Sozialhilfeempfänger – also Personen, die laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches beziehen – und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte die seit etwa 10 Jahren in Deutschland lebende Klägerin für sich und ihre drei minderjährigen Kinder die Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung des beklagten Versicherers. Bis Ende April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wurde bezüglich der Krankenbehandlung von der örtlichen AOK betreut. Seit Mai 2012 bezieht sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das zuständige Sozialamt teilte ihr mit, sie müsse einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung stellen. Diesen Antrag lehnte die beklagte Krankenversicherung ab.
Darauf klagte sie gegen die Krankenversicherung auf Aufnahme in den Basistarif und hatte damit zunächst vor dem erstinstanzlich hiermit befassten Landgericht Köln Erfolg1. Auf die Berufung der beklagten Krankenversicherung wies dagegen das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab2. Diese Klageabweisung hat nun der Bundesgerichtshof bestätigt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2014 – – IV ZR 55/14