Wird ein Rechtsschutzversicherungsvertrag um eine Leistungsart erweitert, beginnt die Wartezeit für dieses Zusatzrisiko an dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für dieses Einzelwagnis beginnt, während für die identischen Leistungsarten keine neue Wartezeit beginnt.

So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall eines abgelehnten Deckungsschutzes für Streitigkeiten auf Hochschulzulassung wegen Nichteinhalten der Wartefrist entschieden.
Im Jahr 2002 hatte der Kläger einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, der zum 1. Juli 2006 umgestellt und um die Leistungsart „Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten“ erweitert wurde. Für diverse Verwaltungsstreitverfahren seines Sohnes gegen verschiedene Universitäten mit dem Ziel der Studienzulassung im Studiengang Humanmedizin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 21.09.2006 Deckungsschutz, der von der Versicherung abgelehnt worden ist. Diese argumentierte, dass der “Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten“ erst seit der Erweiterung des Rechtsschutzversicherungsvertrages und der Umstellung desselben auf die ARB 2005 ab dem 01.07.2006 vom Versicherungsvertrag umfasst sei, gemäß § 4 Abs. 1 ARB 2005 eine Wartezeit von drei Monaten einzuhalten sei und demgemäß Versicherungsschutz nur für Versicherungsfälle bestehe, die am bzw. nach dem 01.10.2006 eingetreten seien. Das wäre hier nicht der Fall.
Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe1 angeschlossen. Nach seiner Meinung besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit), nachdem der Versicherungsvertrag unter Einbeziehung dieser Leistungsart zu laufen begonnen hat. Diese Wartezeit ist auch einzuhalten, wenn die Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung ARB 2005 erst nachträglich durch einvernehmliche Vertragsänderung in einen schon länger bestehenden Versicherungsvertrag (mit ARB von 2001) Eingang gefunden haben.
Auch in anderen Leistungsbereichen ist die festgelegte Wartezeit in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für den Beginn einer Einstandspflicht wichtig. Versicherungsschutz wird bei bestimmten Leistungsarten erst nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Monaten gewährt. Diese Wartezeit kann auch auf sechs Monate ausgeweitet werden. Eine informative Übersicht, in welchen Bereichen der Schutz einer Rechtsschutzversicherung mit einer Wartezeit verbunden ist, findet man bei Friendsurance. Dort besteht auch die Möglichkeit zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.
Kommt es zu einem Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit, so besteht für die Versicherung keine Einstandspflicht. Dadurch soll die Rechtsschutzversicherung nicht die Rechtsstreitigkeiten tragen müssen, die bei Versicherungsbeginn bereits vorprogrammiert waren, mit denen der Versicherungsnehmer bei Stellung des Versicherungsantrags also bereits rechnen konnte2.
In einem Mietrechtsverfahren ist z.B. das AG Stuttgart 2001 von einem einheitlichen Rechtspflichtverstoß3 ausgegangen, da der Mieter während der Wartezeit des Rechtsschutzversicherungsvertrags zwei Monatsmieten verspätet und in den beiden nachfolgenden Monaten – nach Ablauf der Wartezeit – überhaupt keine Miete gezahlt hat. Hier lag nach Meinung des Gerichts kein Versicherungsfall vor.
Ein Versicherungsfall liegt dann vor, wenn das maßgebende Ereignis in dem versicherten Zeitraum eingetreten ist – und nicht in vorvertraglicher Zeit oder während der Wartezeit. Ein Versicherungsfall liegt nach einer Entscheidung des AG Bünde auch vor, wenn in einem Kündigungsschreiben neben den ausgebliebenen Mieten für zwei Monate auch die noch offene Nebenkostennachzahlung und ein Restbetrag einer Miete für einen Zeitraum vor Versicherungsbeginn thematisiert wurden. Denn dieser Verstöße trugen nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Keim des später geführten Räumungsrechtsstreits in sich4.