Ob eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Im hier entschiedenen Fall lässt die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts Karlsruhe der Widerspruchsbelehrung für den Bundesgerichtshof keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen: Das Oberlandesgericht
Lesen