Rückabwicklung nach Widerspruch – und der zwischenzeitliche Versicherungsschutz

Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot1.

Rückabwicklung nach Widerspruch – und der zwischenzeitliche Versicherungsschutz

Der Höhe nach umfassen die Rückgewähransprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juli 2015 – IV ZR 398/13

  1. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, Rn. 42-44[]
  2. BGH, Urteil vom 07.05.2014 aaO Rn. 45 m.w.N.[]
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Versicherungsberater 2005