Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung – und die erwirtschafteten Verluste

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben. Der Versicherungsnehmer kann nur vom Versicherer tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen und trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen.

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung – und die erwirtschafteten Verluste

Der geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen, wenn er infolge des Widerspruchs des Versicherungsnehmers nicht wirksam zustande gekommen ist. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall von der Versicherungsgesellschaft Prämienrückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen.

Der Rückgewähranspruch umfasst jedoch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien, außerdem ist dem Versichernehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossene Versicherungsschutz anzurechnen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen1.

Ausgehend davon kann der Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation der Versicherungsgesellschaft geschätzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer bis zu seinem Widerspruch faktisch den Schutz gegen das Todesfallrisiko erlangt hatte, und der auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteil in Abzug zu bringen.

Im vorliegenden Fall griff auch der von der Versicherungsgesellschaft erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB zum Teil durch:

Zwar kann sich die Beklagte hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dies hat der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 29.07.20152, die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet.

Der Versicherungsnehmer muss sich aber bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, nach dem unbestrittenen Vortrag der Versicherungsgesellschaft Verluste erwirtschaftet haben.

Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquatkausal auf der Bereicherung beruhen3. Die Fondsverluste sind insoweit adäquat kausal durch die Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers entstanden, als die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden sind.

Weiterhin kommt es in Fällen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von nicht zustande gekommenen oder unwirksamen Verträgen darauf an, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte4. Das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile kann nicht mit Blick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden. Im Falle der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind die rechtsgrundlos erlangten Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts zurück zu gewähren. Danach sind bei der Rückabwicklung eines von Anfang an nicht wirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrages sämtliche gezahlten Prämien zu erstatten. Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko hier dem Versicherungsnehmer zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung abgesehen von der Todesfallleistung – nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete – Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss. Dem steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen. Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss. Das Widerspruchrecht wird jedenfalls dann nicht entwertet, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 513/14

  1. BGH, Urteil vom 07.05.2014 aaO Rn. 45 m.w.N.[↩]
  2. BGH, Urteile vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41 ff.; – IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 46 ff.[↩]
  3. BGH, Urteile vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; – IV ZR 448/14 aaO Rn. 47, jeweils m.w.N.[↩]
  4. BGH, Urteile vom 05.03.2015 – IX ZR 164/14, NJW-RR 2015, 677 Rn. 15; vom 06.12 1991 – V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256, jeweils m.w.N.[↩]