Lohnverbindlichkeiten in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung

n der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung ist eine Belastung des Versicherungsnehmers mit Gehalts- und Lohnverbindlichkeiten auch dann als Unterbrechungsschaden im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 6 Nr. 1 und 2 FBUB anzusehen, wenn die Arbeitnehmer Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten und auf diese die Nettolohnansprüche gemäß § 187 Satz 1 SGB III übergehen.

Lohnverbindlichkeiten in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung

Die Auslegung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen ergibt, dass auch eine fortbestehende Belastung des Versicherungsnehmers mit Gehalts- und Lohnverbindlichkeiten als Unterbrechungsschaden i.S. der §§ 3 Nr. 1, 6 Nr. 1 und 2 FBUB i.V. mit Nr. 2.1.3 BVB anzusehen ist.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an1. Bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung richtet sich die Auslegung nach dem in Unternehmerkreisen zu erwartenden Verständnis2.

Ein solcher, weder juristisch noch versicherungsrechtlich vorgebildeter Versicherungsnehmer, der eine Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung unterhält, geht zunächst vom Wortlaut der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen aus. Aus § 3 Nr. 1 der hier maßgeblichen FBUB ergibt sich für ihn, dass der nach § 1 FBUB zu ersetzende Unterbrechungsschaden auch den „Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betriebe“ umfasst. Den Begriff der Kosten, der in den FBUB nicht definiert ist, wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben verstehen und darunter ohne weiteres Gehälter und Löhne fassen. Als entscheidend für die Ersatzfähigkeit entnimmt er aus § 6 Nr. 1 FBUB, dass die Kosten infolge der Betriebsunterbrechung im Bewertungszeitraum zwar nicht erwirtschaftet werden konnten, aber weiterhin („fortlaufend“) anfallen. Ausgehend davon wird er nicht annehmen, dass die Kosten bereits von ihm geleistet sein müssen. Etwas anderes erschließt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht aus § 6 Nr. 2 FBUB. Der darin verwendete Begriff „Weiteraufwand“ weist erneut nur darauf hin, dass die Kosten – wie etwa Lohn- und Gehaltszahlungen – weiterhin mit der Fortführung des Betriebes angefallen sein müssen. Jedenfalls folgt daraus nicht mit der gebotenen Klarheit, dass der Versicherungsnehmer selbst die Kosten bereits aufgewandt und somit vorfinanziert haben muss. Dies kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch nicht aus Nr. 2.1.3 BVB ableiten. Der Zusammenhang mit § 6 Nr. 2 FBUB macht vielmehr deutlich, dass sich der Regelungsgehalt der Klausel darauf beschränkt, die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen unter der dort geregelten Voraussetzung als von vornherein wirtschaftlich begründet anzusehen. Die „Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen“ wird der Versicherungsnehmer so verstehen, dass die in dem betroffenen Betrieb tätigen Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung nach wie vor erbringen, dafür weiter ihren Arbeitslohn erhalten sollen. Indessen kann der Versicherungsnehmer dieser Klausel nicht entnehmen, dass er die Weiterzahlung aus eigenen Mitteln bewirkt haben muss. Sie steht demgemäß seinem Verständnis nicht entgegen, dass eine „Weiterzahlung“ auch dann anzunehmen ist, wenn die Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld erhalten.

Auch dem für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer anhand der FBUB und der BVB erkennbaren Sinn und Zweck der Betriebsunterbrechungsversicherung entspricht es, nicht nur von ihm bereits gezahlte Arbeitslöhne als Unterbrechungsschaden anzuerkennen. Zwar ist die Betriebsunterbrechungsversicherung keine Versicherung der Lohnsumme. Sie soll – wie der Versicherungsnehmer aus § 6 Nr. 1 und Nr. 2 FBUB schließen kann – unter anderem den Schaden abdecken, der ihm dadurch entsteht, dass Kosten, auch Personalkosten, nicht so, wie es ohne die Betriebsunterbrechung möglich gewesen wäre, aus den Erträgen erwirtschaftet werden können. Wenn und soweit die Betriebsunterbrechung zum Ausfall von Erträgen führt, ist der Unternehmer auf die Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung angewiesen, um seinen Betrieb fortführen zu können. Müsste er in dieser Situation die laufenden Kosten zunächst eigenständig vorfinanzieren, so liefe dies auf die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit hinaus, gegen die sich Unternehmer durch die Betriebsunterbrechungsversicherung gerade absichern wollen.
Zur Fortführung seines Betriebes muss der Unternehmer seine Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und ihnen die Arbeitslöhne zahlen können. Demgemäß erkennt die Beklagte in Nr. 2.1.3 BVB die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen ohne nähere Prüfung als wirtschaftlich begründeten Kostenaufwand an, wenn sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten. An dieser Erforderlichkeit ändert sich aus Sicht des Versicherungsnehmers nichts dadurch, dass die Arbeitnehmer ihre Nettolöhne im Rahmen einer Vorfinanzierung durch die Bundesagentur für Arbeit bekommen. Dies entspricht auch dem Zweck des Insolvenzgeldes, das Vertrauen der Arbeitnehmer darauf zu stärken, dass ihre Zahlungsansprüche in jedem Fall erfüllt werden, und damit auch ihre Bereitschaft, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten des Arbeitgebers weiterzuarbeiten3.

Es führt, so der BGH, nicht zu einer nach § 6 Nr. 5 Satz 1 FBUB unzulässigen Bereicherung der Insolvenzmasse, wenn die Beklagte dem Kläger die Gehälter und Löhne für Mai und Juni 2002 erstatten muss. Zwar kam der Insolvenzschuldnerin die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter in diesem Zeitraum zugute, ohne dass sie selbst dafür die Arbeitsentgelte zahlte. Durch die vom Arbeitsamt erbrachte Zahlung des Insolvenzgeldes wurde die Insolvenzschuldnerin aber nicht von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die Ansprüche der Arbeitnehmer nach § 187 Satz 1 SGB III a.F. auf die Bundesanstalt für Arbeit übergingen. Durch die Versicherungsleistung der Beklagten fließt der Insolvenzmasse nicht ein zusätzlicher Wert in Gestalt der vom Arbeitgeber geschuldeten Gegenleistung zu. Vielmehr erhält die Insolvenzmasse nur dasjenige, was die Insolvenzschuldnerin ohnehin der Bundesagentur für Arbeit schuldet. Selbst wenn diese als Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 38 InsO über die Quote nur einen geringen Teil ihrer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung bekäme, bedeutete dies keine durch die Versicherungsleistung ausgelöste Bereicherung der Insolvenzmasse. Ein etwaiger Ausfall der Bundesagentur für Arbeit wäre dadurch bedingt, dass ihr nach § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO nur die Stellung einer Insolvenzgläubigerin eingeräumt und keine bevorzugte Befriedigung gewährt wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. April 2010 – IV ZR 308/07

  1. BGHZ 153, 182, 185 f.; 123, 83, 85; jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. OLG Hamm VersR 2004, 1264, 1265[]
  3. vgl. Schmidt in Wissing/Mutschler, Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung, 2. Aufl., § 183 Rdn. 3 m.w.N.[]