Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten beinhaltet, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt, mit der Folge eines beide Rechtsverhältnisse umfassenden, den Versicherer wie Versicherungsnehmer unmittelbar selbst verpflichtenden, deklaratorischen (kausalen) Anerkenntnisses [1]

Auch im Geltungsbereich der CMR hat im Fall einer Hemmung der Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 2 CMR ein Anerkenntnis zur Folge, dass diese endet, da das Anerkenntnis der Ersatzpflicht zur Folge hat, dass damit die Verjährung nach Maßgabe des nationalen Rechts unterbrochen wird [2].
Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 10. Juni 2011 – 10 C 27/11