Bei der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines Schädigers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG handelt es sich dann um einen Anwendungsfall des Schadenersatz-Rechtsschutzes nach § 2 a) (der hier vereinbarten) ARB, wenn die Inanspruchnahme des Schädigers auf einem Anspruch aus bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung beruht.

Für einen solchen Fall hatte das Landgericht Mannheim zuvor das Vorliegen eines Versicherungsfalls verneint. Anwendung finde § 4 c) ARB, nicht § 4 a) ARB, da es sich bei dem Direktanspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch handele1. Die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG stelle einen eigenständigen Rechtsschutzfall im Sinne des § 4 Nr. 1 cc) ARB und nicht nur eine Fortsetzung des Rechtsschutzfalls betreffend die Interessenwahrnehmung gegen den Schädiger dar. Die Nichtleistung könne für einen Verstoß im Sinne des § 4 c) ARB genügen, jedenfalls wenn die Forderung fällig gestellt worden sei. Letzteres sei hier der Fall. Die Kammer halte indes eine entsprechende Anwendung des § 14 VVG für geboten. Eine Fälligkeit des Anspruchs nach Abschluss der Ermittlungen durch die AG und die sich daran anschließende Nichtleistung innerhalb des versicherten Zeitraums habe der Kläger, auf dessen Behauptungen es bei der Bestimmung des Rechtsschutzfalls ankomme, nicht vorgetragen.
Das hielt rechtlicher Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Landgericht Mannheim einen Anspruch des Klägers auf Rechtsschutz für die außergerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der AG nicht verneinen dürfen:
Anders als das Landgericht Mannheim gemeint hat, macht der Kläger gegen die AG gemäß § 2 a) ARB einen Schadenersatzanspruch geltend, der nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruht. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind2.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei der Lektüre der ARB erkennen, dass die Geltendmachung des Direktanspruchs gegenüber der AG nur dann vom Versicherungsschutz umfasst ist, wenn sie unter eine der vereinbarten Leistungsarten nach § 2 ARB fällt3. Da der Kläger einen Schaden geltend macht und Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 d)) ARB nur in Frage kommt, soweit der Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart des § 2 a) ARB enthalten ist, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer seine Aufmerksamkeit zunächst auf diese Klausel richten.
Vom Wortlaut des § 2 a) ARB wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer das vom Kläger verfolgte Interesse umfasst ansehen.
Die Inanspruchnahme der AG wird er als „Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“ bzw. eines Schadensersatzanspruchs verstehen.
Der Ausdruck „Schadensersatzansprüche“ verweist den durchschnittlichen Versicherungsnehmer entgegen der Ansicht des Landgerichts Mannheim nicht auf den Bereich der Rechtssprache, weil es dort schon keinen in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadensersatzbegriff gibt4. In der Umgangssprache umschreibt der Ausdruck „Schadensersatz“ allgemein den Ausgleich eines erlittenen Nachteils. Dementsprechend wird der Versicherungsnehmer unabhängig davon, wie die einschlägige gesetzliche Haftpflichtbestimmung diese Rechtsfolge beschreibt, Versicherungsschutz jedenfalls dann erwarten, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich eines eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist5.
Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem gegenüber der AG gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG geltend gemachten Anspruch um einen Schadensersatzanspruch nach § 2 a) ARB.
Wie bereits die Formulierungen „[…] seinen Anspruch […]“ und „[…] auch gegen den Versicherer […]“ in § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG zeigen, geht es bei dem gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemachten Ersatzanspruch um den des Geschädigten gegen den Schädiger, für den der Versicherer im Rahmen des § 115 Abs. 1 VVG nur im Wege eines gesetzlichen Schuldbeitritts haftet6. Hier nimmt der Kläger die GmbH als Schädigerin aus bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne7 in Anspruch. Rechtsfolge einer solchen Haftung wäre die Verpflichtung der GmbH zur Naturalrestitution nach § 249 BGB. Eine solche ist aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet8.
Soweit das Landgericht Mannheim einen Rechtsschutzfall nach § 2 a) ARB abweichend mit der Begründung verneint hat, dass es sich bei dem Anspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht selbst um einen Schadensersatzanspruch handele9, kommt es auf die rechtliche Qualifikation des Anspruchs aus § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG10 schon nicht an. Anders als das Landgericht Mannheim gemeint hat, steht der Einordnung des Direktanspruchs als Schadensersatzanspruch nach § 2 a) ARB auch nicht entgegen, dass der Direktanspruch nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis besteht (§ 115 Abs. 1 Satz 2 VVG) und lediglich in Geld zu erfüllen ist (§ 115 Abs. 1 Satz 3 VVG). § 115 Abs. 1 Satz 2 VVG zeigt im Zusammenhang mit dem Schuldbeitritt des Versicherers nur die Grenzen auf, innerhalb derer der Geschädigte seinen Anspruch auch gegen den Versicherer geltend machen kann. An der Qualifikation dieses Anspruchs als Schadensersatzanspruch nach § 2 a) ARB aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ändert dies nichts11. Entsprechendes gilt für § 115 Abs. 1 Satz 3 VVG. Dieser trägt lediglich dem Grundsatz der Schadenversicherung Rechnung, dass ein Versicherungsunternehmen Ersatzleistungen nicht durch Naturalherstellung zu erbringen hat12. Auch wenn der Versicherer danach nicht verpflichtet ist, selbst den früheren Zustand vor der Schädigung wiederherzustellen, ist seine Geldleistung doch auf eine Wiederherstellung gerichtet13.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Mannheim steht dem Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 a) ARB keine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 157 VVG a.F. – jetzt § 110 VVG – entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in einer auf § 157 VVG a.F. gestützten Einziehungsklage gegen einen Haftpflichtversicherer keinen auf die Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs gerichteten Rechtsschutzfall gesehen, weil die Kläger nicht mehr den gegen den Schädiger gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern den ihnen zu Vollstreckungszwecken zugewiesenen vertraglichen Deckungsanspruch dieses Schädigers aus dessen Haftpflichtversicherungsverhältnis geltend gemacht haben14. Vorliegend ist dies gerade nicht der Fall, die BGH-Entscheidung also nicht auf die hiesige Konstellation übertragbar15. Wie die Revision zu Recht einwendet, macht der Kläger gegenüber der AG nicht den vertraglichen Anspruch der GmbH aus dem Deckungsverhältnis geltend. Er nimmt die AG vielmehr – im Haftpflichtverhältnis – als weiteren Schuldner neben der GmbH aus Prospekthaftung in Anspruch. Von dem Wortlaut des § 2 a) ARB ist auch diese Inanspruchnahme umfasst. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar differenziert die Klausel nicht danach, gegenüber wem der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.
Dem Wortlaut nach beruht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch – anders als noch das Amtsgericht gemeint hat – nicht (auch) auf einer „Vertragsverletzung“.
Der Begriff „Vertragsverletzung“ verweist den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenfalls nicht auf den Bereich der Rechtssprache16. Während der Ausdruck „Vertrag“ dort noch eindeutig festgelegt ist17, gilt Entsprechendes nicht für eine „Vertragsverletzung“. Zwar ist dieser Begriff in der Rechtssprache ebenfalls sehr geläufig18. § 280 Abs. 1 BGB als grundlegende Vorschrift für einen Schadensersatzanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch19 knüpft aber schon nicht an diesen Begriff, sondern die Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis an. Hinzu kommt, dass es der wertenden Auslegung durch die Rechtsprechung bedarf, welche Pflichten (im Sinne von § 241 BGB) sich überhaupt aus einem konkreten Schuldverhältnis – beziehungsweise einem Vertrag – ergeben20. Gibt es demnach schon in der Rechtssprache keinen umfassenden, in seinen Konturen eindeutig festgelegten Vertragsverletzungsbegriff, führt der Rückgriff auf die Rechtssprache allein nicht zur Klärung, was in den Bedingungen der Beklagten unter dem dort verwendeten Ausdruck „Vertragsverletzung“ zu verstehen ist.
Dem allgemeinen Sprachgebrauch nach wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter einem „Vertrag“ eine rechtlich gültige Vereinbarung zweier oder mehrerer Partner verstehen, in der die gegenseitigen Verbindlichkeiten und Rechte festgelegt sind21. Als „Verletzung“ wird er in diesem Kontext jedenfalls das Nichtbeachten von Pflichten beziehungsweise das Übertreten von Grenzen aus einem solchen Vertrag ansehen22. Ob er hierzu – wegen des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs – auch solche Pflichtverletzungen zählen wird, die gemäß § 311 Abs. 2 BGB bereits bei Anbahnung eines solchen Vertrags oder im Zuge der Verhandlungen hierüber erfolgt sind23, bedarf keiner Entscheidung. Abgesehen davon, dass eine Prospekthaftung im engeren Sinn den Grundgedanken einer Vertrauenshaftung nur weiterführt24 und – anders als eine Haftung nach § 311 Abs. 2 BGB – lediglich an die Inanspruchnahme typisierten Vertrauens des Anlegers anknüpft25, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer eine Vertragsverletzung nach dem Sprachgebrauch jedenfalls nur durch den (späteren) Vertragspartner für möglich erachten. (Späterer) Vertragspartner des Klägers war indessen die Stiftung, nicht die GmbH.
Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des mit dem Bedingungswerk verfolgten Zwecks und des Sinnzusammenhangs ergibt sich, dass die Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers auf der Grundlage von § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall der Verfolgung eines Schadenersatzanspruchs, der nicht auf einer Vertragsverletzung beruht, dem Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a) ARB zuzuordnen ist. Wegen der für den Versicherungsnehmer mit Blick auf § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG erkennbaren Gleichartigkeit des Anspruchs gegen den Schädiger und – auf der Grundlage eines gesetzlich angeordneten Schuldbeitritts – dessen Haftpflichtversicherer wird der Versicherungsnehmer annehmen, dass auch im Rahmen der Rechtsschutzversicherung von einheitlichen Voraussetzungen – hier denen des Schadenersatz-Rechtsschutzes – auszugehen ist, unter denen der Rechtsschutzversicherer für die Inanspruchnahme des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer Deckung zu gewähren hat. Nur bei dieser Auslegung von § 2 a) ARB ist die mit § 1 ARB vorausgesetzte Unterstützung des Versicherungsnehmers bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen26 nachvollziehbar gewährleistet.
Die Gefahr einer zu weiten Vorverlagerung des Versicherungsschutzes zu Lasten des Versicherers droht hier entgegen der Auffassung des Landgerichts Mannheim nicht, denn dieser ist einheitlich auf den Zeitpunkt des Schadenereignisses begrenzt (vgl. § 4 Abs. 1 a) ARB)).
Der Rechtsschutzfall ist im hier entschiedenen Fall ferner in versicherter Zeit eingetreten:
Für das Schadenereignis, das dem Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 a) ARB zugrunde liegt, kommt es – nach der erneut maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers27 – darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadensersatzanspruch begründet; als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer den Anspruch herleitet28. Dies ist hier die Behauptung des Klägers, die GmbH sei als Garantin und berufsmäßige Sachkennerin für den Inhalt der – falschen – Prospektunterlagen der Stiftung verantwortlich. Anspruchsbegründende Wirkung haben diese Unterlagen mit dem Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Goldes durch den Kläger entfaltet, hier mithin im Jahr 2014.
Weitere Voraussetzungen für den Eintritt des Rechtsschutzfalls stellt § 4 Abs. 1 a) ARB wie ausgeführt nicht auf. Jedenfalls im Rahmen des hier einschlägigen Schadenersatz-Rechtsschutzes ist es hierfür nach der zutreffenden Ansicht der Revision unerheblich, ob der Anspruch – wie es das Landgericht Mannheim gemeint hat – nicht mehr in versicherter Zeit fällig geworden ist. Die Fälligkeit könnte allein für die Erfolgsaussichten des Begehrens des Klägers relevant sein (vgl. § 18 Abs. 1 b) ARB)).
Ob sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Mannheim aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), vermag der Bundesgerichtshof aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht zu beurteilen. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mannheim zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Landgericht Mannheim hat es – von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent – nicht für maßgeblich erachtet, ob dem Kläger deshalb kein Anspruch auf Rechtsschutz zusteht, weil die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der AG – wie die Beklagte behauptet – mutwillig ist oder insbesondere wegen einer Verjährung des Direktanspruchs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 18 Abs. 1 ARB). Hierzu hat das Landgericht Mannheim bislang ebenso wenig Feststellungen getroffen wie zu der sich insofern zunächst stellenden Frage, ob sich die Beklagte entgegen der Annahme des Klägers überhaupt noch auf eine solche Mutwilligkeit oder fehlende Erfolgsaussicht berufen kann. Wie der Bundesgerichtshof bereits im Wege der Auslegung vergleichbarer Versicherungsbedingungen entschieden hat, kann sich der Versicherer nicht mehr auf eine Mutwilligkeit oder fehlende Erfolgsaussicht der Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers berufen, wenn er diesem den Ablehnungsgrund – hier entgegen § 18 Abs. 1 ARB – nicht unverzüglich schriftlich und mit dem nach § 128 Satz 2 VVG vorgeschriebenen Hinweis auf ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit mitgeteilt hat29. Die Zurückverweisung bietet dem Landgericht Mannheim die Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen nachzuholen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Februar 2023 – IV ZR 312/21
- LG Mannheim, Urteil vom 14.09.2021 – 11 S 8/20[↩]
- BGH, Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 10; st. Rspr.[↩]
- vgl. zum Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos BGH, Urteil vom 29.10.2008 – IV ZR 128/07, NJW-RR 2009, 322 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19, BGHZ 227, 279 Rn. 17; vom 08.12.1999 – IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 unter – II 4 b bb, cc 18 f.]; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 31. Aufl. Einleitung Rn. 272; Prölss/Martin/Piontek, VVG 31. Aufl. ARB 2010 § 2 Rn. 6; Schaltke, VersR 2020, 73, 74; ders., VersR 2017, 860, 861; a.A. OLG Bamberg r+s 1999, 329, 330; Harbauer/Obarowski, Rechtschutzversicherung 9. Aufl. ARB 2010 § 2 Rn. 37; Mathy, VersR 2010, 318, 322; Harbauer, NVersZ 1999, 308[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2020 aaO Rn. 18, 23 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2019 – VI ZR 337/18, VersR 2019, 1359 Rn.20 m.w.N.[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.09.2020 – III ZR 283/18, BGHZ 227, 49 Rn. 34 ff.; Beschluss vom 22.01.2019 – II ZB 18/17, NJW-RR 2019, 621 Rn. 17 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 11.12.2002 – IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182 unter – II 3 b 20] m.w.N.; vom 08.12.1999 – IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 unter – II 4 b cc – 5 a 1921][↩]
- vgl. auch OLG Köln VersR 2019, 752, 753 3 ff.]; anders im Sinne einer Einordnung als deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch eigener Art oder gesetzlicher Schadensersatzanspruch MünchKomm-VVG/Schneider, 2. Aufl. § 115 Rn. 1; Beckmann/Matusche-Beckmann/Schneider, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 24 Rn. 176; Freymann/Wellner/Lennartz, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 115 VVG Rn. 9 [Stand 16.09.2022][↩]
- vgl. hierzu noch zu § 3 PflVG a.F. BGH, Urteil vom 23.11.1971 – VI ZR 97/70, BGHZ 57, 265 unter – II 1, 2 a 20 f.][↩]
- vgl. noch zu § 3 Nr. 1 PflVG a.F. BGH, Urteil vom 23.11.1971 aaO; BT-Drs. IV/2252 S. 15[↩]
- vgl. noch zu § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG a.F. BGH, Urteil vom 14.06.1983 – VI ZR 213/81, VersR 1983, 758 unter – II 1 a aa 14]; BT-Drs. IV/2252 S. 15[↩]
- vgl. noch zu § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG a.F. BGH, Urteil vom 14.06.1983 aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 05.11.2014 – IV ZR 22/13, VersR 2014, 1498 Rn. 14[↩]
- a.A. OLG Köln VersR 2019, 752, 753 6 f.][↩]
- vgl. Prölss/Martin/Piontek, VVG 31. Aufl. ARB 2010 § 2 Rn. 6; Schaltke, VersR 2017, 860, 862; a.A. Harbauer, NVersZ 1999, 308[↩]
- vgl. zur Definition nur BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 21 m.w.N.[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 133 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 133[↩]
- vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, 82. Aufl. § 241 Rn. 1, 7 f.; Schaltke, VersR 2017, 860, 862[↩]
- vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. „Vertrag“[↩]
- vgl. Duden aaO „Verletzung“[↩]
- verneinend Beckmann/Matusche-Beckmann/Obarowski, Versicherungs-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 76; Harbauer/Obarowski, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. ARB 2010 § 2 Rn. 49; HK-VVG/Münkel, VVG 4. Aufl. ARB 2010 § 2 Rn. 3; van Bühren/Plote/Hillmer-Möbius, ARB 3. Aufl. ARB 2010 § 2 Rn. 6; Happel, VersR 2019, 193, 194; a.A. Prölss/Martin/Piontek, VVG 31. Aufl. ARB 2010 § 2 Rn. 7; differenzierend Looschelders/Paffenholz/Looschelders, ARB 2. Aufl. § 2 ARB 2010, Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1980 – II ZR 60/80, BGHZ 79, 337 unter – I 1 18][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2022 – II ZR 22/22, WM 2023, 28 Rn. 40[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 03.07.2019 – IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 28[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2019 – IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 14 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2015 – IV ZR 266/14, r+s 2015, 604 Rn. 21 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2016 – IV ZR 245/15, VersR 2016, 1184 Rn. 32 ff.; vom 19.03.2003 – IV ZR 139/01, r+s 2003, 363 unter 2 11 ff.][↩]
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