Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3 lit. b ARB 2000 setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer – ausdrücklich oder konkludent – Kostenzugeständnisse in der Weise gemacht hat, dass die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Das
ist vom Versicherer darzulegen und zu beweisen.

Der Versicherer, der sich auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3 lit. b ARB 2000 beruft, hat die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen dieser Klausel darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Wie der Bundesgerichtshof bereits zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerklausel des § 2 Abs. 3 lit. a ARB 75 ausgeführt hat1, werden auch außergerichtliche Vergleiche vom Anwendungsbereich der Klausel erfasst, und zwar auch dann, wenn der Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien enthält, eine Kostenregelung aber konkludent getroffen worden ist.
Dies ergibt sich aus dem Zweck der Klausel, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung „unnötige“ Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzversicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten2.
Ob dies auch dann gilt, wenn die außergerichtliche Einigung keine Kostenregelung enthält und ihr eine solche auch nicht konkludent entnommen werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. So wird aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 20063 teilweise gefolgert, dass die Klausel bei fehlender Kostenvereinbarung nicht anwendbar sein soll, weil es eines Rückgriffs auf die allgemeine Ausgleichsklausel dann nicht bedurft hätte4.
Allerdings wird weithin von einer stillschweigenden Kostenregelung des Inhalts, dass jede Partei ihre eigenen Kosten selbst trägt, ausgegangen, wenn der Vergleich zum Kostenpunkt schweigt5. Noch weitergehend hält Bauer die Klausel für anwendbar, wenn die Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich ausdrücklich offen gelassen worden ist6. Nach anderer Auffassung ist die Klausel jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Parteien keine Kostenregelung getroffen haben und auch kein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestand7.
Das braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden.
Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss8.
Risikoausschlussklauseln sind dabei eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht9.
Danach ist für ein Eingreifen des Ausschlusstatbestands aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers jedenfalls erforderlich, dass er zu Lasten des Versicherers – ausdrücklich oder konkludent – Kostenzugeständnisse gemacht hat. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Anderenfalls würde das in § 1 ARB 94/2000 gegebene Leistungsversprechen der Beklagten als Versicherer, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, ausgehöhlt, zumal sie dem Kläger bereits Deckungsschutz für die Geltendmachung seiner Ansprüche erteilt hatte.
Ein solches Kostenzugeständnis hat die beklagte Rechtsschutzversicherung im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht dargelegt. Das gilt selbst dann, wenn eine konkludent vereinbarte Kostenaufhebung unterstellt wird.
Denn der Kläger hat mit dem Ergebnis der von ihm erzielten Einigung nicht überwiegend obsiegt. Die Obsiegensquote, die in den Vorinstanzen lediglich „rechnerisch unstreitig“ war, kann nicht allein nach dem bei Durchführung des Vergleichs zurückzuzahlenden Kaufpreis bestimmt werden, sondern hat den gesamten Vergleichsinhalt zu berücksichtigen. Dabei ist einerseits zu bedenken, dass der Kläger nur einen Teil seines Kaufpreises zurückerhält, gleichwohl aber das erworbene Fahrzeug zurückzugeben hat, ohne dass klar ist, in welchem Umfang hierbei Gegenansprüche des Verkäufers (z.B. auf Nutzungsentschädigung) berücksichtigt sind. Vor allem aber liegt ein erheblicher zusätzlicher Nachteil für den Kläger gegenüber der an sich erstrebten Rückabwicklung des Vertrages nach den §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB darin, dass die vereinbarte Rückabwicklung an den Erwerb eines anderen Fahrzeugs beim Verkäufer geknüpft worden ist. Anders als bei einem vollen Erfolg seines ursprünglichen Begehrens kann der Kläger damit nicht frei über den zurückerhaltenen Betrag verfügen. Wie dieser beträchtliche Nachteil der Verknüpfung mit einem Neugeschäft zu bewerten ist, kann er aus seiner Warte nicht ohne weiteres beurteilen.
Wie der Bundesgerichtshof schon mit Urteil vom 16. Juni 197710 ausgeführt hat, ist der Versicherer bei erheblichen Schwierigkeiten, die im Einzelfall bei der Ermittlung des Erfolgsverhältnisses bestehen, jedenfalls nach Treu und Glauben gehalten, eine der gesetzlichen Ersatzregelung des § 98 ZPO entsprechende Kostenaufhebung zu akzeptieren, sofern sie nach den Ergebnissen in der Hauptsache noch vertretbar erscheint. Hieran ist festzuhalten. Eine Kostenaufhebung beinhaltet in solchen Fällen kein unzulässiges Kostenzugeständnis und berührt den Zweck des § 5 ARB 94/2000 nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Mai 2011 – IV ZR 59/09
- BGH, Urteil vom 25.01.2006 – IV ZR 207/04, VersR 2006, 404[↩]
- BGH, aaO; und BGH, Urteil vom 16.06.1977 – IV ZR 97/76, VersR 1977, 809[↩]
- BGH, Urteil vom 25.01.2006, aaO[↩]
- so Heither/Heither, NJW 2008, 2743, 2745; eine mindestens konkludente Kostenregelung verlangen auch LG Bremen NJW-RR 2007, 1404; LG München I r+s 2008, 512 und VersR 2009, 254; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 5 ARB 2008/II Rn. 50 und 58; a.A. Bauer, NJW 2008, 1496, 1499[↩]
- Armbrüster, aaO Rn. 50; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 2 ARB 75 Rn. 168a[↩]
- Harbauer/Bauer, aaO 08. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 199[↩]
- LG Bremen aaO; weitere Nachweise zur uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte s. bei Harbauer/Bauer, aaO 7. Aufl. Rn. 168a und 8. Aufl. Rn. 198 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.06.2009 – IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 10 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 16.06.1977 – IV ZR 97/76, VersR 1977, 809[↩]