Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abstellend aus Sicht des Versicherers als objektivem Empfänger gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen ist. Dabei ist
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