Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person.
Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
Der Betreuer hat keine Befugnis, die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten zu ändern. Das folgt für den Bundesgerichtshof allerdings entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig1 nicht daraus, dass der Betreuer hierfür nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12 1998 geltenden Fassung i.V.m. § 1812 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB in der bis zum 31.12 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) der vorherigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurft hätte und die Änderung der Bezugsberechtigung ohne eine solche Genehmigung nach § 1831 Satz 1 BGB a.F. unwirksam gewesen wäre. Denn § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. findet auf den Betreuer in Ermangelung einer anderweitigen Anordnung des Vormundschaftsgerichts gemäß §§ 1908i Abs. 2 Satz 2, 1857a, 1852 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. keine Anwendung, da er der Vater des Betreuten ist2.
Die Änderung der Bezugsberechtigung war indes jedenfalls aufgrund des Fehlens einer schriftlichen oder notariell beurkundeten (vgl. § 126 Abs. 3 BGB in der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung) Einwilligung des Betreuten unwirksam.
Eine solche Einwilligung war hier in analoger Anwendung des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG in der bis zum 31.12 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) erforderlich.
§ 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bestimmt, dass, wenn die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird und die vereinbarte Leistung wie im Streitfall den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt, zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich ist. Diese Vorschrift ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der Betreuer keinen Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes des Betreuten abgeschlossen hat.
§ 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ist jedoch über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden, wenn sein Schutzzweck danach verlangt3. Das Einwilligungserfordernis zielt nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden. Es soll insbesondere der Gefahr entgegenwirken, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen. Die zu versichernde Person soll sich der Gefährdung bewusst werden und das Risiko abwägen können, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt4.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. analoge Anwendung findet, wenn die versicherte Person zwar zugleich Versicherungsnehmer, am Vertragsschluss aber nicht unmittelbar beteiligt ist5. Dies ist etwa der Fall, wenn der Lebensversicherungsvertrag durch den Bezugsberechtigten als Vertreter des Versicherungsnehmers, dessen Leben versichert werden soll, abgeschlossen wird, oder wenn ein solcher Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag blanko unterschreibt6. Weiter hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass jede spätere gewillkürte Änderung des Begünstigten im Todesfall der Einwilligung der versicherten Person bedarf, da eine solche Änderung ihr Risiko betrifft7.
Aus diesem Grund ist § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. auch in der hier in Rede stehenden Konstellation analog anzuwenden. Die von dem Betreuer als Betreuer zu seinen Gunsten vorgenommene Änderung der Bezugsberechtigung für den Todesfall betraf das Risiko des Betreuten, dessen Leben versichert war, weil die Person des Bezugsberechtigten geändert werden sollte.
Die danach erforderliche schriftliche Einwilligung des Betreuten lag nicht vor. Dieser selbst erteilte keine solche Einwilligung. Ob der schriftliche Antrag im Schreiben des Betreuers vom 10.10.1994, die Bezugsberechtigung abzuändern, als Einwilligungserklärung im Sinne des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, da die Erklärung nicht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für und gegen den Betreuten wirkt. Der Betreuer konnte als Betreuer den Betreuten insoweit nicht wirksam vertreten. Das folgt im Streitfall jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung des § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F., so dass nicht entschieden werden muss, ob die Erteilung einer Einwilligung nach § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. überhaupt in den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ des Betreuers fiele.
§ 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. beschränkt die Vertretungsmacht des Betreuers nach § 1902 BGB a.F.8. Gemäß § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. kann der Versicherungsnehmer den anderen bei der Erteilung der Einwilligung unter anderem dann nicht vertreten, wenn für den anderen ein Betreuer bestellt ist und die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zusteht.
Wie § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bezweckt die Bestimmung, die versicherte Person vor der Gefahr zu schützen, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen9. § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. soll sicherstellen, dass der gesetzliche Vertreter der versicherten Person von der Vertretung unter allen Umständen ausgeschlossen ist, wenn er selbst als Versicherungsnehmer beteiligt ist und daher in Ermangelung eines anderen Bezugsberechtigten vom Todesfall profitieren würde.
Dieser Schutzzweck gebietet es, § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. im 30 Streitfall über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden. Der Betreuer würde durch die wirksame Änderung der Bezugsberechtigung aus den Lebensversicherungen begünstigt. Dass er nicht für alle denkbaren, die Person des Betreuten betreffenden Angelegenheiten zu dessen Betreuer bestellt wurde10, ist nach dem Zweck des § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. hier unerheblich. Der Betreuer wurde unter anderem mit dem Aufgabenkreis „Sorge für die Gesundheit einschließlich der Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen“ betraut, der im Hinblick auf eine mögliche Spekulation mit dem Leben des Betreuten von besonderer Bedeutung ist.
Die vom Betreuer erklärte Bezugsrechtsänderung ist auch nicht aufgrund einer vom Betreuten rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht wirksam. Dabei kann offenbleiben, ob ein geschäftsfähiger Betreuter seinem Betreuer überhaupt wirksam Vollmacht erteilen kann11 und ob sich der Betreuer auf eine Vollmacht stützen könnte, obwohl er die in dem genannten Schreiben enthaltenen Erklärungen ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Betreuer und nicht: als Bevollmächtigter abgegeben hat12. Wie das OLG Braunschweig zutreffend angenommen hat, fehlt es für eine wirksame Bezugsrechtsänderung durch den Betreuer als rechtsgeschäftlicher Vertreter zumindest an einer schriftlichen oder notariell beurkundeten Vollmacht des Betreuten. Eine solche ist im Anwendungsbereich des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., der nach dem Gesagten im Streitfall eröffnet ist, erforderlich13.
Für den Bundesgerichtshof stellt sich dabei nicht die Frage, ob der Betreuer die Bezugsrechtsänderung als Bote des Betreuten wirksam hätte vornehmen können. Der Betreuer war kein Bote des Betreuten, weil er die im Schreiben zur Bezugsrechtsänderung enthaltenen Erklärungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft in seiner Eigenschaft als Betreuer und somit als gesetzlicher Vertreter des Betreuten ab gegeben hat und sich die Abgrenzung zwischen einem Boten- und einem Vertreterhandeln nicht nach dem Innenverhältnis zum Geschäftsherrn, sondern danach richtet, wie die Mittelsperson nach außen aufgetreten ist14.
Den Rückforderungsansprüchen der Versicherungsgesellschaft steht nicht entgegen, dass sie die Bezugsrechtsänderung durch ihre Schreiben anerkannt hätte. Das gilt schon deswegen, weil den Schreiben keine Erklärung entnommen werden kann, dass die Versicherungsgesellschaft auf Einwendungen gegen die Bezugsrechtsänderung verzichten wollte.
Das OLG Braunschweig hat im Ergebnis zutreffend angenommen, der Betreuer könne den Rückzahlungsansprüchen nicht entgegenhalten, dass die Versicherungsgesellschaft verpflichtet wäre, ihm die zurückgeforderten Beträge im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Hinweispflicht wieder zu erstatten. Die Versicherungsgesellschaft musste den Betreuer nicht auf das Erfordernis der Einholung einer vormundschaftlichen Genehmigung hinweisen, da eine solche, wie darlegt, nicht erforderlich war. Auch ein Hinweis auf die entsprechend § 159 Abs. 2 VVG a.F. erforderliche schriftliche Einwilligung des Betreuten war nicht geboten. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz allein der versicherten Person15; der Betreuer als von der Bezugsrechtsänderung potentiell Begünstigter steht außerhalb des Schutzbereichs der Norm. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Versicherungsgesellschaft in ihrem Bestätigungsschreiben mitteilte, den Betreuer als widerruflich bezugsberechtigt vorgemerkt zu haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18
- OLG Braunschweig, Urteil vom 12.03.2018 – 11 U 64/17[↩]
- vgl. BeckOK-BGB/Fröschle, Stand: 1.09.2019 § 1857a Rn. 8, 14; Roth in Erman, BGB 15. Aufl. § 1908i Rn. 33 f.; Jurgeleit/Meier, Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1857a BGB Rn. 1, 8; Jürgens/von Crailsheim, Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1857a BGB Rn. 1 f., 5; Staudinger/Bienwald, BGB (2017) § 1908i Rn. 374, 381[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2018 – IV ZR 222/16, BGHZ 219, 142 Rn. 25 zu § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG n.F.[↩]
- BGH, Urteil vom 27.06.2018 aaO Rn. 24 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 09.12 1998 – IV ZR 306/97, BGHZ 140, 167[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 09.12.1998 aaO; vom 08.02.1989 – IVa ZR 197/87, VersR 1989, 465[↩]
- BGH, Urteil vom 27.06.2018 aaO Rn. 26 m.w.N.[↩]
- vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 150 Rn. 47 ff.; MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl. § 150 Rn. 32; Schneider in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 150 Rn. 12; BeckOK-BGB/Schmidt-Recla, Stand: 1.07.2019 § 1902 Rn. 86; Roth in Erman, BGB 15. Aufl. § 1902 Rn. 9; Jürgens/Jürgens, Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1902 Rn. 18 f.; Staudinger/Bienwald, BGB (2017) § 1902 Rn. 64[↩]
- vgl. Motive zum Versicherungsvertragsgesetz Neudruck 1963 S. 217[↩]
- vgl. hierzu Jürgens/Loer, Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1902 Rn. 18[↩]
- vgl. zum Streitstand BeckOK-BGB/Schmidt-Recla, Stand: 1.07.2019 § 1902 Rn. 35 ff.[↩]
- vgl. hierzu BeckOK-BGB/Müller-Engels, Stand: 1.05.2019 § 1902 Rn. 18; BeckOK-BGB/Schmidt-Recla, Stand: 1.07.2019 § 1902 Rn. 39[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 09.12 1998 – IV ZR 306/97, BGHZ 140, 167; vom 08.02.1989 – IVa ZR 197/87, VersR 1989, 465; Schneider in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 150 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1954 – II ZR 63/53, BGHZ 12, 327, 334 f.; BAGE 125, 208 Rn. 15 ff.; MünchKomm-BGB/Schubert, 8. Aufl. § 164 Rn. 72; Staudinger/Schilken, BGB (2014) Vorbemerkungen zu §§ 164 ff. Rn. 74, 76[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2018 – IV ZR 222/16, BGHZ 219, 142 Rn. 24 f.[↩]










