Privatklinik oder Kassenabteilung?

Der Patient, der ein Krankenhaus besucht, in dem – ohne dass er das weiß – unter einem Dach eine Privatklinik und ein Plankrankenhaus betrieben werden, ist von der Behandlungsseite wirtschaftlich aufzuklären, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der private Krankenversicherer die Behandlungskosten in der Privatklinik nur in der Höhe übernimmt, wie sie im Plankrankenhaus angefallen wären1.

Privatklinik oder Kassenabteilung?

Bei der Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Sie soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen2. Zwar obliegt es der Behandlungsseite weder, den Patienten umfassend wirtschaftlich zu beraten, noch muss sie sich etwa Kenntnisse über den Inhalt und Umfang seines privaten Versicherungsschutzes verschaffen. Jedoch gehört es zu ihren Pflichten, den Patienten vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren, soweit sie über bessere Kenntnisse und ein besseres Wissen verfügt3. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Behandlungsseite positive Kenntnis von der Unsicherheit der Kostenübernahme durch den Krankenversicherer hat, oder wenn sich aus den Umständen zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten nicht gesichert ist4. Auch eine der Behandlungsseite bekannte Nichtanerkennungspraxis der Krankenversicherer kann – ob berechtigt oder nicht – eine entsprechende Aufklärungspflicht begründen5.

Umgekehrt reichte die pauschale Empfehlung einer Rücksprache mit dem Krankenversicherer aber zur Erfüllung der dem Krankenhaus obliegenden Aufklärungspflicht nicht aus, weil es dem Patienten nicht den Grund für diese Empfehlung nannte bzw. die ihm bekannten Umstände offenbarte, die dafür sprachen, dass eine vollständige Kostenerstattung unsicher ist. Insoweit verfügte das Krankenhaus über besseres Wissen als der Patient, dem diese Umstände unbekannt waren. Denn der Patient wusste im vorliegenden Fall unstreitig nicht, dass im selben Klinikbau, den er aufgesucht hatte, teils sogar in denselben Räumen mit demselben Personal, nicht nur eine Privatklinik, sondern auch ein Plankrankenhaus betrieben wurden, zumal diese „aus marketingtechnischen Gründen“ absichtlich „als Einheit“ aufgetreten waren. Der Patient wusste auch nicht, dass die von ihm gewünschte und dort durchzuführende Behandlung durch Dr. M… sowohl im Plankrankenhaus als auch in der Privatklinik angeboten wurde, weil Dr. M… für beide Kliniken tätig war, allerdings mit einem Preisunterschied von rund 13.000 €, den private Krankenversicherer als bedenklich einstuften.

Die Bejahung einer unter diesen Umständen bestehenden Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der vielmehr klargestellt hat6: Sofern es beim Betrieb einer Privatklinik und eines Plankrankenhauses unter einem Dach zum Nachteil der Privatpatienten möglich sei, diese in die wesentlich t€ere Privatklinik zu legen, „ist dem durch an den jeweiligen Einzelfall angepasste Hinweise des Arztes oder Krankenhausträgers zu begegnen, zu denen sie ohnehin insbesondere dann vertraglich verpflichtet sind, wenn begründete Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten bestehen.“

Nach dem oben Gesagten unrichtig ist die Auffassung, es bestünden „nur“ – und nicht „insbesondere“ und „ohnehin“ – Aufklärungspflichten, wenn Behandlungskosten nicht erstattungsfähig seien. Die Frage der Erstattungsfähigkeit ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht abschließend zu klären, weil Aufklärungspflichten nach den oben dargelegten Grundsätzen schon dann bestehen, wenn sich wie hier aus den Umständen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten nicht gesichert ist.

Die im Februar 2007 bestehende Aufklärungspflicht entfiel auch nicht rückwirkend, als der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.4.2011 ein zentrales Argument der Krankenversicherer gegen eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten verwarf und im gemeinsamen Betrieb einer Privatklinik und eines Plankrankenhauses unter einem Dach – selbst wenn etwa die ärztliche und apparative Ausstattung des Plankrankenhauses maßgeblich dazu beitrage, dass die Privatklinik ihr Leistungsangebot überhaupt verwirklichen könne – keine privatrechtlich zu missbilligende Umgehung der gesetzlichen Vorschriften des KHEntG sah. Zwar könne dadurch von Patienten der Privatklinik für dieselben Leistungen, die im Plankrankenhaus nach dem KHEntG abzurechnen gewesen wären, eine höhere Vergütung verlangt werden; auch bestehe die Gefahr, dass es zu einer Quersubventionierung von Privatkliniken komme, wenn sie von den öffentlich geförderten Plankrankenhäusern in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht nicht klar abgegrenzt seien. Jedoch sei es primär Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und führten solche Umstände jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung der Privatklinik mit ihren Patienten (was die Einfügung eines neuen S. 5 in § 17 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz [KHG] nach sich zog7). Das spricht aber wie dargestellt nicht dagegen, dass Patienten wirtschaftlich aufzuklären sind, solange sich – wie hier im Februar 2007 – aus den Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten nicht gesichert ist.

Ob ein Patient unabhängig davon ohnehin immer dann aufzuklären ist, wenn der von ihm besuchte Arzt unter einem Dach die gewünschte Operation zu erheblich unterschiedlichen Preisen durchführt8, oder ob eine juristische Person (Privatklinik) nicht allgemein auf das Angebot einer anderen (Plankrankenhaus) hinweisen muss, braucht das ObLG Stuttgart vorliegend nicht zu entscheiden.

Durch die Pflichtverletzung ist dem Kläger ein kausaler Schaden von 13.323,44 € entstanden. Bei zureichender Aufklärung hätte er die stationäre Behandlung nämlich nicht in der Privatklinik für 20.642,05 €, sondern im Plankrankenhaus für 7.318,61 € durchführen lassen.

Das Landgericht Stuttgart9 ist erstinstanzlich zu Recht davon überzeugt, dass der Beklagte bei hinreichender Aufklärung von einer Behandlung in der Privatklinik abgesehen hätte. Allein schon „wenn ich gewusst hätte, wie sich das entwickelt und dass hier dieser Streit entsteht, dann hätte ich damals natürlich diese Behandlung nicht machen lassen“. Das ist unter den besonderen Umständen des Streitfalles nachvollziehbar. Den vorliegenden Rechtsstreit hätte der Beklagte vermeiden können, wenn er sich im Plankrankenhaus hätte operieren lassen, denn dann wären nur Kosten nach dem KHEntG angefallen, die sein privater Krankenversicherer bereits erstattet hat. Eine Operation im Plankrankenhaus hätte aus Sicht des Beklagten auch keine Nachteile gehabt. Denn es kam ihm darauf an, von Dr. M behandelt zu werden, zu dem er – im Gegensatz zu zuvor besuchten Ärzten der … -Klinik in H – Vertrauen gefasst hatte. Dieser operierte sowohl in der Privatklinik als auch im Plankrankenhaus. Die von der Berufung betonte längere Wartezeit im Plankrankenhaus von etwa drei Monaten war für den Beklagten medizinisch unerheblich, weil es sich nicht um eine dringende Operation handelte. Die Belastung durch diese Wartezeit steht auch in keinem Verhältnis zur Belastung durch den mehrjährigen Rechtsstreit, dem der Beklagte nun ausgesetzt ist. Er hatte auch nicht explizit Aufnahme „in der Privatklinik“ gewünscht. Vielmehr hat der Beklagte vor dem OLG Stuttgart auch auf seine Loyalität zu seinem Krankenversicherer verwiesen und betont, dass es ihm unabhängig von der Frage der Erstattung nicht einleuchte, ohne Not erheblich höhere, langfristig auch die Versichertengemeinschaft belastende Kosten zu verursachen. Fernliegend ist nach dem Gesagten die Annahme der Berufung, der Beklagte hätte sich bei zureichender Aufklärung allenfalls in einer anderen Privatklinik mit gleichen Kosten operieren lassen; soweit sie sich dabei auf die im Protokoll des Landgerichts wiedergegebene Aussage des Beklagten stützt, bei zureichender Aufklärung hätte er sich „nach einer anderen Klinik umgesehen“, wird diese aus dem Zusammenhang gerissen. Dahinstehen kann, ob die Klägerin, die wirtschaftliche Aufklärungspflichten verletzt hat, nicht ohnehin beweispflichtig dafür ist, dass derselbe Schaden auch eingetreten wäre, wenn sie pflichtgemäß aufgeklärt hätte. Das nimmt der Bundesgerichtshof bei wirtschaftlicher Beratung im allgemeinen an: Bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung komme es im Rahmen der Kausalität zu einer echten Beweislastumkehr10.

An einem Schaden des Beklagten fehlt es nicht deshalb, weil sein privater Krankenversicherer – möglicherweise aus Kulanz oder im Hinblick auf eine telefonisch vorab erklärte Kostenzusage, bei der der nicht hinreichend aufgeklärte Beklagte aber nicht die streitgegenständliche Problematik ansprechen konnte – erklärt hat, er bezahle nach Kenntnis aller Umstände zwar die Klägerin nicht vollständig, übernehme aber im Innenverhältnis zum Beklagten im Falle seiner Verurteilung die weiteren Behandlungskosten. Denn der auf Befreiung von dem Arzthonorar gerichtete Schadensersatzanspruch des Beklagten bleibt auch dann bestehen, wenn sein Versicherer freiwillig oder in Folge einer Verurteilung leistet. Derartige Leistungen Dritter sollen dem Schadenersatzpflichtigen nicht zugutekommen11.

Besteht kein weiterer Vergütungsanspruch der Klägerin, hat der Beklagte auch keinen weiteren Anspruch auf Kostenerstattung gegen seinen privaten Krankenversicherer, den er der Klägerin abtreten müsste. Zu Unrecht meint die Berufung, § 255 BGB sei analog anzuwenden. Zwar ist der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif12 zu entnehmen, dass sich ein Versicherer, der dem Geschädigten eines Autounfalls Mietwagenkosten erstattet, einen etwaigen Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Vermieter wegen Unterlassen des Hinweises auf einen billigeren Pauschaltarif abtreten lassen kann. Jedoch wäre dieser Gedanke im Streitfall weniger für die Klägerin als allenfalls für den privaten Krankenversicherer nutzbar, der sich fragen könnte, ob ihm bei vollständiger Erstattung der Behandlungskosten ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Patienten wegen Verletzung wirtschaftlicher Aufklärungspflichten abzutreten ist (oder ob dieser Anspruch kraft Gesetzes auf ihn übergeht13).

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 8. Januar 2013 – 1 U 87/12

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 21.4.2011 – III ZR 114/10[]
  2. Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 328 b; Laufs in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., § 61 Rn. 17[]
  3. BGH NJW 2000, 3429; OLGR Stuttgart 2003, 91[]
  4. Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 328 a; Middendorf in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, § 280 BGB Rn. 29; ebenso der künftige § 630 c Abs. 3 BGB, vgl. BT Drs. 17/10488, Seite 22[]
  5. Kaiser in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, § 12 Rn. 225[]
  6. BGH, Beschluss vom 21.4.2011 – III ZR 114/10, VersR 2011, 1187 Tz. 9[]
  7. vgl. BT-Drs. 17/8005, Seite 132 f.[]
  8. so LG Karlsruhe, 9 S 90/12 – Anlage B 28, Bl. 428, 434[]
  9. LG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2012 – 15 O 329/10[]
  10. BGH NJW 2012, 2427 Tz. 28, 33; ebenso im Falle der Verletzung Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung der Behandlungsseite OLG Hamm NJW 2002, 307, 308; a.A. OLGR Köln 2008, 753[]
  11. KG VersR 2000, 89, 91; LG Köln, VersR 1983, 960, 961; LG Karlsruhe, 9 S 90/12 – Anlage B 28, Bl. 434[]
  12. BGHZ 132, 373, 381[]
  13. vgl. KG VersR 2000, 89, 91 zu § 67 VVG a.F.[]