Rechtsschutzversicherung im Passivprozess – und die Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalls

Maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 ist allein das nach dem Vorbringen des Versicherungsnehmers ungerechtfertigte Geltendmachen von Ansprüchen durch die Gegenseite.

Rechtsschutzversicherung im Passivprozess – und die Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalls

Dies gilt auch für den Fall einer ungerechtfertigten Geltendmachen von Gewährleistungsansprüchen durch die Käuferin (hier: eines Gebrauchtwagens) gegen den rechtsschutzversicherten Verkäufer. Auf den Zeitpunkt des Gebrauchtwagenkaufs und der Übergabe des Fahrzeugs kommt es deshalb nicht an, weil der Versicherungsnehmer (Verkäufer) seine Verteidigung nicht auf einen eigenen Rechtsverstoß stützt.

Ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist, ist hier nach § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 zu bestimmen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind1.

Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsmaßstabes hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit an seiner früheren Rechtsprechung2 zur Auslegung des § 14 (3) ARB 75, der insoweit eine dem § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 im Wesentlichen gleichlautende Regelung enthält, in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen einen anderen erhob (so genannte Aktivprozess-Fälle), aber auch in einem Fall, in dem sich der Versicherungsnehmer im Streit um Krankenversicherungsleistungen unter anderem gegen eine Aufrechnung sein er Anspruchsgegnerin mit Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wehrte, nicht mehr festgehalten3.

Er hat in mehreren Entscheidungen geklärt, wie der Rechtsschutzfall zu bestimmen ist und darauf gestützt die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes erfolgt4.

Danach entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer zum einen dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers, dass dieser es übernimmt, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Zum anderen erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass mit der Anknüpfung des § 14 (3) ARB 75 (hier des § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012) an die erste adäquate Ursache des Ausgangsstreits der Bedingungswortlaut die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des für die zeitliche Bestimmung des Versicherungsfall es maßgeblichen Geschehens in sich birgt, welche in der Mehrzahl der Fälle seinen berechtigten Interessen widerspricht5. Deshalb kommt es für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtschutzbegehren begründet6.

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Dabei wird der Versicherungsnehmer bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche einen den Rechtsschutzfall im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 auslösenden Verstoß allein in dem vermeintlichen Fehlverhalten sehen, das er seinem Gegner zur Last legt und auf das er seinen Anspruch stützt. Der Bundesgerichtshof hat dazu angenommen, aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ließen sich seine Ansprüche auf eigenes Fehlverhalten nicht stützen7. Anderenfalls hätte es der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers in der Hand, durch die Wahl seiner Verteidigung dem Versicherungsnehmer d en Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung zu entziehen8. Nach allem hat es der Bundesgerichtshof in Fällen des Rechtsschutzes für Aktivprozesse des Versicherungsnehmers als für die Bestimmung des Versicherungsfalles unerheblich angesehen, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet9. Stattdessen richte sich die Festlegung des „verstoßabhängigen“ Rechtsschutzfalles im Sinne von § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (hier § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012) allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen, wobei dieses Vorbringen (erstens) einen objektiven Tatsachenkern enthalten müsse, mit dem der Versicherungsnehmer (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbinde, der den Keim für die rechtliche Auseinandersetzung enthalte und auf den der Versicherungsnehmer (drittens) seine Interessenverfolgung stütze, wobei es nicht auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder die Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen ankomme10 (sogenannte DreiSäulenTheorie).

Ob und wie sich diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Fälle übertragen lässt, in denen sich der Versicherungsnehmer im Ausgangsstreit gegen Ansprüche verteidigt, die sein Anspruchsgegner gegen ihn erhebt (Passivprozesse), ist soweit diese BGH-Rechtsprechung nicht ohnehin insgesamt abgelehnt wird11 in Rechtsprechung und Literatur umstritten12.

Nach einer Auffassung sollen die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze auf den Passivprozess des Versicherungsnehmers spiegelbildlich in der Weise übertragen werden, dass für die Festlegung des Versicherungsfalles nach § 14 (3) ARB 75 oder § 4 (1) Satz 1 Buchst d)) ARB 2012 allein auf die Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Rechtspflichten abzustellen ist, die der Anspruchsgegner dem Versicherungsnehmer anlastet13. Das stützt sich vor allem auf den Bedingungswortlaut und insbesondere die auch vom Berufungsgericht hervorgehobene Überlegung, dass anderenfalls die dort getroffene Regelung, nach der auch ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften als für die Bestimmung des Versicherungsfalles maßgeblich angesprochen werde, leerliefe.

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Nach dieser Auffassung wäre der Versicherungsfall im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall mit der dem Versicherungsnehmer von seiner Gegnerin vorgeworfenen Übergabe des nicht reparierten Fahrzeugs im Juni 2014, mithin in nicht versicherter Zeit, eingetreten.

Eine vermittelnde Auffassung14 möchte abweichend von den im Aktivprozess des Versicherungsnehmers nach der BGH-Rechtsprechung geltenden Maßstäben im Passivprozess im Grundsatz Verstöße beider Seiten für die Bestimmung des Versicherungsfalles heranziehen. Dafür spreche neben dem Wortlaut des § 14 (3) ARB 75 (bzw. des § 4 (1) Buchst. d ARB 2012), dass in Passivprozessen der Gegner des Versicherungsnehmers das Streitverfahren in Gang setze und dieser Streit deshalb primär durch den Vorwurf der Gegenseite geprägt werde. Mitunter erlaube auch nur der Vortrag des Anspruchsgegners die Einordnung des Ausgangsverfahrens unter eine in der Rechtsschutzversicherung versicherte Leistungsart15.

Auch diese Meinung führte im Streitfall zur Annahme e ines Versicherungsfalles in nicht versicherter Zeit, weil danach auch die dem Versicherungsnehmer von seiner Anspruchsgegnerin angelastete Übergabe des entgegen einer Zusage nicht reparierten Fahrzeugs noch vor Beginn der Rechtsschutzversicherung einen ersten für den Ausgangsstreit adäquat kausalen Pflichtenverstoß im Sinne von § 4 (1) Buchst. d ARB 2012 darstellte, auf den nach § 4 (2) ARB 2012 abzustellen wäre.

Die dritte Auffassung tritt dafür ein, die neuere BGH-Rechtsprechung unmittelbar auch auf den Passivprozess des Versicherungsnehmers zu übertragen, so dass auch dort für die Bestimmung des Versicherungsfalles allein das Vorbringen des Versicherungsnehmers und der Verstoß entscheidend sei, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlaste16. Danach wäre im Streitfall der Versicherungsfall erst mit der aus Sicht des Versicherungsnehmers unberechtigten Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch seine Anspruchsgegnerin nach Beginn der Rechtsschutzversicherung eingetreten und die Beklagte mithin zur Rechtsschutzdeckung verpflichtet.

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Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Für die zeitliche Festlegung des Rechtsschutzfalles gemäß § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 ist auf denjenigen Verstoß abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet17. Auf die prozessuale Parteirolle oder eine anderweitig begründete Unterscheidung zwischen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung kommt es insoweit nicht an.

Wenngleich nach dem Bedingungswortlaut der Versicherungsfall unter anderem dann eintritt, wenn der Versicherungsnehmer selbst einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, erkennt er auch im Falle eines Passivprozesses, dass eine wortlautkonforme Anwendung des § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des für die zeitliche Bestimmung des Rechtsschutzversicherungsfalles maßgeblichen Geschehens in sich birgt18.

Da bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen auch die Interessen des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen sind, ist seiner Erwartung Rechnung zu tragen, dass der Rechtssc hutzversicherer es übernehme, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Deshalb kann es auch dann, wenn der Versicherungsnehmer im Ausgangsstreit von seinem Anspruchsgegner in Anspruch genommen wird, für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen ankommen, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet19. Auch insoweit darf es der Anspruchsgegner nach der Erwartung des Versicherungsnehmers nicht in der Hand haben, dem Versicherungsnehmer mittels seiner Behauptungen den Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung zu entziehen20. Denn der Versicherungsnehmer wird dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen zu erbringen, eine Solidaritätszusicherung entnehmen, dass der Versicherer ihn gegen Vorwürfe des Gegners unterstütze21. Deshalb erwartet er, dass der Rechtsschutzversicherer von seiner, des Versicherungsnehmers, Darstellung und Bewertung des Geschehens ausgeht und nicht vom Vorbringen seines Anspruchsgegners, zumal die Bestimmung des Versicherungsfalles nicht der Ort ist, den Wahrheitsgehalt einander widersprechender Darstellungen der Parteien des Ausgangsrechtsstreits oder den Widerstreit unterschiedlicher Rechtsauffassungen zu klären.

Demzufolge wird er den in § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 erwähnten eigenen Verstoß allenfalls als Umschreibung der von ihm selbst für zulässig; vom Gegner jedoch als pflichtwidrig erachteten Weigerung verstehen, den gegen ihn erhobenen Anspruch zu erfüllen . Dass es aber ungeachtet der ihm vom Versicherer zugesagten Unterstützung für den Eintritt des Versicherungsfalles auf Verstöße ankommen soll, die der Gegner des Ausgangsstreits ihm zur Begründung seines aus Sicht des Versicherungsnehmers unberechtigten Begehrens vorwirft, wird der Versicherungsnehmer mit Blick auf sein Rechtsschutzinteresse dem Bedingungstext nicht entnehmen und jedenfalls bei einem privatrechtlichen Streit nicht in Erwägung ziehen, dass ein eigenes , ihm von seinem Gegner nach seiner Auffassung zu Unrecht vorgeworfenes Fehlverhalten den ersten maßgeblichen Verstoß im Sinne dieser Bedingung darstellen kann.

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Die als so genannte DreiSäulenTheorie bezeichneten Grundsätze aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.200822 lassen sich mithin auf den Passivrechtstreit des Versicherungsnehmers übertragen. Denn was die Rechtsverstöße anbelangt, die der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet, unterscheidet sich seine Interessenlage im Passivrechtsstreit nicht von derjenigen in Aktivfällen23.

Der Versicherungsnehmer wird sein Klauselverständnis auch nicht an dem Interesse des Rechtsschutzversicherers ausrichten, mittels der Rechtsschutzfallklauseln etwaige Manipulationsmöglichkeiten, insbesondere so genannte Zweckabschlüsse, zu unterbinden24. § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 stellt schon nicht darauf ab, ob sich die Verwirklichung eines Risikos für den Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abgezeichnet hat. Ob die Klausel vor allem so genannten Zweckabschlüssen, d.h. der Möglichkeit begegnen soll, Versicherungsschutz für bereits bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetretene Lebenssachverhalte zu erlangen, die schon eine adäquate Ursache für eine spätere rechtliche Auseinandersetzung gesetzt haben25, ist zweifelhaft. Denn je nach den zeitlichen Umständen des Einzelfalles kann sie zu einem für den Versicherungsnehmer günstigen oder nachteiligen Ergebnis führen. Eine zeitliche Vorverlegung des Versicherungsfalles kann je nach versicherter Zeit vielfach eine den Interessen des Versicherers zuwiderlaufende Ausweitung seiner Nachhaftung zur Folge haben. Zudem hat der Bundesgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass von einem Zweckabschluss nur dort die Rede sein kann, wo der Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer gezielt darauf gerichtet ist, Versicherungsschutz für rechtliche Auseinandersetzungen zu erlangen, deren Ursache bereits in vorversicherter Zeit gesetzt wurde. Das setzt jedoch eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von der S treitursache voraus25, auf die der Wortlaut des § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 gerade nicht abstellt.

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Ist damit im Streitfall derjenige Verstoß maßgeblich, den der Versicherungsnehmer der Käuferin seines Fahrzeugs anlastet, hat das Berufungsgericht zu Unrecht einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz verneint, denn der maßgebliche Verstoß, die nach Auffassung des Versicherungsnehmers unberechtigte Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, hat sich hier erst in versicherter Zeit ereignet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Juli 2019 – IV ZR 195/18

  1. vgl. nur BGH, Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1984 – IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter – I 3 14 ff.]; zustimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 25 f.][]
  3. vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.02.2015 – IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 14, 15 m.w.N.; vgl. dazu R. Wendt, r+s 2014, 328, 334[]
  4. vgl. dazu die BGH, Urteile vom 25.02.2015 – IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 12 ff., 14 ff.; vom 30.04.2014 – IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73, 77 Rn. 15 ff.; – IV ZR 60/13; – IV ZR 61/13; – IV ZR 62/13, jeweils unter – I 2 a 15 ff.]; vom 24.04.2013 – IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 Rn. 12 ff.; vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn.20 ff.; BGH, Beschluss vom 17.10.2007 – IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; BGH, Urteile vom 28.09.2005 – IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter – I 2 a 19 ff.]; vom 19.03.2003 – IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a 8 f.]; vgl. auch R. Wendt, r+s 2006, 1, 4; 2014, 328, 334[]
  5. vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.11.2014 – IV ZR 22/13, r+s 2015, 16 Rn.19 m.w.N.[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn.20 ff.; BGH, Beschluss vom 17.10.2007 – IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; BGH, Urteile vom 28.09.2005 – IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter – I 2 a 20]; vom 19.03.2003 – IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a 8 f.]; vgl. auch R. Wendt, r+s 2006, 1, 4[]
  7. BGH, Urteil vom 25.02.2015 – IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 15[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2015 aaO Rn. 16[]
  9. BGH aaO[]
  10. BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Leitsatz b und Rn.20 ff.[]
  11. vgl. dazu OGH Wien VersR 2017, 1106, 1107 f.; Urteil vom 20.04.2018 – 7 Ob 36/18x, RIS; MünchKomm-VVG/Obarowski, 2. Aufl. Rechtsschutzversicherung Rn. 298, 299; Schneider in Handbuch Versicherungsrecht 7. Aufl. § 13 Rn. 413[]
  12. offen gelassen von OLG Düsseldorf r+s 2016, 514 Rn.19[]
  13. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 55 a; Armbrüster, NJW 2017, 3660; CorneliusWinkler, VersR 2015, 1476, 1480 f.[]
  14. Schaltke/Weidner, r+s 2016, 225, 227; Schaltke, NJW 2018, 581, 584 f.; VersR 2018, 1041, 1044 ff.[]
  15. Schaltke, NJW 2018, 581, 584[]
  16. LG Frankfurt am Main r+s 2018, 652 18 ff.] mit zust. Anm. Maier; LG Stade, Anerkenntnisurteil vom 24.07.2018 3 S 20/1820 ff.; Maier, r+s 2017, 574, 578; Happel, VersR 2019, 193, 200[]
  17. ebenso Maier, r+s 2017, 574, 578; siehe auch Heither, NJW 2017, 693, 694; Gellwitzki, AnwBl 2015, 48, 52[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2014 – IV ZR 22/13, r+s 2015, 16 Rn.19[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2014 – IV ZR 22/13, r+s 2015, 16 f. m.w.N.[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2015 – IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 16[]
  21. vgl. Maier, r+s 2015, 489, 492[]
  22. BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn.20 ff.[]
  23. vgl. dazu schon R. Wendt in Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV Hrsg. Homburger Tage 2014 S. 35, 59[]
  24. abw. OGH Wien VersR 2017, 1106, 1107 f.[]
  25. vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 200/16, r+s 2018, 425 Rn. 49[][]
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