Dem Rechtsschutzversicherer steht es auch im Hinblick auf den Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 grundsätzlich frei, auf welche Weise er diesen von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts befreit.

Auch insoweit kann sich der Versicherer für die Gewährung von Abwehrdeckung entscheiden.
Weder der Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 noch der Sinn und Zweck des Stichentscheidverfahrens, dem Versicherungsnehmer ein schnelles, einfaches und für ihn nicht mit Kosten verbundenes Verfahren an die Hand zu geben, um die Notwendigkeit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen (vgl. § 1 Abs. 1 ARB 75) verbindlich klären zu lassen1, rechtfertigen eine gegenüber dem Anspruch aus § 2 Abs. 1 Buchst. a)) ARB 75 abweichende Beurteilung.
Dass der Anspruch aus § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 unabhängig von dem Ergebnis des Stichentscheids besteht, unterscheidet ihn nicht entscheidend von dem des § 2 Abs. 1 Buchst. a)) ARB 75. Auch dieser hängt nicht davon ab, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen letztlich Erfolg hat.
Die Klage auf Freistellung von Gebührenforderungen ist nach Zusage von Abwehrdeckung durch die Rechtsschutzversicherung derzeit unbegründet2.
Hinsichtlich der Gebühren für die Stichentscheide gilt nicht wegen einer etwa fehlenden Passivlegitimation der Versicherungsnehmer etwas anderes.
Schuldner dieser Gebühren sind die Versicherungsnehmer. § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 enthält keine Erklärung des Versicherers, die Gebührenschuld für die Erstellung eines Stichentscheids mit befreiender Wirkung für den Versicherungsnehmer zu übernehmen. Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Au slegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach ständiger Bundesgerichtshof srechtsprechung maßgeblich ankommt, wird der Klausel eine solche Erklärung nicht entnehmen. Er erkennt vielmehr, dass der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung auf die Befreiung von den bei der Wa hrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet ist3. Hiervon ausgehend wird er nicht annehmen, dass im Fall der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erstellung eines Stichen tscheids etwas anderes gelten soll. Insbesondere wird er aus dem Wortlaut der Klausel, nach dem er den Rechtsanwalt ?auf Kosten des Versicherers veranlassen? kann, einen Stichentscheid zu erstellen, nicht schließen, dass der Versicherer eine befreiende Schuldübernahme erklären möchte. Ein solcher Wille kommt in der Formulierung nicht zum Au sdruck. Auch das Interesse des Versicherungsnehmers, nicht mit den Kosten des Stichentscheids belastet zu werden, gebietet kein anderes Ergebnis. Es ist durch die Zuerkennung eines Befreiungsanspruchs gegen den Versicherer ausreichend gewahrt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – IV ZR 216/17
- vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003 – IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 2 a bb 15][↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 11.04.2018 – IV ZR 215/16, VersR 2018, 673 Rn. 24; vom 21.10.2015 – IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2015 – IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn. 30 m.w.N.[↩]
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