZR 531/14; vom 17.03.2004 – IV ZR 268/03, jeweils aaO m.w.N.[↩]
- vgl. zu § 154 VVG a.F. BGH, Urteil vom 17.03.2004 – IV ZR 268/03 aaO[↩]
- BGH, Urteile vom 17.03.2004 – IV ZR 268/03, VersR 2004, 634 unter – II 2, – III 11, 13]; vom 09.01.1991 – IV ZR 264/89, VersR 1991, 414 16]; ebenso OLG Hamm r+s 2013, 68 unter B – I 2 43]; OLG Köln VersR 2006, 1207 unter 1 19]; OLG Dresden BauR 2006, 1328 unter – II 1.03.1 17]; OLG Celle VersR 2002, 602 unter – I 1 a aa 18]; vgl. auch RGZ 55, 157, 160[↩]
- ebenso Armbrüster, r+s 2010, 441, 453; Heinrichs in Staudinger/Halm/Wendt, VVG 2. Aufl. § 105 Rn. 6; Bruck/Möller/Koch, VVG 9. Aufl. § 106 Rn. 24; MünchKomm-VVG/Littbarski, 2. Aufl. § 110 Rn. 24; Prölss/Martin/Lücke, VVG 31. Aufl. § 105 Rn. 12, § 110 Rn. 5; Mokhtari, VersR 2014, 665, 667 ff.; Schwintowski/Brömmelmeyer/Retter, PK-VVG 3. Aufl. § 106 Rn. 10, § 110 Rn. 13; Schneider in Beckmann/MatuscheBeckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 24 Rn. 158[↩]
- BT-Drs. 16/3945 S. 86 li. Sp.[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/3945 S. 86 re. Sp.[↩]
- so auch Armbrüster, r+s 2010, 441, 447; Heinrichs in Staudinger/Halm/Wendt, VVG 2. Aufl. § 106 Rn. 13; Hofmann, Der Schutz von Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers , 2018, S. 249 f.; Klimke, r+s 2014, 105, 107; Bruck/Möller/Koch, VVG 9. Aufl. § 106 Rn. 30; Lange, r+s 2019, 613, 615 ff.; 2007, 401, 404; MünchKomm-VVG/Littbarski, 2. Aufl. § 106 Rn. 47 f.; Prölss/Martin/Lücke, VVG 31. Aufl. § 106 Rn. 10; Schwintowski/Brömmelmeyer/Retter, PKVVG 3. Aufl. § 106 Rn. 21; BeckOK VVG/Ruks, § 105 Rn. 2, § 106 Rn. 9 [Stand: 1.02.2021]; Schimikowski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 4. Aufl. § 105 Rn. 4 f.; Schlegelmilch, VersR 2009, 1467; Looschelders/Pohlmann/Schulze Schwienhorst, VVG 3. Aufl. § 106 Rn. 2 f.; Thume, VersR 2010, 849, 852[↩]
- Hofmann, Der Schutz von Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers, 2018, S. 249 f.; Bruck/Möller/Koch, VVG 9. Aufl. § 110 Rn. 11; Lange, r+s 2019, 613, 616 ff.; Langheid/Rixecker/Langheid, VVG 6. Aufl. § 110 Rn. 4; Mokhtari, VersR 2014, 665, 667 f.; BeckOK VVG/Ruks, § 106 Rn. 8 [Stand: 1.02.2021]; a.A. – ohne Auseinandersetzung mit der Rechtslage nach der VVG-Reform – OLG Nürnberg VersR 2013, 711 unter 1 12]; wohl auch LG Koblenz r+s 2012, 447 unter – II 1 19]; BeckOK VVG/Car, § 110 Rn. 3 [Stand: 1.02.2021]; Späte/Schimikowski/v. Rintelen, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. AHB Ziffer 1 Rn. 382; unklar Prölss/Martin/Lücke, VVG 31. Aufl. § 110 Rn. 5[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/3945 S. 86 li. Sp.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 – II ZR 394/13, WM 2016, 974 Rn.19; Bruck/Möller/Koch, VVG 9. Aufl. § 106 Rn. 33; Lange, r+s 2019, 613, 617; Mokhtari, VersR 2014, 665, 668; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl. § 178 Rn. 72[↩]
- a.A. Mokhtari, VersR 2014, 665, 668[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 28.09.2005 – IV ZR 255/04, VersR 2006, 106 Rn.20; vom 20.06.2001 – IV ZR 101/00, VersR 2001, 1103 unter – II 2 b 17]; vom 30.09.1992 – IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276 unter 2 b aa, c 16, 21]; vom 18.03.1992 – IV ZR 51/91, BGHZ 117, 345 unter 3 c 15][↩]
- vgl. zur Bindungswirkung gegenüber Gesellschaftern BGH, Urteile vom 20.02.2018 – II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 30; vom 14.11.2005 – II ZR 178/03, BGHZ 165, 85 unter – IV 1 23][↩]
- vgl. Hofmann, Der Schutz von Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers, 2018, S. 250[↩]