Rechtsschutzversicherungen und Kostenregelungen in Vergleichen

§ 5 Abs. 3 b der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen sieht vor, dass keine Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht, wenn ein Rechtsstreit (etwa aufgrund eines Vergleichs) mit einer nicht dem Ergebnis entsprechenden Kostenverteilung erledigt wird.

Rechtsschutzversicherungen und Kostenregelungen in Vergleichen

Diese Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 b ARB ist nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Freiburg bei einer außergerichtlichen Erledigung jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn dem Versicherungsnehmer kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zugestanden hat.

Landgericht Freiburg, Urteil vom 1. April 2010 – 3 S 318/09
[Eine ausführlichere Darstellung des Urteils findet sich im VorsorgeBoten.]

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