Rechtsschutzversicherung – und die Kostendeckung für den Gebührenprozess

Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet. Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt.

Rechtsschutzversicherung – und die Kostendeckung für den Gebührenprozess

Nach den im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall vereinbarten ARB 75 ist Versicherungsfall beim Schadensersatzrechtsschutz der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75). Dabei kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadensersatzanspruch begründet; als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer den Anspruch herleitet1. Dies ist hier die Behauptung des Klägers, die Wirtschaftsprüfer hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betrug und Kapitalanlagebetrug der für das Anlagekonzept Verantwortlichen geleistet; diese Beihilfe hat ihre anspruchsbegründende Wirkung erst bei Begehung der Haupttat, mithin im Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers entfaltet2. Dies war 1995 bzw.1996.

Die Beklagte hat den bestehenden Freistellungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die Gebührenforderung erfüllt, indem sie dem Kläger zugesagt hat, ihm Kostenschutz zu gewähren, falls sein Prozessbevollmächtigter die Gebührenforderung klageweise geltend machen sollte.

Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, im Versicherungsfall den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen seiner Anwälte freizustellen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 a, Abs. 2 ARB 75, der bestimmt, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt.

Der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet3. Der Versicherer verspricht, den Versicherungsnehmer vor konkreten Vermögensnachteilen zu schützen, so dass dieser im Rechtsschutzfall nicht mit Kosten belastet wird. Diese Kosten bilden den Schaden, dessen Deckung der Rechtsschutzversicherer vertraglich übernommen hat4 und von denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nach den Regelungen der ARB freizustellen hat.

Eine vertraglich zugesagte Freistellungsverpflichtung umfasst nach allgemeinen Regeln auch die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von unbegründeten Ansprüchen freizustellen5. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz vertraglicher Freistellungsansprüche. Er gilt auch für die Rechtsschutzversicherung6.

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Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt (Abwehrdeckung)7. Denn auf welche Art und Weise der Versicherer den Kostenbefreiungsanspruch erfüllt, richtet sich nach den allgemein für einen Freistellungsanspruch geltenden Regeln. Weder die ARB noch das Gesetz enthalten vorrangige Bestimmungen. Es stimmt zudem mit der in der Rechtsschutzversicherung angelegten Trennung zwischen Versicherungsvertrag und Mandatsverhältnis überein und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen.

Auf welche Weise der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer von einer Gebührenforderung befreit, steht ihm grundsätzlich frei8. Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis – Befreiung des Versicherungsnehmers von der Verbindlichkeit – erreicht wird9.

Schon nach allgemeinen Regeln steht dem Schuldner des Befreiungsanspruchs ein Wahlrecht zu10. Der Versicherer kann mithin entscheiden, ob er die Gebührenforderung als Dritter gemäß § 267 BGB bezahlt, ob er mit dem Prozessbevollmächtigten eine (befreiende) Schuldübernahme vereinbart oder ob er in anderer Weise erreicht, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche seines Prozessbevollmächtigten erfüllen zu müssen. Hält der Versicherer die Gebührenansprüche für unbegründet, muss er dem Versicherungsnehmer deshalb bei deren Abwehr zur Seite stehen.

In diesem Fall erfüllt der Versicherer seine vertragliche Leistungspflicht auch, wenn er den Versicherungsnehmer gegen einen Honoraranspruch seines Rechtsanwalts verteidigt und die Kosten eines Honorarstreits übernimmt11. Sinn einer vertraglichen Freistellungsvereinbarung ist, dass der Freistellungsschuldner sich um die Abwehr der Ansprüche kümmert und jegliche Nachteile vom Freistellungsgläubiger abhält12. Deshalb kann eine Freistellung auch in der Weise erfolgen, dass der Versicherer verspricht, die Kosten für einen Prozess zu übernehmen13 und der Prozess auf seine Kosten und sein Risiko geführt wird.

Weder die Vorschriften über die Rechtsschutzversicherung (§§ 158l bis 158o VVG a.F. bzw. §§ 125 ff. VVG n.F.) noch der Versicherungsvertrag oder die einbezogenen ARB enthalten in dieser Hinsicht von den allgemeinen Regeln abweichende Bestimmungen, die es ausschließen, dass der Versicherer seine Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts erfüllt, indem er dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung gewährt.

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Den §§ 158l bis 158o VVG a.F. bzw. § 125 VVG n.F. lässt sich nichts für die Frage entnehmen, auf welche Weise der Versicherer den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen freizustellen hat. Versicherungsvertrag und ARB enthalten ebenfalls keine Bestimmungen, aufgrund derer der Versicherer gehindert wäre, den Befreiungsanspruch durch die nach allgemeinen Regeln mögliche Abwehrdeckung zu erfüllen. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an14.

Gemäß § 1 Abs. 1 ARB 75 trägt der Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten; § 2 ARB 75 legt fest, welche Kosten hiervon erfasst werden (ebenso § 5 ARB 2010). § 2 Abs. 2 ARB 75 bestimmt, dass der Versicherer die Leistungen nach § 2 Abs. 1 ARB 75 zu erbringen hat, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Daraus entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass der Versicherer verspricht, ihn von den Kosten der Rechtsverfolgung und insbesondere den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen. Es erschließt sich dabei dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus § 2 Abs. 1 a, b ARB 75, dass der Versicherer nur bereit ist, solche Gebühren eines Rechtsanwalts zu bezahlen, die der Versicherungsnehmer nach Recht und Gesetz schuldet, die also tatsächlich entstanden sind und die sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus den gesetzlichen Bestimmungen über die anwaltliche Vergütung ergeben. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dem Rechtsschutzversprechen des Versicherers weiter entnehmen, dass der Versicherer ihn auch vor überhöhten Forderungen seines Rechtsanwalts schützen und unberechtigte oder aus anderen Gründen nicht zu erfüllende Gebührenforderungen des Rechtsanwalts abwehren wird.

Hingegen enthalten die Versicherungsbedingungen keine Regelung, auf welche Weise der Versicherer diese Leistungen zu erbringen hat. Ebenso wenig bestimmen die Versicherungsbedingungen, auf welchem Weg zu entscheiden ist, wenn Versicherungsnehmer und Versicherer über Entstehung oder Höhe der gesetzlichen Gebühren unterschiedlicher Ansicht sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher den Bedingungen nur entnehmen, dass der Versicherer die Befreiung in der nach den gesetzlichen Regeln geschuldeten Art und Weise erbringen wird.

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Dies ergibt sich weiter aus der Trennung zwischen dem Versicherungsvertrag und dem Mandatsverhältnis.

Die Frage, ob und in welcher Höhe die vom Versicherer nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragende gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts entstanden ist und ob dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts Einreden entgegenstehen, richtet sich wie auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennt nicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, sondern ausschließlich nach dem Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Versicherungsnehmer. Über die Höhe der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 kann verbindlich nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Versicherungsnehmer entschieden werden15. Dies ist auch erforderlich und geboten, wenn Streit besteht, ob die Gebührenforderung des Anwalts berechtigt ist, weil der Versicherer in § 2 Abs. 1 a ARB 75 nur verspricht, solche gesetzlichen Gebühren zu tragen, die tatsächlich entstanden sind. Ein Urteil im Prozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bindet den Anwalt nach allgemeiner Meinung nicht16. Der Prozessbevollmächtigte wäre also trotz eines klageabweisenden Urteils in jenem Prozess nicht gehindert, seine Gebührenforderungen in einem Prozess gegen seinen Mandanten durchzusetzen. Die Versicherungsbedingungen geben einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinen Anhaltspunkt, aufgrund dessen er erwarten könnte, dass ein Rechtsstreit mit dem Versicherer Bindungswirkung für das Mandatsverhältnis haben könnte. Gegenstand der Deckungsklage ist grundsätzlich nur die Frage, ob der Versicherer für den betreffenden Vorgang bzw. das jeweilige Verfahren Deckungsschutz zu gewähren hat.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt daher, dass stets dann, wenn der Versicherer einwendet, die vom Rechtsanwalt geforderte Vergütung stehe diesem nicht zu, dies verbindlich nur in einem Rechtsstreit mit dem Anwalt entschieden werden kann. Ihm ist klar, dass gebührenrechtliche Fragen nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses sind. Bestreitet der Versicherer, dass die Gebührenforderung des Rechtsanwalts berechtigt ist, ist dies im Mandatsverhältnis zu klären. Ist der Versicherer nicht bereit, die Gebührenforderung zu bezahlen, ist er verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zu gewähren7; eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenansprüche des Prozessbevollmächtigten bindet den Versicherer. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist insoweit entscheidend, dass das vom Versicherer geschuldete Ergebnis – Befreiung von der Verbindlichkeit – eintritt17.

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Die Interessen des Versicherungsnehmers werden bei einem Streit, ob und in welcher Höhe die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts berechtigt sind, durch eine Abwehrdeckung nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt.

Besteht Streit, ob und in welcher Höhe der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Gebühren hat, ist der Versicherungsnehmer in jedem Fall gezwungen, sich auf eine streitige Auseinandersetzung einzulassen, sei es im Verhältnis zu seinem Prozessbevollmächtigten, sei es in einem Rechtsstreit mit dem Versicherer. Letzteren hat der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen, weil für Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz besteht (§ 4 Abs. 1 h ARB 75; § 3 Abs. 2 h ARB 2010); dies birgt zudem die Gefahr, dass der Prozessbevollmächtigte in einem weiteren Prozess die Gebührenforderung gegen den Versicherungsnehmer durchsetzt und der Versicherungsnehmer nach rechtskräftiger Abweisung seines Freistellungsanspruchs hierfür keinen Versicherungsschutz genießt18. Im anderen Fall trägt der Versicherer Kosten und Risiko des Prozesses; das Ergebnis bindet ihn. Außerdem besteht nur im Mandatsverhältnis die Möglichkeit, in bestimmten Fallgestaltungen einfach und kostengünstig Streitigkeiten über Grund und Höhe der gesetzlichen Vergütung zu entscheiden wie etwa im Verfahren nach § 11 RVG; auch diese Entscheidungen sind für den Versicherer bindend.

Da die vom Versicherer gewährte Abwehrdeckung dem Versicherungsnehmer bei Gebührenforderungen seines Rechtsanwalts mithin wesentliche Vorteile bietet, fällt der dabei bestehende Nachteil, eine streitige Auseinandersetzung mit seinem Rechtsanwalt führen zu müssen, nicht entscheidend ins Gewicht. Es ist sowohl für den Rechtsanwalt als auch den durchschnittlichen Versicherungsnehmer offensichtlich, dass diese Auseinandersetzung nicht auf einem Misstrauen des Versicherungsnehmers beruht, sondern allein auf die Haltung des Versicherers zurückgeht, der die jeweilige Gebührenforderung für unberechtigt hält. Hingegen ist eine mögliche finanzielle Belastung des Versicherungsnehmers durch die Gebührenforderung etwa wenn der Rechtsanwalt seine Tätigkeit von entsprechenden Vorschüssen abhängig macht unerheblich; sie tritt in beiden Fällen gleichermaßen auf, weil der nicht zur Zahlung bereite Versicherer stets nur leisten wird, nachdem die Leistungspflicht geklärt ist.

Es ist schließlich gleichgültig, ob der im Rahmen eines Versicherungsfalls entstehende Streit über Höhe oder Berechtigung der anwaltlichen Gebührenforderung einen weiteren Versicherungsfall darstellen könnte. Liegt ursprünglich ein Versicherungsfall vor, schuldet der Versicherer bedingungsgemäßen Versicherungsschutz. In welchem Umfang und auf welche Art und Weise der Versicherer diesen Versicherungsschutz zu gewähren hat, hängt nicht davon ab, ob die Leistung des Versicherers unter Umständen erfolgt, die für sich genommen als Versicherungsfall nach den ARB einzuordnen wären. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine vom Versicherer nach den Versicherungsbedingungen und dem Gesetz geschuldete Leistung handelt, weil der bedingungsgemäße Versicherungsschutz Teil der für den jeweiligen Versicherungsfall bestehenden Leistungspflicht des Versicherers ist. Hierzu gehört auch die Abwehrdeckung.

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Die hier entschiedenen Klage ist hinsichtlich der geforderten Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte dem Kläger auch insoweit Kostenschutz für einen Gebührenprozess zugesagt hat. Ob die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers verlangte Gebühr tatsächlich entstanden ist, in welcher Höhe sie berechtigt ist und ob es sich bei der Rechtsverfolgung gegenüber den Vorständen als Haupttätern und den Wirtschaftsprüfern als Gehilfen gebührenrechtlich um eine Angelegenheit handelt, ist nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter, sondern allein Frage des Mandatsverhältnisses. In einem solchen Fall kann der Versicherer Versicherungsschutz auch dadurch leisten, dass er dem Versicherungsnehmer verspricht, ihm in einem etwaigen Gebührenprozess Kostenschutz zu gewähren und damit im Falle eines Unterliegens verpflichtet ist, die Kosten dieses Gebührenprozesses zu erstatten und die Forderung zu bezahlen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2015 – IV ZR 266/14

  1. BGH, Urteile vom 19.03.2003 – IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a zu § 14 Abs. 1 ARB 75; vom 30.04.2014 – IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16 zu § 4 (1) Satz 1 a ARB 94[]
  2. BGH, Urteil vom 30.04.2014 aaO Rn. 21 f.[]
  3. BGH, Urteile vom 16.07.2014 – IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 28 m.w.N. und – zu § 2 ARB 75 – vom 14.04.1999 – IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b[]
  4. BGH, Urteil vom 14.04.1999 – IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 c; BGH, Urteil vom 24.04.1967 – II ZR 229/64, VersR 1967, 774 unter – II 2[]
  5. für das allgemeine Zivilrecht BGH, Urteile vom 15.12 2010 – VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 Rn. 12; vom 19.04.2002 – V ZR 3/01, NJW 2002, 2382 unter – II 3; BGH, Urteil vom 19.01.1983 IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729 unter 1 b; BGH, Urteil vom 24.06.1970 – VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594 unter – II 1 b[]
  6. Wendt, r+s 2012, 209, 212; ders., r+s 2010, 221, 229[]
  7. Wendt, r+s 2010, 221, 229[][]
  8. BGH, Urteile vom 14.03.1984 IVa ZR 24/82, VersR 1983, 530 unter II; vom 16.07.2014 – IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 27; Böhm, ARB 12. Aufl. § 2 Rn. 36; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 169[]
  9. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 88/13, aaO Rn. 27 m.w.N.[]
  10. BGH, Urteil vom 17.02.2011 – III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 21; Staudinger/Bittner, BGB Neubearbeitung 2014 § 257 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl. § 257 Rn. 4[]
  11. Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 10; ders. NJW 2015, 1329, 1330 f.; ders. r+s 2013, 131; in dieser Richtung auch Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 37 Rn. 5; BGH, Urteil vom 14.07.1972 – VII ZR 41/71, VersR 1972, 1141 unter 3 d; LG Dortmund JurBüro 1988, 907; a.A. OLG Köln, Urteil vom 04.08.2015 – 9 U 82/14, n.v.; AG München r+s 2013, 129, 131[]
  12. Schweer/Todorow, NJW 2013, 2072, 2076[]
  13. vgl. für den allgemeinen zivilrechtlichen Befreiungsanspruch BGH, Urteil vom 19.01.1983 IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729 unter 2 c[]
  14. ständige Rechtsprechung, jüngst etwa BGH, Urteil vom 01.04.2015 – IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 13[]
  15. LG Trier r+s 1988, 16, 17[]
  16. LG Trier r+s 1988, 16, 17 f.; Harbauer/Bauer aaO § 5 ARB 2000 Rn. 99; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 5 ARB 2010 Rn.20[]
  17. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 27 m.w.N.[]
  18. vgl. Bauer, r+s 2013, 131, 132[]
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