§ 5 Abs. 3 b der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen sieht vor, dass keine Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht, wenn ein Rechtsstreit (etwa aufgrund eines Vergleichs) mit einer nicht dem Ergebnis entsprechenden Kostenverteilung erledigt wird.

Diese Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 b ARB ist nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Freiburg bei einer außergerichtlichen Erledigung jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn dem Versicherungsnehmer kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zugestanden hat.
Landgericht Freiburg, Urteil vom 1. April 2010 – 3 S 318/09
[Eine ausführlichere Darstellung des Urteils findet sich im VorsorgeBoten.]