Rechtsschutzversicherung – aber außergerichtlich nur für eine Mediation

In einer Rechtsschutzversicherung kann wirksam vereinbart werden, dass für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers in einzelnen Leistungsarten nur die Kosten eines von der Versicherungsgesellschaft ausgewählten Mediators übernommen werden, und/oder für die gerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers die bei diesem anfallenden Kosten nur übernommen werden, soweit der Versicherungsnehmer sich vergeblich um eine Konfliktlösung durch einen von der Versicherungsgesellschaft ausgewählten Mediator bemüht hat.

Rechtsschutzversicherung – aber außergerichtlich nur für eine Mediation

§ 125 VVG enthält lediglich eine – an sich überflüssige – (wirtschaftliche) Leistungsbeschreibung der Rechtsschutzversicherung1, die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht nach dieser Vorschrift (nur) „im vereinbarten Umfang“.

Die damit angesprochene Vertragsfreiheit wird lediglich durch die Bestimmungen der §§ 126 bis 128 VVG beschränkt, von denen nach § 129 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann.

Wie sich aus der Zusammenschau der in § 127 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VVG enthaltenen Regelungen ergibt, kann der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz allein (erst) für dessen Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren anbieten und gewähren. Er kann die Gewährung von Rechtsschutz für die Vertretung in solchen Verfahren im Rahmen der nach § 125 VVG bestehenden Vertragsfreiheit von der vorgängigen erfolglosen Durchführung eines Mediationsverfahrens abhängig machen, ohne dass dem eine der in den §§ 126 bis 128 VVG geregelten Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit entgegensteht.

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Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsschutzversicherer sich die Auswahl des Mediators vorbehält, und zwar unabhängig davon, ob der Mediator Rechtsanwalt ist. Der Mediator wird auch in einem solchen Fall nicht als Parteivertreter tätig, sondern vermittelt als neutraler Dritter zwischen den Parteien2. Bei erfolglos gebliebenem Mediationsverfahren besteht nach dem hier beanstandeten Angebot der Versicherungsgesellschaft im nachfolgenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 VVG. Ein Rechtsschutzversicherer ist nach dem in § 125 VVG niedergelegten Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht gehindert, sein Angebot, die Kosten eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu tragen, dadurch zu erweitern, dass er zusätzlich anbietet, zwar nicht alle Kosten der sonstigen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, aber immerhin diejenigen dieser Kosten zu tragen, die durch ein Mediationsverfahren entstehen3.

Außerdem widerspricht eine privatautonom eingegangene Selbstbindung zugunsten der Mediation nicht dem in § 1 Abs. 1 MediationsG niedergelegten Prinzip der Freiwilligkeit4. Dem Versicherungsnehmer steht es überdies auch nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung frei, den von dieser bestimmten Mediator abzulehnen sowie vom Mediationsverfahren insgesamt Abstand zu nehmen.

Außerdem ist die Unabhängigkeit des Mediators zwar ein wichtiges Postulat des Mediationsrechts, aber nicht zwingend, sondern der näheren Ausgestaltung nach dem Willen der Parteien zugänglich5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2016 – I ZR 98/1

  1. vgl. Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 125 VVG Rn. 1[]
  2. vgl. Hillmer-Möbius in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, 2. Aufl., § 125 VVG Rn. 24; Wendt in van Bühren/Plote, ARB, 3. Aufl., Anh. zu ARB 2010, § 5a Rn. 6; Looschelders in Looschelders/Paffenholz, ARB, 2014, § 1 Rn. 30[]
  3. vgl. zu den insoweit in Betracht kommenden Kosten Engel in Eidenmüller/Wagner, Mediationsrecht, 2015, Kap. 10 [S. 369-401][]
  4. vgl. Wagner/Eidenmüller in Eidenmüller/Wagner aaO Kap. 1 Rn.19 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, BT-Drs. 17/5335, S. 14[]
  5. Wagner/Eidenmüller in Eidenmüller/Wagner aaO Kap. 1 Rn. 14[]
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